Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-253386/8/Kü/Ba

Linz, 20.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn S F S, vertreten durch H Rechtsanwälte, H, L, vom 7. Februar 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Jänner 2013, SV96-11-2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. November 2013, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Jänner 2013, SV96-11-2013, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs.1 iVm § 111 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 48 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben auf dem in Ihrem Eigentum stehenden Anwesen A, B (Gebäude Nachtclub 'A') als Dienstgeber - ein verantwortl. Bevollmächtigter gem. § 35/3 ASVG wurde nicht bestellt- die am Kontrolltag, 16.10.2012, bis gegen 13.10 Uhr, gegen Entgelt, in persönl. u. wirtschaftl. Abhängigkeit, bei Vollwärmeschutzarbeiten beschäftigten, nicht von der Vollver­sicherung gem. § 5 ausgenommenen, damit in der Kranken-, Unfall- u. Pensionsversicherung pflichtver­sicherten Dienstnehmer:

 

1.    G L, geb X; poln.StA, wh L, O,

2.    O E, geb X; österr.StA, wh L, G,

3.    S M, geb X; tschech.StA, wh L, F (beschäftigt seit 10.10. 2012),

 

nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (.GKK) angemeldet (weder mit Mindestangaben- noch Vollanmeldung), obwohl Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Voll- u. Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger an- u. binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass ausgehend vom behördlich festgestellten Sachverhalt, wonach der Bw Eigentümer des Anwesens  A, B, sei, der rechtliche Schluss, dass der Bw damit automatisch auch Dienstgeber der Verputzarbeiten an der Außenfassade sei, nicht abgeleitet werden könne. Ob ein Dienstverhältnis vorliege, hänge vom zugrunde liegenden Vertrag ab. Nur weil drei Personen derartige Arbeiten an einem Gebäude verrichtet hätten, seien sie noch keinesfalls als Arbeitnehmer des Hauseigentümers zu werten. Es sei vielmehr darauf abzustellen, mit wem der Vertrag über die Verputzarbeiten zustande gekommen sei und welche rechtliche Qualität diesem Vertrag zugrunde liege.

 

In der Begründung führe die belangte Behörde aus, dass die drei Personen angegeben hätten, sie wären Angestellte der N GmbH. Ohne weitere Würdigung dieser Aussage gelange die Behörde zum Ergebnis, dass infolge Löschung des besagten Rechtsträgers im Firmenbuch im April 2012 die Arbeitgebereigenschaft der N GmbH untergegangen wäre. Dies sei eine rechtlich zweifelhafte Begründung. Da hier offenbar noch Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse aufrecht gewesen seien, sei keinesfalls ohne weiteres der rechtliche Schluss zu ziehen, dass der Arbeitgeber als Rechtsträger untergegangen sei und sohin nicht mehr für die Versicherung der Mitarbeiter bzw. die daraus erfließenden Meldepflichten verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.

 

Im gegenständlichen Fall habe die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt so unvollständig ermittelt, dass von einem wesentlichen Verfahrensmangel auszugehen sei. Hätte die Behörde genaue Ermittlungen über die wirklichen Eigentumsverhältnisse des Anwesens A, B, vorgenommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bw nicht Eigentümer sei. Ferner habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, nach der rechtlichen Qualität des Rechtsverhältnisses zu fragen, welches Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Verputzarbeiten an der Außenfassade des gegenständlichen Gebäudes Nachtclub A gewesen sei. Hätte die belangte Behörde diesen Sachverhalt ermittelt, wäre sie voraussichtlich zu einem im Ergebnis anderslautenden Bescheid gelangt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 12.2.2013, eingelangt am 21.2.2013, die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. November 2013, an welcher der Bw in Begleitung seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Ein Vertreter der Finanzverwaltung ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der geladene Zeuge E O hat sich zur mündlichen Verhandlung entschuldigt.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Am 16.10.2012 gegen die Mittagszeit wurde von Organen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck auf der Baustelle B, A (Gebäude des Nachtclubs A), eine Kontrolle durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurden der tschechische Staatsangehörige M S, der österreichische Staatsangehörige E O und der polnische Staatsangehörige L G angetroffen, die damit beschäftigt waren, den Vollwärmschutz an der Fassade des Gebäudes anzubringen. Die angetroffenen Personen gaben an, für verschiedene Firmen tätig zu sein.

 

Der Bw ist nicht Eigentümer des Objektes B in A. Aus dem Grundbuch ergibt sich, dass Frau I S, Ehegattin des Bw, die von ihm getrennt lebt, neben einer anderen Person Eigentümer dieses Objektes ist. Der Bw hat kurz vor der Kontrolle durch die Finanzbeamten erfahren, dass seine Ehefrau Eigentümerin des besagten Gebäudes ist, und wollte an diesem Tag das Gebäude besichtigen. Nachdem der Bw beim Gebäude eingetroffen ist, hat er festgestellt, dass er den dort aufhältigen Herrn E O kennt und hat sich mit diesem über die Fassadenarbeiten unterhalten. Der Bw selbst hat keine Arbeitskleidung getragen sondern war in Zivilkleidung dort. Er hat keine Arbeiten durchgeführt und hat auch keinerlei Verputzarbeiten für dieses Haus in Auftrag gegeben.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Berufungsvorbringen sowie den Angaben des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Angaben werden durch die Abfrage des Grundbuches bestätigt, wonach der Bw nicht Eigentümer des gegenständlichen Objekts ist. Zudem ist festzuhalten, dass bereits im Zuge der Kontrolle von keinem der angetroffenen Arbeiter angegeben wurde, für den Bw zu arbeiten bzw. dass der Bw der Chef auf der Baustelle sei. Insofern erscheinen die Angaben des Bw, wonach er sich das Objekt nur ansehen wollte und am Kontrolltag zufällig bei der Baustelle vorbeigekommen ist, als glaubwürdig. Ebenso ergibt sich aus den dem Strafantrag beiliegenden Versicherungsdatenauszügen der angetroffenen Arbeiter, dass sie bei den von ihnen genannten Firmen auch angemeldet gewesen sind. Der zur mündlichen Verhandlung geladene Zeuge E O hat sich vor der Verhandlung telefonisch entschuldigt, da er im Burgenland auf einer Baustelle aufhältig ist. Über Befragen hat dieser dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates gegenüber angegeben, dass er im Auftrag von Herrn M N, dem Geschäftsführer der N GmbH gearbeitet hat. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Ermittlungsschritte durchgeführt wurden, war im Berufungsverfahren der Sachverhalt entsprechend den Angaben des Bw festzustellen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.     Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.     Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.     Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.     gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs.2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 von der Bezirks-verwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs.1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Nach § 35 Abs.1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Nach § 4 Abs.2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 539a Abs.1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

5.2. Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG im Bereich der Ungehorsamkeitsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen (Grundsatz der Amtswegigkeit in § 39 Abs.2 AVG; siehe hiezu auch die Ausführungen in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Seite 412f). Das damit ausgedrückte Offizialprinzip verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Sie hat weiters die gepflogenen Erhebungen dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um diesen in die Lage zu versetzen, auf den Tatvorwurf bezogenen konkrete Gegenbeweise anbieten zu können.

 

Den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zufolge besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bw selbst Auftraggeber der Vollwärmeschutz­arbeiten am Objekt B in A gewesen ist. Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass der Bw nachweislich nicht Eigentümer des Objektes ist bzw. die angetroffenen Arbeiter im Zuge der Kontrolle angegeben haben, für andere Firmen und nicht den Bw zu arbeiten. Bei dieser Sachlage war daher kein Beweis für die im Strafantrag der Finanzverwaltung getroffene Annahme, der Bw sei Auftraggeber der Vollwärmeschutzarbeiten am gegenständlichen Objekt und bestehe daher ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeits­verhältnis der drei Arbeiter zum Bw, zu erbringen. Im Zweifel war daher gemäß Art. 6 Abs.2 EMRK davon auszugehen, dass die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung nicht erwiesen ist und er daher auch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Dieses Verfahrensergebnis führt dazu, dass der Berufung des Bw Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstraf­verfahren einzustellen war.

 

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum