Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560293/14/Bm/JO

Linz, 28.11.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.07.2013, GZ: SO10-676778, betreffend Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.07.2013, SO10-676778, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 4, 5, 11, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBGl. Nr. 74/2011 idgF.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.07.2013 wurde der Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur dann geleistet werden könne, wenn eine Person iSd § 4 von einer sozialen Notlage betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen.

Da der Bw sein Arbeitsverhältnis zur x mit 31.05.2013 aus eigenem gekündigt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw sich um die Abwendung der sozialen Notlage bemüht hätte, weshalb kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung vorliege.

 

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, er habe deswegen beim Arbeitgeber x gekündigt, weil er über zwei Jahre unter Kollektivvertrag bezahlt worden sei. Des Weiteren hätten die Mitarbeiter Produkte unter Druck verkaufen müssen, was mit einem finanziellen Schaden für den Kunden verbunden gewesen sei. Der Bw habe mehrmals den Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass unter kollektiv bezahlt werde, jedoch habe sich der Arbeitgeber geweigert, die Löhne nachzubezahlen.

Daraufhin habe sich der Bw an einen Rechtsanwalt gewandt, um die restlichen Löhne beim ehemaligen Arbeitgebern einzufordern.

 

3. Die Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Gemäß § 67a AVG, der gemäß § 27 Oö. BMSG im gegenständlichen Verfahren Anwendung findet, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Für den 6.9.2013 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, die jedoch auf Wunsch des Bw verlegt wurde, da für ihn aus dienstlichen Gründen eine Teilnahme nicht möglich war. Die weitere für den 24.9.2013 anberaumte mündliche Verhandlung wurde ebenso wieder abberaumt, da sich der Bw krankheitshalber entschuldigt hat. Zuletzt wurde die mündliche Verhandlung für den 13.11.2013 anberaumt, zu welcher sich der Bw wiederum aus dienstlichen Gründen entschuldigt hat. Diese Verhandlung wurde in Abwesenheit des Bw durchgeführt. Dem Bw wurde schriftlich mitgeteilt, dass eine dienstliche Verhinderung keinen anerkannten Grund darstellt, der das Fernbleiben von der Verhandlung rechtfertigen würde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Eingabe vom 1.7.2013 beantragte der Bw Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG. In der Zeit vom 1.11.2011 bis 31.5.2013 war der Bw als Versicherungsberater im Außendienst bei der x beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung des Bw mit 31.5.2013 beendet. Als Begründung hierfür wurde vom Bw angegeben, er sei während des gesamten Dienstverhältnisses unterkollektivvertraglich entlohnt worden. Diesbezüglich hat der Bw auch über die Arbeiterkammer eine rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch genommen; eine Klageerhebung ist nicht erfolgt.

Ab 1.6.2013 war der Bw beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.

Mit Schreiben vom 6.6.2013 wurde dem Bw vom AMS Braunau mitgeteilt, dass ihm ab 29.6.2013 bis 24.1.2014 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 20,94 Euro zugestanden wird.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Bw.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 Oö. BMSG ist für die Erlassung von Bescheiden in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in zweiter Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

Nach § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person iSd § 4

1.   von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2.   bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Nach § 6 Abs.1 leg.cit. liegt eine soziale Notlage bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.   den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Nach § 7 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person iSd Abs.1 insbesondere:

1.   der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2.   der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3.   die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4.   ...


Nach § 11 Abs.1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

5.2. Der oben zitierte Abs.2 des § 7 Oö. BMSG macht deutlich, dass der Einsatz der Arbeitskraft sowie die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte jedenfalls von der hilfebedürftigen Person verlangt werden können, um eine soziale Notlage abzuwenden. Das bedeutet, dass das Oö. BMSG als Anspruchsvoraussetzung eine zum großen Teil unverschuldete soziale Notlage festlegt.

Aus § 11 Abs.3 leg.cit, der festlegt, wann der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden kann, geht hervor, dass an die Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft ein hoher Maßstab angelegt wird.

 

Zu Recht wurde von der Erstbehörde angegeben, dass es zumutbar ist, eine Kündigung des Dienstverhältnisses erst dann vorzunehmen, wenn bereits ein neuer Arbeitgeber gefunden ist. Zudem ist es durchaus sinnvoll eine Abklärung der Gehaltsansprüche durch die Arbeiterkammer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses vorzunehmen, da es im Bereich des Möglichen ist, dass entgegen der Annahme des Arbeitnehmers eine unterkollektivvertragliche Entlohnung nicht vorliegt. 

Keine der beiden zumutbaren Varianten wurde vom Bw gewählt, sondern vorweg ohne Absicherung die Kündigung vorgenommen.

Da sohin von der Erstbehörde zu Recht der Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs mangels Bemühens um Abwendung der sozialen Notlage abgewiesen wurde, war der Berufung keine Folge zu geben.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Michaela Bismaier