Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101776/2/Fra/Ka

Linz, 15.04.1994

VwSen-101776/2/Fra/Ka Linz, am 15. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des M gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. Jänner 1994, Zl.VerkR96-11.634/1993, wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 3.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er am 30. Oktober 1993 gegen 11.30 Uhr den PKW auf der Grazerstraße in Bad Ischl in Richtung stadtauswärts gelenkt hat, obwohl er, wie anläßlich einer auf Höhe der Kreuzung mit der Hubkoglstraße durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt wurde, nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe B ist. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Die dagegen rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden sah sich zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 5. Kammer. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde hat auf die oben genannten Kriterien - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt - ausreichend Bedacht genommen.

Der Berufungswerber führt im wesentlichen aus, daß er sehr hohe Schulden habe, seine Mutter krank sei und sein Arbeitsplatz auch sehr weit weg sei. Er komme nur zum Wochenende nach Hause. Seine Schulden werde er bezahlen. Die weiteren Ausführungen beziehen sich im wesentlichen auf seine persönlichen Verhältnisse. Außerdem gibt er kund, den Führerschein machen zu wollen.

I.3.3. Die Ausführungen des Berufungswerbers sind nicht geeignet, eine Änderung der Strafbemessung herbeizuführen.

Auf den hohen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung hat die Erstbehörde bereits deutlich hingewiesen. Hinzu kommt, daß der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden bereits vierunddreißigmal wegen Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 bestraft wurde. Diese zahlreichen Übertretungen lassen nur den Schluß zu, daß sich der Berufungswerber vorsätzlich über die gegenständliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 hinwegsetzt. Er bringt damit zum Ausdruck, daß er nicht gewillt ist, die einschlägige Rechtsnorm zu akzeptieren und eine gegenüber den durch diese Norm rechtlich geschützten Werten (Schutz der körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer) ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung hat. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Erstbehörde hat mit der verhängten Strafe den gesetzlichen Strafrahmen trotz der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen lediglich zur Hälfte ausgeschöpft. Damit hat sie auf die bescheidenen Einkommensverhältnisse sowie auf die Vermögenslosigkeit des Beschuldigten ausreichend Bedacht genommen. Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, daß das Kraftfahrgesetz für die gegenständliche Übertretung eine Strafe bis zu 30.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe bis zu 6 Wochen vorsieht. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zwei Mal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Unter diesen Gesichtspunkten ist die verhängte Strafe als äußerst milde zu bewerten. Auch vom Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention ist eine Reduzierung der Strafe keinesfalls vertretbar, geschweige den geboten.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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