Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310518/4/Re/CG

Linz, 22.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, eingebracht am 10. Dezember 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. November 2012, UR96-24-2012, betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG),  zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in seinen Spruchpunkten c) und d) aufgehoben und das Verwaltungsverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Im Übrigen wird der Berufung in Bezug auf die Spruchpunkte a) und b) keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.          Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens I. Instanz verringert sich auf 109 Euro (10 % der verhängten Strafe).

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 218 Euro, zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 iVm §§ 24, 19, 44a, 45 Abs.1 Z.3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem Straferkenntnis vom 22. November 2912, UR96-24-2012, über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) im Spruchpunkt a) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.3 iVm § 79 Abs.2 Z.3 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden, im Spruchteil b) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.3 iVm § 79 Abs.1 Z.1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Stunden, unter Spruchteil c) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24a Abs.1 iVm § 79 Abs.2 Z.6 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden sowie unter Spruchteil d) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24a Abs.1 iVm § 79 Abs.1 Z.7 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde:

 

Anlässlich einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der OÖ. Landesregierung am 11. Juni 2012 wurde festgestellt, dass Sie zum Überprüfungszeitpunkt im Bereich des Anwesens in x, auf Grundstück Nr. x, welches weder eine gewerbe- bzw. abfallrechtlich genehmigte Anlage, noch ein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort ist,

a) eine größere Menge nicht gefährliche Abfälle, nämlich

auf der Freifläche unmittelbar östlich an das Hallengebäude angrenzend in einer Länge und Breite von jeweils rund 30 m.

1. diverser Sperrmüll, bestehend aus Holzfenstern, Metalltüren, nicht näher definierbare Eisengestelle, mehrere Quadratmeter große Metallplatten, Traversenteile, etc. Es handelt sich hierbei um einen rund 6 m langen und rund 1 bis 1,5 m breiten und rund 1 m hohen Stapel. Die Gesamtmenge des Sperrmüilstapels beträgt rund 1 t (siehe dazu Fotos 1, 3 und 4).

2. ein Haufwerk aus mineralischen Abbruchbaurestmassen, bestehend aus Beton- und Ziegelbruch sowie Mörtelresten. Das Hauffwerk weist folgende Ausmaße auf: Rund 5 m Länge, rund 3 m Breite, rund 1 m Höhe. Die Gesamtmenge beträgt rund 10 t (siehe dazu Foto 2).

3. ein Haufwerk, bestehend aus Asphaltfräsmaterial in einer Gesamtmenge von rund 20 t (siehe dazu Foto 7).

4. ein Haufwerk aus Asphaltfräsmaterial in einer Gesamtmenge von rund 10 t (siehe dazu Foto 5).

5. eine LKW-Stoßstange sowie mehrere bereits stark verbogene Betoneisenmatten, verzinktes Dachrinnenmaterial. Die Gesamtmenge beträgt rund 0,3 t (siehe dazu Foto 8).

6. ein Haufwerk, bestehend aus mineralischen Abbruchbaurestmassen (vornehmlich Beton­abbruch sowie geringe Mengen Ziegelbruch und Mörtelreste). Die Gesamtmenge des Haufwerkes beträgt rund 30 t (siehe dazu Foto 6).

7. eine Baggerschaufel, bereits stark verrostet, Masse rund 0,2 t (siehe dazu Foto 9).

8. diverses verschiedenes Gerümpel aus Metall (auf Grund der Größe als Sperrmüll einzustufen), vornehmlich Eisen und Alu, Gesamtmenge rund 0,2 t (siehe dazu Foto 12).

9. auf einer LKW-Ladefläche ohne Achse und Bereifung verladen: mindestens 15 Stück mehrere Quadratmeter große Holzfenster, mindestens 15 Stück mehrere Quadratmeter große Glasbauelemente (nicht näher zuordenbar), diverses bereits stark vermorschtes Holz, diverse bereits stark verrostete nicht näher definierbare Metallteile, mehrere Meter lange verzinkte Metallstangen, etc.). Die Gesamtmenge des auf der LKW-Ladefläche verladenen Abfalls beträgt rund 2 t (siehe dazu Foto 10).

10. in einem Großraumcontainer mit den Ausmaßen von 2,5 m x 2,5 m x 8 m Länge befanden sich folgende Abfälle: Sperrmüllabfälle aus Holz (vornehmlich Möbelstücke) bzw. geringe metallische sperrige Abfälle (nicht näher zuordenbar). Die Gesamtmenge der im gegenständlichen Container aufbewahrten Abfälle beträgt rund 3 t (siehe dazu Foto 14).

11. in einem Großcontainer mit den Ausmaßen von 2mx2mx6m Länge konnten folgende Abfälle festgestellt werden: Mindestens 40 Stück mehrere Quadratmeter große Glasbauelemente, diverses Altholz (vornehmlich kaputte Möbelstücke), Styroporabfälle, Kartonagen, etc.). Die Gesamtmenge des im gegenständlichen Container aufbewahrten Abfalls beträgt rund 2 t (siehe dazu Foto 17).

12. in einem Großraumcontainer mit den Ausmaßen von 2 m x 2,5 m x 6 m Länge konnten folgende Abfälle festgestellt werden: Mindestens 12 Stück mehrere Quadratmeter große Holzspannplatten, Styroporabfälle, sperrige Abfälle aus Metall und Holz (wiederum vornehmlich Holzteile wie Sessel, Möbelplatten, etc.), diverse nicht näher zuordenbare metallische Gegenstände (z.B. Heizkörperteile), weiters Dämmmaterial, ein Gummi­schlauch, etc. Die Gesamtmenge des im gegenständlichen Containers aufbewahrten Abfalls beträgt rund 2 t (siehe dazu Foto 20).

13. in einem rund 2,5 m x 2,5 m und rund 8 m langen Großraumcontainer befanden sich folgende Abfälle: Diverse Holzspannplatten, Alufenster bzw. Alutüren, nicht näher zuordenbare Metallgestelle, Styroporgranulat in Kunststoffsäcken verpackt, wiederum eine nicht näher einschätzbare Menge an Glasplatten. Die Gesamtmenge des im gegen­ständlichen Container aufbewahrten Abfalls beträgt rund 2 t (siehe dazu Foto 18).

14. in einem Großraumcontainer mit den Ausmaßen von 2 m x 2,5 m x 4 m Länge befanden sich folgende Abfälle: Diverse sperrige Abfälle aus Metall und Holz (Betteinsätze, ein Tisch, diverse Sessel, Holzplatten, etc.), mindestens 3 Stück Computer, Schaumstoffmatratzen, Kartonagen, etc. Die Gesamtmenge des im gegenständlichen Container aufbewahrten Abfalls beträgt rund 0,5 t (siehe dazu Fotos 13 und 16).

auf der Freifläche unmittelbar südlich an das Hallengebäude angrenzend in einer Länge von rund 30 m und einer Breite von rund 15 m.

1. vier Stück jeweils rund 2,5 m2 große Holzfenster mit Verglasung, bereits stark verwittert bzw. vermorscht, Gesamtmenge rund 0,5 t (siehe dazu Foto 23).

2. mindestens 7 Stück 2 m2 große Glasplatten, ein Teil war zerbrochen, in einer Gesamtmenge von rund 0,4 t (siehe dazu Foto 27).

3. mindestens 15 Stück Bodenelemente in Holz- und Blechkonstruktion, Gesamtmenge rund 0,2 t (siehe dazu Foto 25).

4. mindestens 9 Stück Heizkörperradiatoren, ein Metallwaschbecken, mehrere Eisenstangen, Kunststoffrohre, etc., Gesamtmenge rund 0,1 t (siehe dazu Fotos 21 und 24).

5. mindestens 4 Stück Elektromotore mit Getriebeaufsatz, bereits stark verrostet, Gesamtmenge rund 0,1 t (siehe dazu Foto 28).

6. mindestens 30 Stück Stufenelemente mit den Ausmaßen von 0,3 m Breite und rund 1,5 m Länge. Es handelte sich hierbei um Stufen in Betonbauweise. Die Gesamtmenge beträgt rund 3 t (siehe dazu Foto 26).

7. mindestens 20 Stück Stufenelemente mit den Ausmaßen von rund 0,2 m x 1 m. Es handelte sich hierbei wiederum um Stufen mineralischen Ursprungs (Betonbauweise). Die Gesamtmenge beträgt rund 3 t (siehe dazu Foto 31).

8. drei Stück Metallgitterboxen, Fassungsvolumen rund 1 m3, mit Holzboden (Holzboden bereits stark vermorscht). Die Gesamtmenge beträgt rund 0,15 t (siehe dazu Foto 54).

9. eine Seilwinde mit E-Motor bzw. ein Antriebsteil einer Seilwinde, auf einer Palette abgestellt, die Gesamtmenge beträgt rund 0,2 t (siehe dazu Fotos 29 und 32),

10. ein nicht näher zuordenbares Metallgestell mit den Ausmaßen von 1 m x 0,5 m x 1,5 m Höhe (bereits stark verrostet), die Masse beträgt rund 0,05 t (siehe dazu Foto 30).

11. in Form eines rund 10 m langen Haufens, Breite rund 1 m, Höhe 1,5-2 m (unmittelbar an der dort bestehenden Hauswand angelehnt) konnten folgende Abfälle näher identifiziert werden (beispielhafte Aufzählung): Mindestens 12 Stück Holzfenster mit Verglasung, drei Stück Holzwohnungstüren, eine Wäschespinne, diverses Kunststoffrohrmaterial aus PVC, eine Metallbadewanne, diverse Eisenrohre (ø 50-150 mm), eine Kraftfahrzeug-Motor­haube, diverses nicht näher identifizierbares Gerümpel aus Metall und Kunststoff. Die Gesamtmenge des beschriebenen Abfalls beträgt rund 5 t (siehe dazu Fotos 33, 34, 35, 36, 37 und 39).

12. in Form eines länglichen Haufens (Länge 5 m, Höhe rund 2,5 m, Breite rund 0,5 -1m) konnten folgende Abfälle festgestellt werden (unmittelbar an der dort bestehenden Hauswand angelehnt): mindestens 5 Stück Kunststoff-PVC-Fenster, zum Teil mit und ohne Verglasung, mind. 8 Stück Holzfenster mit Verglasung, diverse nicht näher identifizierbare verzinkte Blechelemente, eine Metalltür, 2 Stück Garagentore, etc. Die Gesamtmenge des beschriebenen Abfalls beträgt rund 2 t (siehe dazu Fotos 38, 40, 41, 43 und 44).

13. ein Stapel, bestehend aus Kunststoff-PVC-Fenster, Farbe weiß, mit den Ausmaßen von rund 1,2 m Länge, 1,2 m Breite und rund 1 m Höhe. Die Gesamtmenge der Kunststoff­fenster beträgt rund 0,5 t (siehe dazu Foto 50).

14. zwei Stück rund 2 m2 große Metallelemente (nicht näher identifizierbar), die Menge beträgt rund 0,05 t (siehe dazu Foto 55),

15. zwei Stück völlig kaputte Fahrräder sowie mehrere nicht näher identifizierbare Metallteile, die Gesamtmenge beträgt rund 0,05 t (siehe dazu Fotos 42 und 45).

16. mindestens 20 Stück rund 10 l fassende Kunststoffkanister sowie eine WC-Muschel samt Spülkasten, die Menge beträgt rund 0,05 t (siehe dazu Foto 48).

17. zwei Stück Plexiglasboxen mit de Volumenausmaßen von 1 m3 und 0,05 m3, eine Achse von einem Anhänger, die Gesamtmenge beträgt rund 0,1 t (siehe dazu Foto 46).

18. eine nicht näher zählbare Menge an Holzpaletten bzw. Kunststoffpaletten bzw. Holzteilen von Paletten bzw. Transportverpackungen aus Holz. Die Gesamtmenge des auf der gegenständlichen Freifläche in verstreuter Form gelagerten Abfallholzes beträgt rund 2 t (siehe dazu Fotos 47, 55, 62 und 64).

19. VW POLO, Farbe rot, Nummer der Überprüfungsplakette: x,x, Ablaufdatum Jänner 2012. Beschreibung des Fahrzeuges: Am Fahrzeug fehlten beide vorderen Kotflügel sowie die Stoßstange. Der linke Seitenspiegel war kaputt. Die Türgriffe der Einstiegstüren waren ausgebaut. Am Heck des Fahrzeuges fehlte wiederum die Stoßstange, Der Fahrzeuginnenraum war völlig verwüstet bzw. war dieser mit Kraftfahrzeugabfällen beladen. Das Fahrzeug konnte in unverschlossenem Zustand angetroffen werden. Die Heckklappe wies weiters bereits massive Durchrostungen auf. Die am Fahrzeug montierten Reifen (3 Stück) waren bereits über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe abgefahren. Der Motor samt Getriebe waren ausgebaut. Auf Grund des schlechten Allgemeinzustandes ist das gegenständliche Fahrzeug jedenfalls als nicht gefährlicher Abfall einzustufen. Die Masse des KFZ beträgt rund 0,5 t (siehe dazu Fotos 53 und 56).

20. in einem Mercedes Kleintransporter konnten folgende Abfälle vorgefunden werden: diverse Computer, Computerbildschirme, Kartonagen, Styroporverpackungen, etc. Die Gesamtmenge des im Kleinsttransporter aufbewahrten Abfalls beträgt rund 0,5 t (siehe dazu Fotos 57, 58, 59 und 60).

21. mindestens 20 Stück teilweise kaputte bzw. völlig verschmutzte Kunststoffkübel bzw. weitere nicht näher identifizierbare Kunststoffabfälle (Bruchstücke), ein Porzellanwaschbecken, die Menge beträgt rund 0,05 t (siehe dazu Fotos 45, 49 und 51).

22. diverser Elektronikschrott, bestehend aus PVC-Kabeln, Leiterplatinen, etc., 2 Stück Treppenelemente aus Metall, bereits völlig verrostet, Gesamtmenge rund 0,15 t (siehe dazu Fotos 65, 67 und 68).

23. drei Stück weiße Holzfenster mit Verglasung, bereits völlig verwittert, Menge rund 0,05 t (siehe dazu Foto 66).

24. diverses, nicht näher identifizierbares metallisches Gerümpel, verteilt auf der gesamten Freifläche. Die Menge dürfte rund 1 t betragen (siehe dazu Fotos 73, 74 und 75).

25. ein Stück Eisenbahnschwelle in einer Länge von rund 4 m, die Masse beträgt rund 0,2 t (siehe dazu Foto 76).

26. unter einem LKW-Anhänger mindestens 6 Stück weiße Holzspannplatten mit einer Größe von je 1 m2, die Menge beträgt rund 0,05 t (siehe dazu Foto 79).

27. auf einem LKW-Anhänger verladen: diverses Styroporgranulat in Kunststoffsäcken abgefüllt, die Menge dürfte rund 0,1 t betragen (siehe dazu Foto 77).

28. auf einem Schubkarren verladen mineralische Abbruchbaurestmassen, bestehend aus Beton- und Tonziegeln. Die Menge beträgt rund 0,1 t (siehe dazu Foto 80).

auf der Freifläche unmittelbar westlich an das Hallengebäude angrenzend in einer Länge von rund 45 m und einer Breite von rund 25 m.

1. ein Stapel, bestehend aus Fensterbänken (mineralischer Bauart) in Form eines Stapels mit den Ausmaßen von rund 2 m Länge, 0,8 m Breite und 0,3 m Höhe. Die Gesamtmenge beträgt rund 0,5 t (siehe dazu Foto 96).

2. ein Stück Hebeaufzug in Metallbauweise, stark verrostet, die Masse des Teils beträgt rund 2 t (siehe dazu Foto 99).

3. Bodenelemente in jeweils einer Größe von 1 m2 in Holz- und Metallkonstruktion. Es handelt sich dabei mindestens um 120 Stück Die Gesamtmenge beträgt rund 4,5 t (siehe dazu Fotos 97 und 100).

4. drei Stück Fensterelemente in Metallkonstruktion mit Verglasung, zwei Stück PVC-Fensterrahmen ohne Verglasung sowie drei völlig vermorschte Holzbalken, die Gesamtmenge beträgt rund 0,3 t (siehe dazu Fotos 93 und 95)

5. diverse alte Wagenholzräder samt Achsenteilen und Holzaufbauten, eine Pflugschare von einem Holzmetallpflug, diverses nicht näher identifizierbares metallisches Gerümpel, die Gesamtmenge beträgt rund 1 t (siehe dazu Foto 90).

6. vier Stück Rahmenkonstruktionen aus Aluminium ohne Verglasung. Die Gesamtmenge der Aluminiumkonstruktionen beträgt rund 1,6 t (siehe dazu Fotos 89 und 105).

7. diverse Eisentraversen bzw. Trägerelemente, bereits massivst verrostet, eine Baggergreif­schaufel, bereits völlig verrostet, die Gesamtmenge beträgt rund 1,5 t (siehe dazu Fotos 91 und 98).

8. in einer Gitterbox, Fassungsvermögen rund 1 m3, sowie in einer Holzbox mit 0,5 m3, befanden sich diverse nicht näher identifizierbare Metallteile, weiters mehrere nicht identifizierbare stark verrostete Metallteile die Gesamtmenge beträgt rund 1,5 t (siehe dazu Foto 94).

9. diverses unmittelbar an der westlichen Hauswand gelagertes sperriges Abfallmaterial, bestehend aus Eisenteilen, vermorschtem Holz, verzinkte Eisenteile, Mantel eines Fahrradreifens, Holzfenster mit Verglasung, etc., die Gesamtmenge beträgt rund 1 t (siehe dazu Fotos 102 und 104).

 

auf der Freifläche unmittelbar nördlich an das Hallengebäude angrenzend in einer Länge von rund 40 m und einer Breite von rund 20 m.

1. vier Stück LKW-Achsen mit und ohne Bereifung sowie eine PKW-Achse samt Bereifung, weiters verschiedene nicht näher identifizierbare Metallteile, die Gesamtmenge beträgt rund 2 t (siehe dazu Fotos 82 und 83).

2. ein Stapel, bestehend aus Alublechelementen bzw. verzinkten Blechteilen, diverse nicht näher identifizierbare Eisenrahmenkonstruktionen, etc., die Gesamtmenge beträgt rund 1 t (siehe dazu Fotos 81 und 84).

 

b) gefährliche Abfälle, nämlich

1. drei Stück Eisenbahnschwellen in einer Länge von jeweils 1 m, die Gesamtmenge beträgt rund 0,2 t (siehe dazu Fotos 50 und 52).

2. sechs Stück Eisenbahnschwellen in einer Länge von je rund 1,2 m, die Gesamtmenge beträgt rund 0,2 t (siehe dazu Foto 78).

3. zwei Stück Eisenbahnschwellen in einer Länge von je 2,4 m, die Gesamtmenge beträgt rund 0,2 t (siehe dazu Foto 92).

4. PKW des Typs VW POLO, Farbe orange, das Fahrzeug trug keine Überprüfungsplakette. Beschreibung des Fahrzeuges: Das Fahrzeug wies rundherum bereits Rostschäden auf. Die am Fahrzeug montierten Reifen waren zum Teil bereits über die gesetzlich vorge­schriebene Mindestprofiltiefe abgefahren. Im Fahrzeuginnenraum herrschte größere Unordnung bzw. war dieser stark verwüstet. Der Fahrzeuginnenraum war darüber hinaus mit diversen Elektronikschrottabfällen voll geräumt. Der Motor samt Getriebe befanden sich noch im Fahrzeug. Auf Grund des schlechten Allgemeinzustandes ist das gegenständliche Fahrzeug jedenfalls als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Masse des Fahrzeuges samt der darin gelagerten Abfälle beträgt rund 1 t (siehe dazu Fotos 101 und 103).

gelagert haben, obwohl im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes Abfälle außerhalb von hiefür genehmigter Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

c) dass Sie seit längerer Zeit, zumindest bis zum Überprüfungszeitpunkt, im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens in x, auf Grundstück Nr. x, eine größere Menge nicht gefährliche Abfälle (siehe oben Punkt a)) gesammelt und behandelt haben, obwohl Sie nicht im Besitze der gemäß § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erforderlichen Erlaubnis sind.

 

d) dass Sie seit längerer Zeit, zumindest bis zum Überprüfungszeitpunkt, im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens in x, auf Grundstück Nr. x, eine größere Menge gefährliche Abfälle (siehe oben Punkt b)) gesammelt und behandelt haben, obwohl Sie nicht im Besitze der gemäß § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erforderlichen Erlaubnis sind.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

a) § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Ziffer 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr, 102/2002, i.d.g.F.

b) § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Ziffer 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, i.d.g.F.

c) § 24a Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Ziffer 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, i.d.g.F.

d) § 24a Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Ziffer 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, i.d.g.F.

 

 

2.           Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw mit Schriftsatz, eingebracht am 10.12.2012 bei der belangten Behörde, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe sein landwirtschaftliches Objekt aus Zeitmangel nicht rechtzeitig fertig gestellt und zahlreiche Gegenstände aus dem teilweise eingestürzten Gebäude ausgeräumt und abgelegt. Er wisse über die Unordnung Bescheid und habe ihn der Sachverständige auch unter Druck gesetzt, er habe es aber noch nicht geschafft, dort wirklich Ordnung zu machen. Es handle sich nicht um Abfälle und er habe für alles eine Verwendung bzw. einen Bestimmungszweck. Zur Beton- und Schuttrestablagerung habe er bereits Kontakt mit einer Firma mit einem mobilen Steinbrecher aufgenommen. Es seien auch schon Gegenstände entsorgt worden. Da der Sohn beim Bundesheer sei, sei er mit seiner Gattin alleine dagestanden. Auch ein Sturmschaden nahm Zeit in Dauer von 2 Wochen in Anspruch. Das Holz wurde verkauft und brachte nur einen spärlichen Gewinn von 600 Euro. Ein Gespräch mit dem Herrn Landeshauptmann von Oberösterreich habe stattgefunden und sei Behilflichkeit zugesagt worden. Die ausgesprochene Strafe sei viel zu hoch, dies sei bei einem Nettoeinkommen von monatlich 985 Euro nicht leistbar. Sein Kontorahmen sei erschöpft und die Bank gewähre keinen weiteren Kredit. Es sei kaum zu schaffen, die Situation in den Griff zu bekommen, Arbeiten seien nicht mehr überschaubar. Auch im Winter sei es schwierig, Außenarbeiten sinnvoll durchzuführen. Er werde, sobald es die Witterung erlaubt, mit Aufräumarbeiten beginnen und berichten. Erbeten wird Straffreiheit und einen angemessenen Termin für die Fertigstellung der Aufräumarbeiten.

 

3.            Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat diese Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG Abstand genommen werden. Zudem wurde die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt.

 

4.            Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme:

 

4.1.        Demnach steht als Sachverhalt fest:

 

Die Lagerung der im Spruch des Straferkenntnisses detailliert aufgelisteten Gegenstände findet auf dem Grundstück bzw. Anwesen des Berufungswerbers statt und wird dies vom Berufungswerber nicht bestritten. Die Auflistung erfolgte nach Durchführung eines Ortsaugenscheines von einem abfalltechnischen Amtssachverständigen und liegt dem Verfahrensakt auch eine umfangreiche Fotodokumentation der einzelnen, vom Amtssachverständigen als Abfälle bezeichneten gelagerten Gegenstände vor. Die Abfälle lagerten zum Teil auf dem Grundstück und zum Teil innerhalb eines Hallengebäudes, welches mit Abfällen derart voll war, dass ein Begehen desselben nur erschwert möglich war. Die Lagerung erfolgte teilweise übereinander in Stapelhöhen von 2 bis 3 Meter. Detailliert aufgelistet wurden ausschließlich die zweifelsfrei als Abfall einzustufenden aufgezählten Gegenstände. Von der im Straferkenntnis angeführten Überprüfung durch einen Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung am 11. Juni 2012 liegt ein umfassender Bericht, datiert mit 19. Juni 2012, vor. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass dieser Überprüfung der gelagerten Abfälle bereits mehrfach Überprüfungen und Kontaktaufnahmen mit dem Berufungswerber vorausgingen. Im Verfahrensakt liegt insoferne ein Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen über einen am 7. Oktober 2010 durchgeführten Lokalaugenschein vor; weiters ein Schreiben des Amtssachverständigen vom 6. Dezember 2010 über einen am 16. November 2010 durchgeführten Lokalaugenschein zur Überprüfung der Liegenschaft des Berufungswerbers, Gst.Nr. x.

Zur Verdeutlichung der Lagerproblematik im Bereich des Anwesens des Berufungswerbers wird an dieser Stelle festgehalten, dass die geschätzte Gesamtmenge an gelagerten Abfällen einen Umfang von insgesamt geschätzten 112 Tonnen umfasst.

Der von der Berufungsbehörde beigeschaffte Verfahrensakt betreffend ein gleichzeitig durchgeführtes Verfahren nach § 73 AWG 2002, beinhaltet die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach der zitierten Gesetzesbestimmung und datiert mit 24. September 2012. Die dagegen vom Bw eingebrachte Berufung wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht des Amtes der Oö. Landesregierung vom 3. Dezember 2012, UR-2012-119303/2-Le/Pre, als unzulässig zurückgewiesen. In diesem Verfahren wird somit offensichtlich rechtskräftig festgestellt, dass der Berufungswerber auf seinem Gst.Nr. x der KG x, seit längerer Zeit die im Spruch angeführten Abfälle lagert. Die Abfälle werden entgegen den Bestimmungen des Abfallgesetzes im Bereich des Anwesens in x, gelagert. Die Abfälle sind auf Grund des schlechten Allgemeinzustandes keinesfalls mehr bestimmungsgemäß verwendbar. Dadurch ist jedenfalls von einer Erfüllung der Abfalleigenschaft auszugehen. Es handelt sich daher zum Teil auch um zweifelsfrei gefährliche Abfälle, wie Eisenbahnschwellen in verschiedenen Längen sowie ein verrosteter PKW ohne Überprüfungsplakette, abgefahrenen Reifen und schlechtem Allgemeinzustand, Motor und Getriebe noch beinhaltend. Weiters wird in diesem Verfahren festgestellt, dass durch diese ständige Lagerung der Menge der aufgezählten Abfälle eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben ist und es im öffentlichen Interesse liegt, diese Abfälle einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen.

 

4.2.        Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den oben zitierten Ergebnissen der behördlich angeordneten Überprüfungen der Liegenschaft des Berufungswerbers durch einen abfalltechnischen Amtssachverständigen, zuletzt vom 11. Juni 2012. Den fachlich fundierten Feststellungen des Amtssachverständigen wurde nicht auf annähernd gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Allein das Berufungsvorbringen des Bw, es handle sich nicht um Abfälle und er habe für alles eine Verwendung bzw. einen Bestimmungszweck, kann die festgestellten Fakten nicht entkräften.

 

5.            Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1.        § 79 Abs.1 Z.1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 Euro bedroht.

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z 3 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, gefördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt.

 

Gemäß § 79 Abs.1 Z.7 AWG begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne in Besitz der gemäß § 24 a Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25 a Abs.6 oder § 26 Abs.5 die Tätigkeit nicht einstellt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

 

§ 79 Abs.2 Z.6 AWG begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen ist wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs.6 oder § 26 Abs.5 die Tätigkeit nicht einstellt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.

 

 

Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 2 Abs.6 Z 1 AWG 2002 ist "Abfallbesitzer" im Sinne dieses Bundesge­setzes

a)    der Abfallerzeuger oder

b)    jede Person, welche die Abfälle inne hat.

 

Gemäß § 2 Abs.6 Z.3 AWG 2002 ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

lit.a) abholt

lit.b) entgegen nimmt oder

lit.c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hiefür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Gemäß § 24a Abs.1 AWG 2002 bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs.1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderen die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vergl. Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg. Nr.11466/A, sowie VwGH 13.9.1999, 98/09/0084).

Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

Zunächst ist in der Folge unter Bezugnahme auf die Anwendbarkeit des § 15 Abs.3 AWG 2002, somit zu den Spruchpunkten a) und b) festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Lagerflächen, welchen dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegen, jedenfalls und unbestritten nicht um hiefür genehmigte Anlagen gemäß § 15 Abs.3 Z.1 handelt. Weder eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung noch sonstige anlagenrechtliche Bewilligungen sind im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, wurden im Übrigen auch nicht behauptet. Selbiges gilt auch für die Tatbildvariante des § 15 Abs.3 Z.2 AWG und liegt auch ein für die Sammlung oder Behandlung der aufgezählten Abfälle vorgesehener, geeigneter Ort nicht vor.

Zur festgestellten Abfalleigenschaft der gelagerten Gegenstände ist einerseits auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigenäußerungen zu verweisen, an denen Unschlüssigkeiten nicht feststellbar waren und auch nicht vorgebracht wurden. Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass in der Zwischenzeit auch im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach § 73 AWG 2002 (Behandlungsauftrag – Auftrag zur Entsorgung) die Abfalleigenschaft der taxativ aufgezählten Gegenstände feststeht. Neben dem subjektiven ergibt sich auch der objektive Abfallbegriff als erfüllt, nachdem in diesem Verfahren hervorgekommen ist, dass es im öffentlichen Interesse liegt, die Abfälle einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen, da eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes als gegeben festgestellt wurde. Schließlich ist dem Bw anzurechnen, dass er selbst dazu steht, dass er aufgrund des Abrisses eines Gebäudes zahlreiche Gegenstände ausräumen musste und am Grundstück abgelegt hat, er über seine Unordnung Bescheid weiß aber es leider noch nicht geschafft habe, dort wirklich Ordnung zu machen. Es wurden daher dem Bw die Fakten in den Spruchteilen a) und b) zu Recht zur Last gelegt und konnte diesbezüglich die Berufung die objektive Erfüllung des Tatvorwurfes nicht entkräften.

 

Der Bw hat, wie darüber hinaus oben bereits dargestellt, diese Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, da im Berufungsverfahren hinsichtlich dieser Fakten keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe hervorgekommen sind. Die Berufungsvorbringen des Bw sind nicht geeignet, die subjektive Zurechenbarkeit auszuschließen. Weder die Tatsache, dass ein Gebäude aus Zeitmangel nicht fertiggestellt war noch, dass  Terminprobleme mit einer Firma mit einem mobilen Steinbrecher vorlagen oder dass ein Sohn zum Bundesheer einberufen wurde, können tatsächlich diese subjektive Zurechenbarkeit beseitigen. Dies darüber hinaus auch unter Hinweis auf die bereits mehrfach durchgeführten Überprüfungen der abgelagerten Gegenstände durch den Amtssachverständigen und die jeweils ergangenen Versuche der belangten Behörde, den Berufungswerber zur Entfernung der Abfälle zu veranlassen. Wenn der Bw schließlich auf die finanzielle Situation hinweist, so ist auf die unten noch folgenden Ausführungen zur Strafbemessung zu verweisen.

 

5.2.        Bezogen auf die oben zitierte Bestimmung und Ausführungen zu § 44 a VStG ist zu den Vorwürfen c) und d) festzustellen, dass hier dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist lediglich vorgeworfen wurde, dass er seit längerer Zeit, zumindest bis zum Überprüfungszeitpunkt, im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens in x, auf Gst.Nr. x der KG x eine größere Menge gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfälle gesammelt und behandelt habe, obwohl er nicht in Besitz der gemäß § 24a Abs.1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis sei. Wenn dem Berufungswerber somit ein fortgesetztes Delikt zur Last gelegt wird, so ist es zur Feststellung der Identität der Tat jedenfalls erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen. Der Vorwurf, die Tat „seit längerer Zeit, zumindest bis zum Überprüfungszeitpunkt“ ausgeübt zu haben, reicht hiefür jedenfalls nicht aus. Die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum würde zwar sämtliche in diesen gelegenen, wenn auch erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen bis zur Zustellung des Straferkenntnisses I. Instanz erfassen, entspricht jedoch nicht dem Erfordernis, den Anfang des strafbaren Verhaltens im Spruch konkret anzuführen (VwGH 27. Juni 1989, 89/04/0002).

Das Straferkenntnis war daher bereits aus diesem Grunde in seinen Spruchpunkten lit.c) und lit.d) zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

5.3.        Zur Strafhöhe ist festzustellen:

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Ein weiteres Eingehen auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bzw. eine weitere Herabsetzung der Strafe war aus diesem Grunde nicht mehr möglich.

Wenn der Bw seine schlechten Einkommensverhältnisse im Zuge seiner Berufungsvorbringen darlegt, so bleibt ihm anzuraten, bei der belangten Behörde vorzusprechen, um für die Begleichung der verbleibenden Strafe allenfalls eine Ratenvereinbarung zu treffen.

 

Besondere Milderungsgründe oder überwiegende Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen, weshalb eine Unterschreitung der verhängten, im Gesetz vorgesehenen, Mindeststrafe im Grunde des § 20 VStG nicht möglich war. Auch ein Absehen von der Strafe mit allfälligem Ausspruch einer Ermahnung im Grunde des § 45 Abs.1 Z.4 VStG kam nicht in Betracht, da das ex lege geforderte kumulative Vorliegen der Voraussetzungen, nämlich insbesondere geringe Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten, nicht vorliegen. Insbesondere blieb die Tat auch nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück und wurde derartiges auch vom Bw nicht behauptet.

 

Schließlich erscheint eine Bestrafung des Bw insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, dies um den Bw zu veranlassen, den bereits seit langer Zeit bestehenden Zustand der Unordentlichkeit ehestmöglich zu beseitigen bzw. ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

6.            Gemäß § 64 VStG war auszusprechen, dass in Bezug auf die zu behebenden Fakten keine Verfahrenskosten zu begleichen sind. In Bezug auf die von der Berufungsbehörde bestätigten Fakten hingegen war der in § 64 Abs.2 VStG vorgesehene Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren (20 % der verhängten Geldstrafe) vorzuschreiben und die erstinstanzlichen Verfahrenskosen entsprechend herabzusetzen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Reichenberger