Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168051/5/Zo/KR/CG

Linz, 09.12.2013

 


E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch X, 4020 Linz, vom 31.7.2013, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 12.7.2013, Zl.: S-40949/12-3, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.11.2013 zu Recht erkannt:

 



I. Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

 

III. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu III.: § 65 VStG

 

 

 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die LPD Oberösterreich hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

„Sie haben, wie am 09.10.2012 um 14:50 Uhr in x, xstraße, Kreisverkehr am Bindermichl bei der Ausfahrt Ax Rfb. Nord, StrKm 5,5 festgestellt wurde, als Beauftragter und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers,
Kz.: X - nämlich der Fa. X GesmbH Zweigniederlassung Linz, etabliert in X, 4020 Linz -, nicht dafür Sorge getragen, dass das Fahrzeug bzw. die Beladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde festgestellt, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern.

Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

Es wurde festgestellt, dass die gesamte Ladung auf der Ladefläche ungesichert war. Es bestand sowohl nach vorne als auch zur Seite Formschluss, nach hinten konnte ein Abstand von der Ladung zur Laderaumtür von ca. 20 cm festgestellt werden. Die Paletten waren teilweise aus Holz und Kunststoff, der Boden des Sattelanhängers war eine Siebdruckplatte und nicht besenrein. Die Säcke mit Nahrungsmitteln lagen gestapelt und foliert auf einer Palette. Einzelne Paketsendungen wurde lose transportiert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs. 2 VStG iVm. § 103 Abs. 1 Zi. 1 KFG iVm. § 101 Abs. 1 lit. e KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro         falls diese uneinbringlich ist,      Freiheitsstrafe von         Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

300,--                          7 Tage                                                              § 134 Abs. 1 KFG

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 


 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

• 30,-   Euro      als   Beitrag   zu   den   Kosten   des   Strafverfahrens,   das   sind   10 %   der   Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15- angerechnet);

• Euro als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 330,—

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber folgendes aus:

 

„Wir nehmen Bezug auf ihr Straferkenntnis vom 12.07.2013 und erlauben uns hiermit zu berufen und haben versucht den gesamten Schriftverkehr nochmal zu prüfen.

Es ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Innerhalb der Verjährungsfrist wurde uns keine ordnungsgemäße Anlastung zugestellt.  Die Strafverfügung vom 19.03.2013 spricht vom § 101 Abs. 1 lit a KFG, welcher von der Überladung handelt. Angelastet wird jedoch eine mangelnde Ladungssicherung.

Erst im Straferkenntnis vom 12.07.2013, also nach Ablauf der Verjährungsfrist wurde die richtige Anlastung des § 101 Abs. 1 lit e KFG angeführt. Dies gilt auch für die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.05.2013, die auch außerhalb der Verjährungsfrist erging.

Die beiden ersten Strafverfügungen vom 22.10.2012 und 21.11.2012 sind nicht maßgeblich. Diese wurden offensichtlich eingestellt, da ja eine dritte Strafverfügung erlassen wurde.

In der Sache selbst dürfen wir bemerken, dass die Strafe immer den Zulassungsbesitzer und den Lenker trifft. Da wir in diesem Fall Zulassungsbesitzer eines Anhängers waren, konnten wir dem Lenker des Zugfahrzeuges keine konkreten Anweisungen geben, da dieser im Sinne, des §1313a ABGB nicht unser Erfüllungsgehilfe ist. §103 Abs. 1 Z1 KFG kann daher nur so verstanden werden, dass der Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges auch für den Zustand des Anhängers haftet, da nur dieser einen Zugriff auf den Lenker hat.

Mit der Bitte um ihre Prüfung bedanken wir uns vorweg für ihre Bemühungen und verbleiben“

 

3. Die LPD Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.11.2013. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

4.1.1. Am 9.10.2012 um 14.50 Uhr lenkte Herr X (ein Arbeitnehmer der X GmbH) das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen
X (Sattelzugfahrzeug) sowie X (Sattelanhänger). Bei einer Kontrolle in Linz, xstraße, Kreisverkehr am Bindermichl bei der Ausfahrt der Ax, Richtungsfahrbahn Nord, km. 5,5, wurde festgestellt, dass auf dem Sattelanhänger ca. 20.000 kg Nahrungsmittel verladen waren, welche großteils in Säcken abgefüllt und auf Paletten gestapelt und foliert waren. Die gesamte Ladung war auf der Ladefläche ungesichert geladen, wobei sowohl nach vorne als auch zur Seite Formschluss bestand. Die Paletten waren teilweise aus Holz und teilweise aus Kunststoff, der Boden des Sattelanhängers bestand aus einer Siebdruckplatte und war zum Zeitpunkt der Kontrolle nass und nicht besenrein. Zusätzlich zu den auf Paletten gestapelten Säcken mit Nahrungsmitteln waren auf diesen einzelne Paketsendungen lose gelagert. Der Sattelanhänger verfügte über eine ISO-zertifizierte Plane, jedoch fehlten seitlich nahezu alle Einstecklatten bzw. waren diese aus Holz und Alu ausgeführt. Es wurden keine Antirutschmatten verwendet.

 

Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges ist die X GmbH, x, X und Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers die X GmbH, Zweigniederlassung x, x, X. Der Berufungswerber ist bestellter verantwortlicher Beauftragter der X GmbH gemäß § 9 Abs.2 VStG für die Zweigniederlassung x, unter anderem betreffend die Einhaltung der Vorschriften des KFG.

 

Beim gegenständlichen Transport handelte es sich um eine Beförderung von der x GmbH & Co KG in x zur Zweigniederlassung der X GmbH nach Linz. Diese erfolgte im Auftrag der X GmbH durch die x GmbH, wobei dieses Unternehmen mit einem eigenen Sattelzugfahrzeug und einem bei ihm beschäftigten Lenker den auf die X GmbH zugelassenen Sattelanhänger zog. Ob der Sattelanhänger vom Lenker des Zugfahrzeuges oder Mitarbeitern der X beladen wurde und vom Lenker bereits in beladenem Zustand übernommen wurde, konnte nicht festgestellt werden.

 

4.1.2. Zum Verfahrensgang ist festzuhalten, dass die LPD Oberösterreich wegen dieser Verwaltungsübertretung vorerst eine Strafverfügung gegen Herrn Mag. X, ein außenvertretungsbefugtes Organ der X GmbH, erlassen hatte. Dieser erhob rechtzeitig Einspruch und gab den nunmehrigen Berufungswerber als verantwortlichen Beauftragten bekannt. Die LPD Oberösterreich erließ gegen diesen am 21.11.2012 eine Strafverfügung, in welcher die Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, nicht jedoch jene des Sattelanhängers angeführt war. Auf Grund eines Einspruches wurde am 19.3.2013 neuerlich eine Strafverfügung gegen den Berufungswerber erlassen, in welcher unter anderem festgehalten ist, dass er die gegenständliche Übertretung als Beauftragter der Zulassungsbesitzerin des Anhängers, Kennzeichen: X, zu verantworten habe. Als verletzte Rechtsvorschrift wurde in dieser Strafverfügung § 101 Abs.1 lit.a KFG angeführt. Erstmals im Straferkenntnis vom 12.7.2013 ist die verletzte Rechtsvorschrift mit § 101 Abs.1 lit.e KFG bezeichnet und wird die Zulassungsbesitzerin, die X GmbH, Zweigniederlassung Linz,
X, 4020 Linz, namentlich angeführt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

 

5.2.1. Zu den geltend gemachten formalen Mängeln ist folgendes auszuführen:

 

Die Anführung der falschen verletzten Rechtsvorschrift (§ 101 Abs.1 lit.a KFG anstelle von § 101 Abs.1 lit.e KFG) in der Strafverfügung führt nicht zur Verfolgungsverjährung. Dies deshalb, weil eine taugliche Verfolgungshandlung zwar das gesamte Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich aller Tatumstände konkret beschreiben muss (die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des
§ 44a Z.1 VStG), nicht jedoch die rechtliche Beurteilung im Sinne des § 44a Z.2 VStG. Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung ist auch nach der Frist für die Verfolgungsverjährung zulässig (siehe z.B. VwGH v. 6.9.2001, 98/03/0146). In der Strafverfügung vom 19.3.2013 ist auch angeführt, dass den Berufungswerber diese Übertretung als Beauftragter der Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach bestimmten Anhängers trifft. Der Name der Zulassungsbesitzerin ist zwar in Gegensatz zum Straferkenntnis nicht angeführt, dies ist jedoch deshalb unproblematisch, weil durch die Anführung des Kennzeichens das Fahrzeug und damit auch dessen Zulassungsbesitzerin eindeutig bestimmt ist und dem Berufungswerber der Name der Zulassungsbesitzerin und deren Adresse ohnedies bekannt ist. Durch das Weglassen dieser Angaben in der Strafverfügung ist der Berufungswerber in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt und es ist klar ersichtlich, dass ihm diese Übertretung in seiner Funktion als bestellter verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin vorgeworfen wird. Die Strafverfügung vom 19.3.2013 stellte daher eine taugliche Verfolgungshandlung dar, weshalb die geltend gemachte Verjährung nicht eingetreten ist.

 

5.2.2. Die gegenständliche Ladung hätte auf Grund ihres Gewichtes jedenfalls gegen ein  Verrutschen gesichert werden müssen. Dem zuständigen Mitglied des UVS ist auf Grund zahlreicher Verfahren betreffend die Ladungssicherung bekannt, dass der Reibbeiwert zwischen den Holz- bzw. Plastikpaletten und dem nassen und nicht besenreinen Siebdruckboden maximal 0,3 µ beträgt. Die Ladung muss nach vorne mit 80 % des Gewichtes gesichert werden, sodass unter Berücksichtigung des Reibbeiwertes ein Gewicht von 10.000 Kg verbleibt. Für die Stirnwand kann mangels Attest nur eine Rückhaltekraft von 5.000 Kg angenommen werden, weshalb eine Sicherung notwendig gewesen wäre.  Letztlich räumte auch der Vertreter des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung ein, dass die Ladung wohl hätte gesichert werden müssen.

 

5.2.3. Fraglich ist, ob diese Sicherungspflicht nur den Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges, nur den Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers oder allenfalls auch beide Zulassungsbesitzer trifft. § 103 Abs.1 Z.1 KFG enthält dazu keine eindeutige Regelung. Sowohl das Sattelzugfahrzeug (§ 2 Abs.1 Z.11 KFG) also auch der Sattelanhänger (§ 2 Abs.1 Z.12 KFG) sind jeweils für sich alleine als Fahrzeug anzusehen, weshalb die Verpflichtung zur Ladungssicherung grundsätzlich beide Zulassungsbesitzer treffen könnte. Der Klammerausdruck „der Kraftwagen mit Anhänger“ hilft in diesem Fall nicht weiter, weil das Sattelkraftfahrzeug (§ 2 Abs.1 Z.10 KFG) zwar eine eigenständige Fahrzeugkategorie darstellt, diese aber zwei verschiedene Zulassungsbesitzer hat.

 

Es erscheint konsequent, dass für den technischen Zustand des Zugfahrzeuges dessen Zulassungsbesitzer und für den technischen Zustand des Anhängers der Zulassungsbesitzer des Anhängers objektiv verantwortlich ist. Die Verantwortung trifft jene Person, welche den näheren Bezug zum jeweiligen Fahrzeug hat. Diese Auslegung erscheint auch im konkreten Fall sachgerecht, weil der Zulassungsbesitzer des Anhängers diesen bewusst einer anderen Person (nämlich dem Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges) zur Verwendung im Verkehr überlassen hat.

 

Im Gegensatz zu vielen technischen Mängeln, welche auch bei einem auf einer öffentlichen Straße (bloß) abgestellten Anhänger relevant sind, kann sich die Frage der Ladungssicherung nur bei einem fahrenden Fahrzeug stellen. Dies deshalb, weil die Ladung gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG so gesichert werden muss, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten kann. Man könnte also argumentieren, dass der Sattelanhänger alleine nicht fahren kann und die Verantwortung für den Fahrbetrieb deshalb nur den Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges treffen kann. Dieser Ansicht ist jedoch entgegen zu halten, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers den gegenständlichen Transport in Auftrag gegeben hatte und daher wusste, welche Güter bei welcher Ladestelle geladen werden. Es war im klar, dass auf seinem Sattelanhänger Waren geladen und mit diesem unter Verwendung einer Sattelzugmaschine eines anderen Zulassungsbesitzers transportiert werden. Der Berufungswerber wusste also, dass sein Sattelanhänger im Fahrbetrieb zur Beförderung einer Ladung verwendet wird. Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers auch dann für die Ladungssicherung objektiv verantwortlich ist, wenn sein Sattelanhänger von einem fremden Sattelzugfahrzeug gezogen wird.

 

5.3. Bezüglich des Verschuldens genügt gemäß § 5 Abs.1 fahrlässiges Verhalten. Der Berufungswerber rechtfertigte sich dahingehend, dass er für die mangelnde Ladungssicherung deshalb nicht verantwortlich sei, weil er auf den Transport keinen Einfluss gehabt habe. Daraus ergibt sich, dass er tatsächlich keine Maßnahmen getroffen hat, um die ausreichende Ladungssicherung sicher zu stellen. Dem Berufungswerber waren jedoch sämtliche Details des gegenständlichen Transportes auf Grund des von ihm erteilten Transportauftrages bewusst (Art und Menge der beförderten Waren, Beladestelle, sowie der Umstand, dass der auf ihn zugelassene Sattelanhänger von einer fremden Sattelzugmaschine gezogen wird), weshalb er nach hs. Ansicht dazu verpflichtet gewesen wäre, für die notwendige Sicherung der Ladung zu sorgen. Richtig ist, dass er keinen direkten (arbeitsrechtlichen) Zugriff auf den Lenker des Sattelzugfahrzeuges bzw. die Mitarbeiter der Beladestelle hat, allerdings wäre es ihm wohl möglich und zumutbar gewesen, den Transportauftrag an die X GmbH so zu gestalten, dass er im Wege seines Vertragspartners auf den Lenker  dahingehend einwirken kann, dass dieser die Ladungssicherung prüft. Da er dies unterlassen hat, hat er fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 5.000 Euro.

 

Über den Berufungswerber scheinen bei der Verwaltungsbehörde mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des GBGB auf. Der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kommt ihm daher nicht zugute. Diese Vormerkungen bilden allerdings auch keinen Straferschwerungsgrund. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.

 

Eine nicht gesicherte Ladung kann zu einer tatsächlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit führen, weshalb der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht geringfügig ist. Es ist daher eine spürbare Geldstrafe zu verhängen.

 

Die von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 6 % aus. Sie erscheint in dieser Höhe angemessen und erforderlich, um den Berufungswerber und auch die Allgemeinheit zur genaueren Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Ladungssicherung anzuhalten. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher nach der verwaltungsbehördlichen Einschätzung über ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für ein Kind verfügt.

 

Die von der Verwaltungsbehörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen entspricht jedoch nicht dem im § 134 Abs.1 KFG vorgesehen Verhältnis von höchster Geldstrafe zu höchster Freiheitsstrafe, ohne dass dafür eine Begründung angegeben wurde. Auch im Berufungsverfahren haben sich keine Gründe ergeben, welche eine im Verhältnis höhere Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigen würden. Diesbezüglich war daher der Berufung teilweise Folge zu geben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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