Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523125/54/Kof/CG

Linz, 06.12.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck vom 09. März 2012, VerkR21-730-2011 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Herrn x erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wie folgt eingeschränkt wird:

-    Befristung bis 25. November 2018

-    Auflagen:

·      vierteljährliche Behandlungsbestätigung über die Beibehaltung regelmäßiger neuroleptischer Medikation –

belegt durch regelmäßige Laborkontrollen (Risperidonspiegel)

·      neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung

  im 4. Quartal 2015

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG,

 BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 43/2013

 

Die Lenkberechtigung für

-    die Klasse C ist mit Vollendung des 48. Lebensjahres  (= 2003) und

-    die Klasse C1 ist mit Ablauf des 31. März 2011

erloschen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 40 Abs.5 und Abs.1 iVm § 27 Abs.1 Z2 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG und der FSG-GV die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der amtsärztliche Sachverständige, Herr Dr. x das amtsärztliche Gutachten vom 25. November 2013,
Ges-310947/6-2013 erstellt und dabei näher bezeichnete Laborbefunde, Behandlungsbestätigungen, Stellungnahmen von Fachärzten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme verwertet.

 

Im Ergebnis führt der amtsärztliche Sachverständige aus, dass der Bw die Voraussetzzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nunmehr erfüllt.

Er befinde sich seit ca. 1 Jahr in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und erhalte regelmäßig eine neuroleptische Medikation in Form von Depotspritzen.

In den Laborkontrollen zeigte sich der Medikamentenspiegel im Blut im unteren therapeutischen Bereich.

 

Der Bw ist somit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen A, B und F) wie folgt geeignet:

·     Befristung für die Dauer von 5 Jahren

·     Auflagen:

·      vierteljährliche Behandlungsbestätigung über die Beibehaltung regelmäßiger neuroleptischer Medikation belegt durch regelmäßige Laborkontrollen (Risperidonspiegel)  und

·      neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung nach 2 Jahren

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat – Äußerung vom 04.12.2013 – sich mit

der Vorschreibung dieser Befristung und Auflagen einverstanden erklärt.

 

Das Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

 

Dem Bw wurde im Jahr 1974 – unter anderem auch – die Lenkberechtigung für die Klasse C erteilt.

 

Diese Lenkberechtigung wurde niemals verlängert und ist somit gemäß

§ 40 Abs.5 und Abs.1 iVm § 27 Abs.1 Z2 FSG wie folgt erloschen ist:

·      die Klasse C mit Vollendung des 48. Lebensjahres

      (= Ablauf des Geburtstages im Jahr 2003) und

·      die Klasse C1 mit Ablauf des 31. März 2011.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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