Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167624/16/Kei/Bb/CG

Linz, 04.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, X, vom 2. Jänner 2013 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels vom 14. Dezember 2012, GZ S-10.705/12, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. November 2013, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne berichtigt wird als statt „§ 52 Zi. 7a StVO“ gesetzt wird „§ 52 lit.a Zi. 7a StVO“, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafen bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 44 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafen) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51, 51c, 51e und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels hat X (dem Berufungswerber) im angefochtenen Straferkenntnis vom 14. Dezember 2012, GZ S-10.705/12, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1. § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 und 2. § 52 Z7a StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn 1. gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden und 2. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 22 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 3.4.2012 um 08.43 Uhr in Enns, unbenannte Verbindungsstraße von der Lorcherstraße zur Umfahrung Enns den LKW, Kennzeichen X von der Bundesstraße 1 kommend Richtung Enns gelenkt,

1.   wobei festgestellt wurde, dass Sie sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht davon überzeugten, dass die Beladung des von Ihnen zu lenkenden Fahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z. B. durch Zurrgurte; Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes durch Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass drei Farbeimer zu je 25 kg von der Palette gekippt sind und infolge die Fahrbahn auf einer Gesamtlänge von 3,3 km verunreinigt wurde,

2.   und dabei das Vorschriftszeichen ΄Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 Tonnen höchstem zulässigen Gesamtgewicht΄ nicht beachtet.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters nach dem im Akt befindlichen Rückschein nachweislich am 18. Dezember 2012 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2013 – erhobene Berufung, mit der beantragt wird, in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Der Berufungswerber bestreitet darin die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe und führt im Wesentlichen inhaltlich aus, dass aus den Lichtbildern hervorgehe, dass durch die Verwendung einer Kombination verschiedener Ladungssicherungsmittel (Klemmbalken, Zurrgurt, Folierung) sowie durch form- und kraftschlüssiges Laden eine ordnungsgemäße Ladungssicherung vorhanden gewesen sei. Der gegenständliche Vorfall sei lediglich darauf zurückzuführen, dass sich während der Fahrt die Folierung der obersten Reihe einer Palette gelöste habe, sodass einige Farbeimer auf die Ladefläche gefallen seien, was jedoch für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Offensichtlich habe es sich um eine fehlerhafte Folierung durch die Verpackungsfirma (Firma X) gehandelt.

 

Zum Vorwurf der Missachtung des Fahrverbotes führt der Berufungswerber an, dass er zum Tatzeitpunkt mit einem Transport im Zuge des Zielverkehrs unterwegs gewesen sei, sodass er die Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes geltend mache. Er habe kein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO erkennen keinen und sei somit nicht in Kenntnis des Fahrverbotes gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Beginn des gegenständlichen Verbotes nicht ordnungsgemäß ankündigt wurde und deshalb rechtunwirksam gewesen sei. Ohne Anbringung eines der Verordnung entsprechenden Straßenverkehrszeichens sei die Verordnung nicht gehörig kundgemacht und den Verkehrsteilnehmern gegenüber nicht rechtsverbindlich.

 

Beantragt wurde schließlich die Einholung einer technischen Amtssachverständigenstellungnahme aus dem Bereich KFZ/Ladungssicherung, die Überprüfung der ordnungsgemäßen Kundmachung des gegenständlichen Fahrverbotes, des Aktenvermerkes über die Aufstellung des Verkehrszeichens sowie die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG.    

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 5. Februar 2013, GZ S-10705/12, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. November 2013, an welcher die Zeugen Insp. X, X, und der Amtssachverständige für Verkehrstechnik Ing. X vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden. Der Amtssachverständige erstattete ein verkehrstechnisches Gutachten. Der Berufungswerber und dessen Rechtsvertreter haben trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

4.1. Es ergibt sich daraus für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 3. April 2012 um 08.43 Uhr den – auf die X GmbH mit Sitz in x, X, zugelassenen – Lkw, X, mit dem Kennzeichen X, mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im Gemeindegebiet von Enns, auf der unbenannten Verbindungsstraße von der Lorcherstraße zur Umfahrung Enns. Der Lkw war damals mit mehreren zum Teil folierten und auch unfolierten Paletten mit Farbeimern sowie mit einzelnen auf der Ladefläche abgestellten Farbeimern beladen.

 

Im Kreisverkehr x kippten drei Farbeimer mit weißer Grundierungsfarbe auf der Ladefläche des Lkws um, wodurch Farbe auf die Fahrbahn gelangte und diese auf einer Länge von ca. 3,3 km (bis Objekt Steyrer Straße Nr. 18) verunreinigt wurde.

 

Im Bereich der xstraße missachtete der Berufungswerber das verordnete und deutlich erkennbare „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t“ (§ 52 lit.a Z7a StVO 1960), obwohl er nicht unter die genannte Ausnahme fiel.

 

Zur Beladung des Lkws führte der im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Verkehrstechnik aus technischer Sicht folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe):  

Grundsätzlich wird festgestellt, dass entgegen der Angaben in der Anzeige es sich bei diesem Ladungsverlust sehr wohl um eine Gefährdung der Verkehrssicherheit handelte, da nachfolgende Lenker wie beispielsweise Motoradfahrer, durch die auf der Straße befindliche ausgeflossene Farbe sehr wohl zu Sturz hätten kommen können, weshalb hier eindeutig von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gesprochen werden kann. Zur Ladungssicherung wird aufgeführt, dass die Beurteilung ausschließlich aufgrund der vorliegenden Lichtbildbeilage und der Aussagen des Meldungslegers erfolgt und aufgrund der in der Verhandlung verlesenen Niederschrift. Auf Bild 3 sind im vorderen Bereich 2 Paletten mit Farbkübeln ersichtlich, welche bis oben auch foliert sind. An der rechten Seite ist eine unfolierte, teilbeladene Palette ersichtlich. Im Bereich der linken Seite ist hinter der folierten Palette eine weitere Palette erkennbar, worauf sich noch mehrere Farbkübeln befinden. Hinter dieser Palette sind weitere Kübel auf der Ladefläche ersichtlich.

Zum gegenständlichen Fall wurde am heutigen Tag noch ein Telefonat mit der Firma X mit Herrn X (Produktionsleiter) geführt, welcher mitteilte, dass sich auf einer derartigen Palette 24 Stück Farbkübel mit einem Gewicht von 25 kg befinden. Das errechnete Palettengewicht beträgt somit 600 kg. Weiters teilte er mit, dass die aus ihrer Firma verladenen Paletten alle in Form einer Wickelfolie foliert sind. Diese Folierung erfolgt mit der darunter befindlichen Palette, wodurch eine relativ feste Ladeeinheit entsteht und bei ca. 20 Wickelungen auch die Ladungssicherungsvorgaben auf der Palette erfüllt sind. Auf der Lichtbildbeilage Bild 3 sind 5 Farbkübel auf der Palette ersichtlich und weitere 19 sind auf der Ladefläche verteilt. Dies ergibt in Summe 24 Farbkübel, welche praktisch eine komplette Palette, welche vorher foliert war, ergeben hätte. Geht man davon aus, dass auch diese Palette entsprechend den Firmenvorgaben ausreichend foliert war, hätte es zu einem Verlust von einzelnen Kübeln nicht kommen dürfen.

Beurteilt man die Ladungssicherung als Gesamtes, so war die hintere, gebrochene Palette nach vorne zur linken Seite durch einen Formschluss gegen Verrutschen gesichert. Zur rechten Seite bestand eine Ladelücke von ca. 160 cm und nach hinten lag ebenfalls kein Formschluss vor. Auf der Lichtbildbeilage ist ein Klemmbalken auf den Farbkübeln abgelegt ersichtlich. Dieser war vermutlich als Ladungssicherung entgegen die Fahrtrichtung, also nach hinten, eingesetzt.

Wie die Palette gegen Verrutschen oder Kippen nach rechts gesichert war, ist aus technischer Sicht nicht erkennbar. Es ist lediglich ein Zurrgurt an der hinteren Seite neben den Kübeln ersichtlich, welcher als Ladungssicherungsmittel verwendet worden sein könnte.

Hier ist aus technischer Sicht nun festzustellen, dass ein Zurrgurt diese Ladung im Niederzurr-Verfahren sichern könnte. Dazu ist aber eine ausreichend stabile Ladeeinheit erforderlich, welche auch in der Lage ist, die hohen Vorspannkräfte des Zurrmittels zu übernehmen. Im gegenständlichen Fall war das Niederzurrverfahren sicherlich nicht sinnvoll, da die hohe Vorspannkraft über die Kübel nicht eingebracht werden konnte und somit die erforderliche Ladungssicherungskraft nicht erzielt werden konnte. Zudem könnte es sein, dass das Zurrmittel die Folierung der Palette beschädigt haben könnte und es so zum Verlust der oberen Kübel gekommen sein könnte.

Abschließend kann daher nochmals festgestellt werden, dass es zu einer unzureichenden und mangelhaften Ladungssicherung kam und dies dem Lenker vor Fahrtantritt erkennbar gewesen sein müsste.“

4.2. Der – unter 4.1. – dargestellte Sachverhalt wird auf Grund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung, hier im Besonderen auf Grund der Vernehmung des meldungslegenden Polizeibeamten Insp. X, der als Zeuge den angezeigten Sachverhalt bestätigte, der im Rahmen der Anhaltung angefertigten Lichtbilder, der schlüssigen und nachvollziehbaren fachlichen Darstellungen und gutachterlichen Erläuterungen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik sowie der zu Grunde liegenden Verordnung des Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t, für wahr angenommen.

 

Es ist geschulten Straßenaufsichtsorganen auf Grund ihrer Ausbildung zuzubilligen, über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs richtige Wahrnehmungen zu machen. Es gibt konkret keinen Hinweis oder  Anhaltspunkt, um an den Schilderungen des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen sowie am technischen Sachverständigengutachten zu zweifeln. Das Gutachten ist als beweiskräftig anzusehen und kann in unbedenklicher Weise der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Das gegenständliche Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Verordnung vom 13. November 2008, GZ Verk10-5-104, auf der xstraße ab der Kreuzung mit der unbenannten Verbindungsstraße von x bis zur Kreuzung mit dem westlichen Ast der xstraße angeordnet und die entsprechenden Verkehrszeichen wurden laut Aktenvermerk vom 27. November 2008 am 14. November 2008 um 10.00 Uhr aufgestellt. Das Fahrverbot ist entsprechend der im Akt einliegenden Lichtbilder für Lenker herannahender Kraftfahrzeuge deutlich sichtbar und leicht und rechtzeitig erkennbar.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.1 erster Satz Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idgF darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idgF ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z. B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

Gemäß § 52 lit.a Z7a der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idgF zeigt das Vorschriftszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.

Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

 

5.2. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und den Überlegungen zur Beweiswürdigung steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat außer Zweifel, dass die mit dem Lkw, Kennzeichen X transportierte Ladung zum gegenständlichen Lenkzeitpunkt am 3. April 2012 um 08.43 Uhr nicht den Vorschriften entsprechend gesichert war und der technische Zustand der Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat, wobei die unzureichende und mangelhafte Ladungssicherung für den Berufungswerber als Lenker des Lkws vor Antritt der Fahrt entsprechend erkennbar gewesen sein müsste.

 

Das vom Berufungswerber missachtete Fahrverbot gemäß § 52 lit.a Z7 StVO wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land 13. November 2008, GZ Verk10-5-104, rechtskonform verordnet und war – wie auch die vorliegenden Lichtbilder zeigen – für herannahende Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar und erkennbar durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen gesetzmäßig kundgemacht. Es ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Verkehrszeichen zur Tatzeit nicht entsprechend der Verordnung aufgestellt gewesen wären.

 

Es steht damit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beider dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachten Handlungen unzweifelhaft fest.

 

Auf Grund der Fahrlässigkeitsfiktion gemäß § 5 Abs.1 VStG hat der Berufungswerber seine Verhaltensweise auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten; gegenteiliges lässt sich weder aus dem Sachverhalt noch aus den Ausführungen des Berufungswerbers schließen. Für einen Kraftfahrzeuglenker besteht die Verpflichtung sich vor Fahrtantritt in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass das Ladegut entsprechend gesichert ist; dies auch dann, wenn er das Fahrzeug möglicherweise nicht selbst beladen hat. Er hat von der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges Abstand zu nehmen, falls die Ladungssicherungsmaßnahmen mangelhaft und nicht ausreichend sind. Des Weiteren muss von einem geprüften Lenker die sorgfältige Beachtung der verordneten und kundgemachten Straßenverkehrszeichen und deren Bedeutung zugemutet werden.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 erster Satz Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 1960/159 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:

Einkommen: ca. 1600 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

 

Strafmildernd ist seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, ein Straferschwerungsgrund war nicht festzustellen.

 

Angesichts der aufgezeigten Umstände erscheinen die von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen und aus spezial- und auch generalpräventiven Erwägungen in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von weiteren  Tatbegehungen abzuhalten und ihn und auch die Allgemeinheit entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen dar. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen war nicht möglich.

 

Auch ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des nunmehrigen § 45 Abs.1 Z4 VStG (VStG-Novelle, BGBl. I Nr. 33/2013, Inkrafttretedatum 1. Juli 2013) kam im konkreten Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Berufungswerbers nicht als gering zu werten sind.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.)

angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

 

 

 

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