Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168197/3/Kof/KR

Linz, 10.12.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Hermann Bleier; Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl; Berichter: Mag. Josef Kofler) über die Berufung der Frau X,
geb. X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. November 2013, VerkR96-5416-2012, wegen Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage  herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.a StVO, in der zur Tatzeit (= 01. Juni 2012) geltenden Fassung,

 BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 


 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu bezahlen:

·           Geldstrafe ………………………............................................... 2.000 Euro

·           Verfahrenskosten I. Instanz ................................................ 200 Euro

                                               2.200 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ………………………...................... 18 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 01.06.2012 um 16.15 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x-..... in
Ried im Innkreis auf der xstraße vor dem Anwesen xstraße x gelenkt, obwohl Sie sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben (3,14 Promille).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs.1 lit.a iVm. § 5 Abs.1 StVO, BGBl.Nr. 159/1960 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                                                        gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

2.500,00 €                        25 Tagen                                                   § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

250,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....................... 2.750,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist eine – nur gegen das Strafausmaß gerichtete – Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer (§ 51c VStG) erwogen:

 

Da die Berufung sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind

die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 StVO beträgt der Strafrahmen 1.600 bis 5900 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: zwei bis sechs Wochen.

 

Der Alkoholisierungsgrad der Bw hat 1,57 mg/l bzw. 3,14 ‰, somit

·      mehr als das sechsfache des Grenzwertes nach § 14 Abs.8 FSG,

·      beinahe das vierfache des Grenzwertes nach § 5 Abs.1 StVO  sowie

·      beinahe das doppelte des Grenzwertes nach § 99 Abs.1 lit.a StVO  betragen.

 

Auf Grund des sehr hohen Alkoholisierungsgrades kann mit der Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Die Bw ist – siehe das erstinstanzliche Straferkenntnis – bislang unbescholten;

dies wird als mildernder Umstand gewertet.

Die Bw verfügt nur über ein sehr geringes Monatseinkommen (ca. 600 Euro) und

ist sorgepflichtig für eine Tochter.

Zu Gunsten der Bw ist weiters die lange Verfahrensdauer – seit der Tat ist ein Zeitraum von ca. 1,5 Jahren vergangen – zu berücksichtigen.

 

Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe  auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

 

 

 

 

 

Dr. Bleier

 

 

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: "https://www.uvs-ooe.gv.at/Kontakt/Amtssignatur".

 

 

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