Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253513/2/MK/HK

Linz, 26.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Markus Kitzberger über die Berufung des Herrn x, geb. x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.06.2013, GZ: 0033265/2012, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.     Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.           Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.06.2013, GZ: 0033265/2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 iVm. § 111 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 56 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 36,50 Euro vorgeschrieben.

 

1.1. Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als Eigentümer des Objektes x, x, der für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwal­tungsübertretung zu verantworten:

Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG am 03.07.2012 Herrn x, geb. x, x, x als Dienstnehmer gegen € 40,00 Entgelt auf der Baustelle x, x, als Arbeiter (Aufstellen einer Ytongziegelmauer) im zumindest geringfügigen Ausmaß beschäftigt.

Für die Behörde war im vorliegenden Fall von einem Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirt­schaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen, da Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich ver­einbart wurde und somit ein angemessenes Entgelt gem. § 1152 ABGB als bedungen gilt. Die Höhe des Entgelts lag nicht über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.

Der in Rede stehende Beschäftigte war ihnen organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit.

Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Teilversicherung im Sinne des ASVG ausgenommen und daher zumindest in der Unfallversicherung versicherungspflichtig ist, wurde hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständigem Krankenversicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet.“

 

1.2.         Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:

 

Der inkriminierte Sachverhalt sei von Organen der PI Traun bei einer Kontrolle am 03.07.2012 festgestellt worden. Den darauf basierenden Strafantrag habe das Finanzamt Linz gestellt.

 

1.2.1. In einer rechtfertigenden Stellungnahme vom 11.03.2013 brachte der Bw im Wesentlichen vor, er habe Herrn x nie einen Arbeitsauftrag erteilt. Nach seinem derzeitigen Informationsstand habe eine Bewohnerin des Hauses x, in dem die Kontrolle stattgefunden habe, einem Mitarbeiter des Bw und zugleich Verwandten des betretenen x (x) anlässlich anderer Arbeiten in diesem Gebäude sozusagen privat den Auftrag erteilt, für sie im Garten einen Sichtschutz zu errichten, den dieser offensichtlich angenommen habe.

 

Am Tag der Kontrolle seien Organe der PI Traun in der Vermutung, einen Einbrecher aufzuspüren, in den ersten Stock des Gebäudes eingestiegen und hätten in der Folge Herrn x im Erdgeschoss angetroffen. Über Inhalt und Umfang einer allfälligen Vereinbarung sei er nicht informiert, es sei auch kein Werkzeug von ihm verwendet worden.

Er habe Herrn x am Vortag 30 Euro für Speck und eine Flasche Schnaps gegeben, die dieser aus seiner Heimat mitgebracht habe. Im Übrigen habe Herr x nie angegeben, vom Bw einen Arbeitsauftrag erhalten zu haben.

 

1.2.2. In einer Gegenäußerung zu dieser Rechtfertigung habe die anzeigende Stelle ausgeführt, dass Herr x in der ersten Einvernahme, der (im Vergleich zu den überlegten Angaben des Bw in einer späteren Rechtfertigung) ein erhöhter Wahrheitsgehalt beizumessen sei, angegeben hätte, er habe gegenwärtig 40 Euro in der Tasche, die er von Herrn x erhalten habe, um sich Zigaretten kaufen zu können. Die Tätigkeit an sich sei dabei nicht bestritten worden. Dass der Bw Herrn x nie zur Schwarzarbeit animiert habe sei unerheblich, da der Nutzen aus dieser Tätigkeit diesem eindeutig zu Gute komme.  Aus den Umständen des erhobenen Falles sei von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Der Bw habe zudem eine Nachversicherung durchgeführt. Da für die Begehung des angelasteten Deliktes Fahrlässigkeit ausreiche und Unwissenheit nicht vor Strafe schütze, würde die Fortführung des Verfahrens im Sinne des Strafantrages beantragt.

 

1.2.3. Durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges habe sich die nachträgliche Versicherungsanmeldung von Herrn x für den Tag der Kontrolle bestätigen lassen. Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei der objektive Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Dass der betretene Beschäftigte nicht unmittelbar durch den Bw sondern ersatzweise auf Veranlassung eines erkrankten Mitarbeiter des Bw sei nicht von Belang, da die Beschäftigung zweifelsfrei im Interesse des Bw erfolgt sei und das für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses notwendige persönliche Abhängigkeitsverhältnis im gegenständlichen Fall weniger durch die Erteilung persönlicher Weisungen als durch die „stille Autorität“ des Bw indiziert sei.

 

1.2.4. In subjektiver Hinsicht sei vor dem Hintergrund der Verschuldensvermutung des § 5 VStG und dem damit in Verbindung stehenden Erfordernis eines funktionierenden Kontrollsystems im Falle der Begehung eines Ungehorsamsdeliktes durch (dem Bw zuzurechnende) Dritte die Glaubhaftmachung nicht gelungen, dass den Bw an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Der Tatbestand der vorgeworfenen Übertretung sei daher auch aus dieser Sicht erfüllt.

 

Unter Berücksichtigung der Strafbemessungskriterien, insbesondere der Unbescholtenheit des Bw könne im Wege der außerordentlichen Strafmilderung mit der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe der halben Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.

2.           Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

 

2.1. Der betretene Arbeiter x habe selbst ausgesagt, nie für ihn gearbeitet zu haben. Anderslautende Angaben seines (zum Zeitpunkt der Kontrolle beim Bw beschäftigten) Cousins x wären nunmehr darauf zurückzuführen, dass er gegen diesen Anzeige wegen schweren Diebstahls erstattet habe.

 

2.2. Es sei weiters ein Verfahren zur Prüfung der Vorgangsweise der einschreitenden Beamten der PI Traun anhängig, da fraglich sei, ob derartige Beweise, die durch Einsteigen in ein Gebäude erlangt worden wären, überhaupt rechtens seien.

 

2.3. Eine Nachanmeldung bei der Sozialversicherung wäre in Kenntnis der nun ersichtlichen Folgen niemals durchgeführt worden. Dies sei lediglich auf Drängen der dortigen Sachbearbeiterin und in der Absicht erfolgt, die Angelegenheit durch Begleichung eines Bagatellbetrages zu erledigen. Erforderlichenfalls würde dieser Betrag aber auch rückgefordert werden.

 

2.4. Die Errichtung des Sichtschutzes, bei der Herr x betreten wurde, sei auf alleinigen Wunsch einer Mietpartei erfolgt, die infolge unregelmäßiger Mietzahlungen zwischenzeitlich auch gekündigt worden wäre. Dem Bw sei es egal, ob sich jemand einen Sichtschutz errichten lassen wolle oder nicht, da dieser jedenfalls nicht zur Verbesserung der Wohnqualität beitrage. Er habe, da in den letzten 25 Jahren keiner der Mieter einen Sichtschutz hätte haben wollen, zu einer derartigen Maßnahme keinerlei Veranlassung gehabt. Auch dieser Sichtschutz könne – wenn nötig – umgehend wieder abgerissen werden.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen und die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 01.08.2013, eingelangt am 06.08.2013, zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

Folgender maßgeblicher Sachverhalt steht fest:

 

4.1. Am 01.07.2012 hat x während seines Urlaubes seine beiden in x bzw. x ansässigen Cousins x und x besucht. Es war darüber hinaus vereinbart, dass er den erkrankten Cousin x bei Arbeiten ersetzen solle.

 

Im Zuge dieser Arbeiten wurde x am 03.07.2012, um ca. 15.15 h beim Zuschneiden eines Ytongziegels im Zuge der Errichtung einer Sichtschutzwand beim Mietwohnobjekt x, x, welches im Eigentum des Bw steht, von Beamten der PI Traun angetroffen.

 

4.2. Im Zuge der anschließenden Sachverhaltsfeststellung – die unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte – wurde festgestellt, dass Herr x ca. 40 Euro in bar bei sich hatte, von denen er zumindest 30 Euro vom Bw erhielt. Der Grund für diese Geldleistung konnte allerdings nicht zweifelsfrei erhoben werden.

 

4.3. Ein Arbeitsauftrag des Bw unmittelbar oder mittelbar an Herrn x oder an dessen x ist ebenso wenig erwiesen wie der Umstand, dass durch die Errichtung der Sichtschutzwand dem Bw überhaupt ein Nutzen erwuchs, da diese Maßnahme – mit Duldung des Bw – auf alleinigen Wunsch einer Mietpartei erfolgte und allfällige Konsequenzen der Durchführung oder des Unterbleibens dieser Maßnahme auf das Mietverhältnis auch nicht ansatzweise indiziert sind. Fest steht lediglich, dass der erkrankte Cousin x diese Mauer errichten sollte. In wessen Auftrag und auf wessen Rechnung konnte nicht definitiv erhoben werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die verarbeiteten Materialien und Werkzeuge vom Bw beigestellt wurden.

 

4.4. In Ermangelung eines nachweislich bestehenden synallagmatischen Verhältnisses zwischen dem Bw und dem betretenen Beschäftigten x – gleichgültig ob direkter oder indirekter Natur – erübrigen sich detaillierte Ausführungen über Typus und Inhalt einer allfälligen Vereinbarung.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Beschäftigt wird bzw. Dienstnehmer iSd § 4 Abs.2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 111 Abs.1 handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

 

1.         Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.         Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.         Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.         gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

·                mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2.180 €, im Wiederholungsfall von 2.180 € bis zu 5.000 €,

·                bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

Unbeschadet der Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

5.2. Vor allen detaillierteren Überlegungen im Zusammenhang mit der Analyse bzw. Qualifikation eines wechselseitigen Leistungsverhältnisses, etwa dessen Bezeichnung und/oder wahren wirtschaftlichen Gehalt betreffend, ist zu prüfen, ob ein solches überhaupt besteht, d.h. iSe konsensualen Festlegung entstanden ist.

 

Aus dem erhobenen Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Cousin des bei der Kontrolle angetroffenen x, x, zu diesem Zeitpunkt Beschäftigter des Bw war und sich infolge einer Erkrankung für Arbeiten, die offenkundig zeitgebunden zu erbringen waren, von seinem Cousin vertreten lassen wollte.  Der unmittelbare „Auftrag“ zur Leistungserbringung an x kam also von ihm. Leistungsgegenstand war die Errichtung einer Sichtschutzwand aus Ytongziegeln auf Wunsch einer Mietpartei des im Eigentum des Bw stehenden Objektes.

 

Aus den Angaben des Bw kann plausibel geschlossen werden, dass er kein vorrangiges Interesse an dieser Maßnahme hatte, die auch den Vormietern über einen mehr als zwei Jahrzehnte währenden Zeitraum kein Anliegen war. Seiner Ansicht nach würde ein Sichtschutz die Wohnqualität nicht erhöhen. Er hatte aber grundsätzlich auch nichts dagegen, eine derartige Wand zu errichten.

 

Berücksichtigt man auch die weiteren unzweifelhaften Ausführungen, dass eben diese Mietpartei aufgrund unregelmäßiger Mietzahlungen zwischenzeitlich gekündigt wurde und die Wand aufgrund der obigen Überlegungen jederzeit wieder abgerissen werden könnte, wird deutlich, dass der Bw tatsächlich keine Veranlassung hatte, aus nachvollziehbaren geschäftlichen und persönlichen Überlegungen servicierende Dienstleistungen zu erbringen, schon gar nicht unter einem allfälligen Termindruck. Der Bw bezieht sein Einkommen weder aus der Erbringung von (über die notwendigen Instandsetzungsarbeiten hinausgehenden) Bauarbeiten, noch kann eine zusätzliche Ertragserzielung aufgrund einer Mietzinserhöhung infolge dieser Maßnahme angenommen werden.

 

5.3. Auf Basis des vorliegenden Ermittlungsergebnisses muss – in Ermangelung anderslautender Beweisergebnisse – auch davon ausgegangen werden, dass für die gegenständlichen Arbeiten weder die Materialien noch das Werkzeug beigestellt wurden. Es handelt sich daher prima facie um keine dem Hauseigentümer zuzurechnende Maßnahme zur Erhaltung oder Verbesserung der Substanz des Mietobjektes. Eine Auftragserteilung durch den Bw ist also schon auf der Grundlage dieser Überlegungen alles andere als naheliegend.

 

Diesem Umstand trägt auch die belangte Behörde tendenziell Rechnung, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausführt, dass im konkreten Fall das persönliche Abhängigkeitsverhältnis weniger durch ausdrückliche persönliche Weisungen, als vielmehr durch die „stille Autorität“ des Bw indiziert ist. Die tatsächliche Rolle des Bw als Auftraggeber im inkriminierten Leistungsverhältnis kann also eigentlich nicht eindeutig – insbesondere nicht durch nachweisliche Handlungen – festgemacht werden. In eben diese Kerbe schlägt auch die von der Behörde angewendete und  im ASVG quasi normduplizierend eingeräumte Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung entsprechend der Bestimmung des § 20 VStG.

 

5.4. Zur Feststellung der den Leistungsverhältnissen zugrundeliegenden Vereinbarungen liefert hingegen der Bw selbst einen plausiblen Ansatz, indem er darauf hinweist, dass im Zuge von anderen, vom Bw veranlassten Arbeiten durch seinen Mitarbeiter x im Mietobjekt (Bodenversiegelung) die betreffende Mietpartei diesen direkt mit dem Wunsch nach einer Sichtschutzwand und der Frage der Errichtung in Eigenregie konfrontiert hat.

 

Eine derartige Vorgangsweise ist nicht nur lebensnah nachvollziehbar sondern erklärt auch die Bereitstellung der Materialien und Werkzeuge durch die Ausführenden. Da der Bw als Eigentümer an sich nicht gegen eine Sichtschutzwand hat, steht einer Realisierung auch nichts im Weg.

 

Auf der Grundlage dieses Leistungszusammenhanges ist auch der Einsatz des Herrn P M nachvollziehbar, der seinen Cousin (der ja seine reguläre Arbeitszeit für den Bw zu erbringen hat) bei derartigen Aufträgen unterstützen soll oder – wie im gegenständlichen Fall durch Erkrankung auch eingetreten – diesen nötigenfalls (oder sogar beabsichtigt) auch selbständig vertreten kann.

 

5.4. Dass der Bw Herrn x kennt, ja vielleicht sogar Kenntnis davon hat, dass dieser im Auftrag eines seiner Mietparteien Leistungen erbringt, kann den im angefochtenen Straferkenntnis gezogenen Schluss, dass ihm diese Leistungen als Hauseigentümer und Vermieter jedenfalls zuzurechnen sind, für sich allein in keinster Weise rechtfertigen.

 

5.5. Ähnlich wenig zwingend ist die gesicherte Beweislage im Zusammenhang mit der Frage der Entgeltsleitung.

 

Die protokollierte ursprüngliche Angabe von Herrn x, vom Bw 100  Euro pro Tag zu erhalten, wurde schon von den erhebenden Beamten aufgrund der praktisch nicht vorhandenen Deutschkenntnisse als unsicher und nicht verwertbar qualifiziert und später auch ausdrücklich als Missverständnis bezeichnet.

Den im Zuge der in der Folge einwandfrei aufgenommenen niederschriftlichen Befragung folgenden Angaben des Zeugen x, vom  ihm 40 Euro für Zigaretten bekommen zu haben, tritt der Bw mit der lebensnahmen und plausiblen Angabe entgegen, dass  er für 30 Euro Speck und einer Flasche Schnaps, die Herr x aus seiner Heimat mitgebracht hat, gekauft hat. Herr x könnte in der aktuellen Situation durchaus vermieden haben wollen anzugeben, dass er Lebensmittel und Spirituosen nach Österreich eingeführt und in dort entgeltlich in Verkehr gebracht hat.

 

Den Fragen, ob von anderer Seite ein Entgelt zugesagt war oder ob bekannt ist, wer den Arbeitsauftrag erteilt hat, wurde im Grunde gar nicht nachgegangen, was in der Tendenz die Angaben von x bestätigt, dass er nämlich – schon im Hinblick auf seinen Cousin – vom Bw kein Entgelt verlangt hätte. Ein direktes Leistungsverhältnis ist daher ebenso wenig nachzuweisen wie ein indirektes, da ein Auftrag des Bw an den erkrankten Cousin eben nicht erwiesen ist

 

5.6. Unstrittig hingegen ist die Tatsache, dass der Bw für den Tag der Kontrolle am 03.07.2012 eine Nachanmeldung bei der Sozialversicherung durchgeführt hat. Ebenso unstrittig ist es aber auch, dass (unter analoger Heranziehung der Regeln des bürgerlichen Rechts) alleine die Berichtigung einer Forderung (auch ohne Vorbehalt) ein konstitutives Anerkenntnis oder einen Verzicht auf die Rückforderung bedeutet (vgl. Reischauer in Rummel³, § 1412 [Rz 3]). Dass (bloß) die Rückforderung nicht mehr zulässig sein soll, wenn – wie hier u.U. angenommen werden könnte – eine Nichtschuld wissentlich bezahlt wird (vgl. Rummel in Rummel³, § 1412 [Rz 6f.]), ändert nichts an der Tatsache, dass ein Anerkenntnis nicht vorliegt.

 

5.7. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass ein die Anmeldepflicht zur Sozialversicherung begründendes Vertragsverhältnis zwischen dem Bw und dem aufgegriffenen Petar Miletic nicht mit der für die Verhängung einer Strafe notwendigen Sicherheit angenommen werden kann.

 

Es war im Zweifel daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Bei diesem Ergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Verwaltungsstrafverfahren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Markus Kitzberger

 

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