Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281567/24/Wim

Linz, 17.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Juni 2013, Ge96-13-2011, Ge96-13-1-2011 wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnen­schutzgesetzes (ASchG) nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 6. und 21. November 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungs­straf­verfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung einge­stellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 31 Abs. 2, 45 Abs. 1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in Verbindung mit der Bauarbeiterschutzverordnung drei Geldstrafen in der Höhe von je 1.000 €, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt, weil er am 6. Dezember 2010 drei Arbeitnehmer ohne Absturzsicherungen und Schutzeinrichtungen auf einem Flachdach bei einer Absturzhöhe von 6,2 m beschäftigt habe.

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen. Weiters wurde ausdrücklich die Einvernahme eines Zeugen beantragt.

 

3.  Nach Aktenvorlage,  eingelangt am 16. August 2013, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 6. und 21.11.2013 in denen unter anderem der Zeuge x (zuletzt mit Ladungsbescheid) geladen wurde, aber nicht erschienen ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat). Aufgrund des vorgeworfenen Tattages endete die Strafbarkeitsverjährung am 6.12.2013.

 

In der begründeten Berufung wurde ausdrücklich die Einvernahme eines Zeugen beantragt, sodass schon deshalb auch neben der Strafhöhe eine öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zweimal (zuletzt durch Ladungsbescheid) versucht den  notwendigen Zeugen zu laden. Eine zwangsweise Vorführung zu einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung war aufgrund der einzuhaltenden Fristen und Verfahrensabläufe aber nicht mehr möglich.

 

Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen ist. Falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

5. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG damit auch die Verpflichtung zu Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Ver­waltungs­gerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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