Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523615/4/Br/KR

Linz, 16.12.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat SVA 2 - Verkehrsamt, vom 15.11.2013, GZ: 13/450798 KL,  zu Recht:

 

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben als die Befristung bis zum 11.8.2014 verkürzt wird; die auf den Befristungszeitraum ausgesprochenen Auflagen bleiben unberührt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 und  § 3 Abs.1 iVm. § 5 Abs.5,  § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Berufungswerber 

Ø  Gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 5 Abs.5 und  § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz - FSG wurde die Gültigkeit der mit Führerschein der LPD für die Klasse(n)    erteilten Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt:

Ø  Die Gültigkeit der mit Führerschein der LPD , Zl. 13/450798 für die Klasse(n) AM und B erteilten Lenkberechtigung befristet bis 11.11.2014

Auflagen:

Ø  Beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) B ist das Tragen einer geeigneten Brille   oder einer geeigneten Kontaktlinsen  erforderlich.

 

Ø  Er habe sich spätestens bis zum 11.11.2014 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Nachuntersuchung lt. amtsärztlichem Gutachten vom 11.11.2013 x (siehe Beiblatt).

Ø  weiter habe er sich innerhalb von 12 Monat(en) ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und  2 entsprechende Laborbefunde innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde (Zustellung der Aufforderung) dieser persönlich oder per Post nachstehende Laborbefunde im Original vorzulegen: Beizubringen sind Drogenharnanalysen auf Cannabis.

 

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz begründete den Bescheid mit nachfolgender Begründung:

§ 3 Abs. 1 Z. 3 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken

 

§ 5 Abs. 5 FSG: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen; Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichsfahrzeuge berechtigt.

 

§ 24 Abs. 1 Ziff. 2 FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung(§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken, Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen.

 

Auf Grund des im Spruch angeführten schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war die Lenkberechtigung nur unter den vom Amtsarzt vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen.

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung, mit folgendem Inhalt:

„I.

In umseitiger Rechtssache gibt der Berufungswerber zunächst bekannt, Herrn x mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben. Es wird ersucht, sämtliche Schrift- bzw. Aktenstücke direkt dem Rechtsvertreter zuzustellen.

II.

 

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhebt der Berufungswerber binnen offener Frist nachstehende

 


Berufung

 

und führt diese aus wie folgt:

 

Der angefochtene Bescheid wird seinen gesamten Umfang nach als unrichtig bekämpft.

Mit Bescheid vom 15.11.2013 wurde die Gültigkeit der mit Führschein der LPD ZL. 13/450798 für die Klasse AM und B erteilten Lenkberechtigung des Berufungswerbers dahingehend eingeschränkt, dass sich der Berufungswerber u.a. bis zum 11.11.2014 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage medizinischer Befunde, sowie innerhalb von 12 Monaten ab Bescheidverkündung sich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterzie­hen hat und entsprechende Laborbefunde hinsichtlich einer Drogenharnanalyse auf Cannabis, vorzulegen hat.

 

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass auf Grund des von der Be­hörde eingeholten ärztlichen Gutachtens (welches nicht detailliert in der Begründung des Bescheides erwähnt wurde) spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Diese Begründung ist jedoch insofern verfehlt, einerseits zumal der Berufungswerber sowohl in seiner amtlichen Einvernahme als auch beim Gespräch mit dem Psychiater x stets betont hatte, dass er auf Grund eines chronischen Bandscheibenleidens Marihuana ca. 3-4 Mal - und zwar ausschließlich - zur Schmerzlinderung konsumiert hatte (die Konsumation beläuft sich dabei lediglich auf ein paar wenige Züge einer Joint-Zigarette) und anderer­seits, aufgrund der negativen Laboruntersuchungen des Labors x, welche keine Drogenkonsumationen bestätigen konnten.

 

Der Hinweis im Gutachten von x, dass der Harn des Berufungswerbers verdünnt sei (verminderter Kreatininwert), geht darauf zurück, dass der Berufungswerber beim ersten Labortermin am Morgen vor der Untersuchung auf Grund seiner Bandscheibenproblematik Sport betrieb und danach reichlich Wasser trank. Dies hat der Berufungswerber auch im La­bor mitgeteilt.

 

Zur eingeholten Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie, x ist wie folgt auszuführen, dass dieser in seinem Bericht selbst bestätigt, dass der Berufungswerber auf Grund seiner Schmerzen gelegentlich Cannabis zur Schmerzlinderung konsumierte. Von einer Gefahr, weiterhin Cannabis zu konsumieren kann auf Grund des minimalen Gebrauchs keine Rede sein, zumal im Bericht von x (korrespondierend mit den Aussagen des Berufungswerbers) deutlich zu entnehmen ist, dass der Berufungswerber le­diglich 2-3-mal Cannabis konsumiert hatte.

 

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungs­verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestütz­te Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Intention die­ser Bestimmung entsprechend, muss zum einen die Begründung zwangsläufig so gestaltet sein, dass die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar im Bescheid angeführt werden, sodass der Bescheidadressat in der Lage ist, diese eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht werden (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Rz 6 zu § 60 AVG angeführte Judikatur).

 

 

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Eine derartige Ausei­nandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen einschließlich jener Aktenteile, die die Grundlage des Verfahrens gewesen waren, in concreto die Einvernahme des Berufungswer­bers, die Laboruntersuchungen und die Stellungnahme von x, haben nicht stattge­funden.

 

In Zusammenschau der aufgenommenen Beweise ergibt sich, dass es weder auf Grund der ärztlichen Gutachten noch wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit notwendig war, dem Berufungswerber Befristungen, Auflagen oder zeitli­che, örtliche oder sachliche Beschränkungen iSd § 5 FSG bescheidmäßig aufzutragen.

Es werden daher gestellt nachstehende

Anträge

 

es wolle der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wer­den.

In eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Ent­scheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden.

 

Jedenfalls aber möge gemäß § 67d AVG eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.

 

Linz, 29.11.2013 x“

 

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem
Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben v. 10.12.2013 im Wege seines Rechtsvertreters die Sach- u. Rechtslage ausführlich dargelegt, wobei im Ergebnis auf den Umstand verwiesen wurde, dass einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden müsste.

 

 

4. Sachverhalt:

Im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten polizeilichen Einvernahme am 7. Juli 2013 räumt der Berufungswerber „reumütig und geständig“ den Konsum von Marihuana ein. Dieses Konsumverhalten eignete sich in der Zeit von Ende Februar/Anfang März bis Ende Juni 2013, wobei dieser damit begründet wurde, dass er damals an heftigen Rückenschmerzen und Schlafstörungen gelitten habe. Dies erfolgte in der Wohnung eines Bekannten, bei dem es sich wie sich in der Folge heraus gestellt hat, um einen Drogendealer gehandelt haben dürfte der ihm das Suchtmittel zur Verfügung stellte.

Aus diesem Anlass wurde dem Berufungswerber die Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme aufgetragen.

Der Facharzt gelangte Beurteilung, dass seine Laboruntersuchung etwa Mitte September offenbar nicht unauffällig gewesen sein dürfte (verminderter Kreatininwert, wobei daraus ein positiver Nachweis von Cannabis als fraglich dargestellt wurde). Der Facharzt beurteilt die weitere Erteilung (Belassung) der Lenkberechtigung unter der Einhaltung einer durchgehenden Abstinenz von illegalen psychotropen Substanzen, insbesondere Cannabis. Weiter unter der Vorlage eines aktuellen und unauffälligen Laborbefundes auf Cannabismetabolite im Harn.

Abschließend wurde die Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr angeregt, wobei während des Beobachtungszeitraums die Abstinenzmotivation durch eine gelegentliche Überprüfung des Harns dokumentiert werden sollte. Sollte der letztgenannte Wert wieder positiv werden, wäre ein Rückfall in frühere Konsumgewohnheiten anzunehmen und die Lenkberechtigung in Gefahr.

Dieser fachärztlichen Meinung schloss sich der Amtsarzt in seinem Gutachten an, wobei dieser unter der Annahme eines erfolgten schädlichen Gebrauches von Suchtmittel ebenfalls die Befristung der Lenkberechtigung empfiehlt und einen entsprechenden Abstinenznachweis durch die zweimalige Vorlage von Drogenharnanalysen während eines Beobachtungszeitraums von einem Jahr und eine amtsärztliche Untersuchung anregte.

Dem folgte schließlich die Behörde erster Instanz und er ließ den hier angefochtenen Bescheid.

Der Berufungswerber verzichtet letztlich auf eine Berufungsverhandlung und damit dem Gutachten entgegen zu treten (ON 3).

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (FSG idF BGBl. I Nr. 117/2010 und FSG-GV idF BGBl. II Nr.  280/2011).

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

…..

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen …..  einzuschränken ...

 


Nach § 3 Abs.1 FSG gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

    1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

       2. die nötige Körpergröße besitzt,

  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische  Leistungsfähigkeit verfügt.

   ...“

Gesundheit:

 § 5 Abs.1 FSG-GV:

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

….

       b) Andere Abhängigkeiten, die das sichere beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ...."

        Nach § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

 

4.1. Hier liegt amts- u. fachärztlich nachvollziehbar dargelegt, eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, sollte die Abstinenz nicht eingehalten werden (vgl. uva. VwGH v. 16.9.2008, 2008/11/0091 mit Hinweis auf VwGH 29. September 2005, Zl. 2005/11/0120 uwN).

Gemäß § 2 Abs.3 FSG-GV zweiter Satz darf nach der jüngsten Änderung dieser Rechtsnorm für den Fall der Vorschreibung von Auflagen einer ärztlichen Kontrolluntersuchungen in den Fällen der §§ 5 bis 16, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden (VwGH 19.12.2011, 2011/11/0179).


Der unabhängige Verwaltungssenat vermag in dieser Auflage daher grundsätzlich keine Unsachlichkeit erkennen, wobei jedoch der Abstinenznachweis auch in kürzerer Zeit erbracht werden kann, sodass mit Blick darauf die zeitliche Verkürzung der Befristung vertretbar scheint. Sollte der Abstinenznachweis jedoch nicht gelingen würde dies eine geänderte Tatsache begründen und damit die Grundlage für einen neuen Bescheid indizieren.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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