Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523549/5/Zo/CG

Linz, 12.12.2013

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau x, vertreten durch Rechtsanwälte x, vom 30.08.2013, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 19.08.2013, Zl. 12/621033, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,  zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Z.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1, 25 Abs.2 FSG sowie § 14 Abs.1 FSG-GV

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem angefochtenen Bescheid ihren Mandatsbescheid vom 08.07.2013 vollinhaltlich bestätigt. Mit diesem Mandatsbescheid war der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B (Führerschein vom 23.10.2012, 12/621033) mangels gesundheitlicher Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen worden. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde für den Zeitraum der behördlich festgestellten Nichteignung festgesetzt und die Berufungswerberin wurde verpflichtet, den Führerschein und einen allenfalls vorhandenen Mopedausweis unverzüglich bei der Behörde bzw. der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Berufungswerberin nach dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 04.07.2013 alkoholabhängig sei. Dieses Gutachten stützt sich auf die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 30.06.2013 sowie weitere Laborbefunde und das Ergebnis einer VPU vom 20.08.2012.

 

2.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass das Gutachten des Sachverständigen eine Momentaufnahme darstelle. Die Verhältnisse hätten sich seither wesentlich verbessert, was sich auch durch den aktuellen CDT-Wert von 0,8 ergäbe. Der Führerscheinentzug sei nur aufgrund des Gutachtens erfolgt, welches wegen der damaligen kurzfristig und nur gering überhöhten CDT-Werte erstellt worden sei. Dieser Wert sei in der Zwischenzeit wieder gesunken, weshalb es keinen objektiven Grund gäbe, an ihrer Verkehrszuverlässigkeit zu zweifeln. Die Behörde hätte zumindest einen aktuellen Blutwert heranziehen müssen und diesen der Entscheidung zu Grunde legen müssen.

 

Sie befinde sich nach wie vor in ambulanter Suchtbehandlung und tue alles, um eine allenfalls bestehende Suchtneigung zu behandeln bzw. den Zustand zu stabilisieren. Sie werde die Suchtbehandlung auch weiter in Anspruch nehmen und Blutbefunde an die Behörde übersenden, um zu beweisen, dass sie das Problem ernst nehme.

 

Ihre Bemühungen müssten entsprechend berücksichtigt werden, sie fahre ohnedies nur mit dem Auto, wenn dies unbedingt notwendig sei und habe in letzter Zeit keinen Verkehrsunfall verursacht. Es gehe von ihr im Sinne generalpräventiver Umstände keine Gefahr aus.

 

Die Berufungswerberin beantragte daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entziehung des Führerscheines angedroht und ihr der Nachweis einer ambulanten Suchttherapie sowie die Vorlage von CDT-Werten aufgetragen werde. In eventu wurde beantragt, die Lenkberechtigung unter der Einhaltung von Auflagen zu erteilen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer weiteren fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 12.11.2013. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerberin wurde im April 2011 zum wiederholten Mal die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes (2,24 ‰) entzogen. Im Oktober 2012 wurde ihr die Lenkberechtigung befristet auf 2 Jahre mit den Auflagen „kein Alkohol“ sowie Vorlage von CDT-Werten alle 2 Monate im ersten Jahr sowie alle 3 Monate im zweiten Jahr und Besuch einer Alkoholberatungsstelle erteilt (Angaben aus der Anamnese x vom 30.06.2013). Die Berufungswerberin legte im Dezember 2012 einen normwertigen CDT-Wert vor, die Werte von Februar und April 2013 waren jeweils geringfügig erhöht (1,4, dies bedeutet einen möglichen Alkoholabusus). Aufgrund dieser erhöhten Laborwerte wurde eine amtsärztliche Untersuchung sowie die Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme angeordnet.

 

Der Facharzt x kam in seiner Stellungnahme vom 30.06.2013 unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der vorgelegten Laborwerte sowie seiner aktuellen Untersuchung zu dem Schluss, dass die Berufungswerberin alkoholabhängig sei. Es habe in den letzten 12 Jahren vier Führerscheinentzüge mit ganz erheblichen Atemalkoholwerten gegeben und sie gebe selbst zu, dass ein ernsthaftes Alkoholproblem bestehe. Es liege ganz offensichtlich eine Dipsomanie mit quartalsweisem Trinken nach Jellinek vor. Mit Ausnahme von Beratungsgesprächen in der Suchtberatungsstelle EGO sei es bisher noch nie zu umfassenden Maßnahmen einer Entwöhnungsbehandlung gekommen. Es bestehe ein fortgesetzter Substanzgebrauch, die Probandin sei einsichtig, aufgrund ihrer Vorgeschichte und der mangelnden Steuerbarkeit ihres Alkoholkonsums könne ihr allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zugetraut werden, tatsächlich verlässlich nur in nüchternem Zustand Auto zu fahren.

 

Der Facharzt schlug zur Wiedererlangung des Führerscheins eine qualifizierte Entwöhnungsbehandlung sowie eine tatsächliche Abstinenz vor Wiedererlangung des Führerscheines vor. Dazu schlug er die Vorlage von 4 Haarproben im Abstand von jeweils 3 Monaten (also im Ergebnis einen Abstinenzüberwachung für den Zeitraum von 1 Jahr) vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme sowie eines weiteren – nun wieder normwertigen – CDT-Wertes vom Juni 2013 kam der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu dem Schluss, dass die Berufungswerberin wegen Alkoholabhängigkeit derzeit nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie von Motorfahrrädern geeignet sei.

 

Auf Basis dieses Gutachtens entzog die Verwaltungsbehörde der Berufungswerberin mit Mandatsbescheid vom 08.07.2013 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Die nunmehrige Berufungswerberin erhob gegen diesen Bescheid eine Vorstellung und verwies auf die ambulante Suchttherapie in der Beratungsstelle EGO sowie darauf, dass sie den PKW benötige, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Sie habe keinen PKW mehr in alkoholisiertem Zustand gelenkt und versuche alles in ihrer Macht stehende, um die Sucht zu besiegen. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn führte dazu aus, dass der Berufungswerberin bereits mit der befristet erteilten Lenkberechtigung im Oktober 2012 die Chance gegeben wurde, ihr Trinkverhalten selbstkritisch zu beobachten. Dies sei ihr jedoch nicht einmal für die Dauer eines Jahres gelungen. Aus der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme ergebe sich eine schwere Alkoholabhängigkeit, welche durch eine Entwöhnungsbehandlung zu therapieren sei. Er habe der Berufungswerberin eine Haarprobe zum Nachweis des Alkoholkonsums in den vergangenen Monaten vorgeschlagen, sie habe jedoch keine Anstalten gemacht, eine solche vornehmen zu lassen. Es könne von amtsärztlicher Sicht nicht mehr von einer auch nur befristeten oder mit Auflagen versehenen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Im Berufungsverfahren wurde auf Aufforderung durch den UVS von der Berufungswerberin eine weitere fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 12.11.2013, x, vorgelegt. Entsprechend dieser fachärztlichen Stellungnahme besteht bei der Berufungswerberin Alkoholabhängigkeit, seit August 2013 abstinent. Aktuell sei das Einhaltenkönnen einer vollständigen Abstinenz noch nicht ausreichend gefestigt und die Rückfallsgefährdung erhöht, eine Wiedererlangung des Führerscheines nach Einhalten einer 6-monatigen Abstinenz ab August (nachgewiesen durch regelmäßige Laborparameter) sei erforderlich. Wenn dies gelinge, sei eine bedingte Fahreignung für die Dauer von 1 Jahr unter Vorlage regelmäßiger Laborkontrollen gegeben, wobei das regelmäßige Aufsuchen einer Suchtberatungsstelle weiterhin empfohlen wurde.

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG die gesundheitliche Eignung.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Das vom Amtsarzt der Verwaltungsbehörde erstellte Gutachten vom 04.07.2013 ist schlüssig und nachvollziehbar. Es berücksichtigt die Vorgeschichte der Berufungswerberin, die vorgelegten Laborwerte sowie die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme x vom 30.06.2013. Entsprechend dieser Stellungnahme ist die Berufungswerberin alkoholabhängig, wobei zur Wiedererlangung des Führerscheines ein 12-monatiger Abstinenznachweis erforderlich sei. Zur Überprüfung der Schlüssigkeit sowohl der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme als auch des amtsärztlichen Gutachtens wurde im Berufungsverfahren eine weitere fachärztliche psychiatrische Stellungnahme eingeholt. Diese kam ebenfalls zum Ergebnis, dass die Berufungswerberin alkoholabhängig ist, wobei eine Abstinenz seit August 2013 bestehe. Es sei jedoch jedenfalls eine nachgewiesene 6-monatige Abstinenz erforderlich.

 

Aus beiden fachärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass die Berufungswerberin auch zum jetzigen Zeitpunkt noch alkoholabhängig ist und noch nicht von einer überstandenen Krankheit im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV ausgegangen werden könne. Der einzige Unterschied zwischen den beiden fachärztlichen Stellungnahmen besteht darin, dass in der aktuellen Stellungnahme ein Abstinenznachweis bis Februar 2014, in der ersten Stellungnahme ein solcher bis Juni 2014 verlangt wurde. Derzeit ist jedenfalls nach beiden Stellungnahmen noch von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen. Die im Berufungsverfahren eingeholte Stellungnahme bestätigt die Schlüssigkeit und Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom Juli 2013, weshalb es nicht erforderlich ist, zu dieser Stellungnahme nochmals ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Die Berufungswerberin ist derzeit alkoholabhängig, weshalb ihr gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV eine Lenkberechtigung nicht erteilt oder belassen werden darf. Es kommt daher auch die in eventu beantragte Androhung der Entziehung bzw. die Erteilung der Lenkberechtigung unter engmaschigen Auflagen nicht in Betracht. Von einer „überstandenen Alkoholabhängigkeit“ im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV kann derzeit nicht ausgegangen werden. Die Berufung war daher zur Gänze abzuweisen.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 22,10 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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