Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253566/5/Lg/Ba

Linz, 20.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 15. November 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des B A, F, L, gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Juli 2013, Zl. 0013415/2013, wegen einer Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs­gesetzes (AVRAG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 500 Euro herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"2. Mit Schreiben der Oö. Gebietskrankenkasse vom 7.11.2012 wurde der Beschuldigte als Arbeitgeber aufgefordert, folgende Lohnunterlagen betreffend Frau D A binnen 14 Tagen vorzulegen: Lohnkontoblätter (ab Beschäftigungs­beginn) Dienstvertrag/Dienstzettel Monatliche Lohn-/Gehaltsab­rechnungen (ab Beschäftigungsbeginn) Arbeitszeit- bzw. Stundenaufzeichnungen (ab Beschäftigungsbeginn) bzw. Angabe darüber wie viele Stunden und Tage in der Wochen Frau D A im Betrieb arbeitet Banküberweisungs/Kassen-Ausgangsbelege (ab Beschäftigungsbeginn).

Der Beschuldigte, Herr B A, hat die Übermittlung dieser Unterlagen – ausgenommen das Jahreslohnkontos 2012 – bis 14.3.2013 verweigert."

 

2. Dagegen wendet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung.

 

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gestand der Bw die Tat ein, rechtfertigte sich aber damit, mit der Übermittlung der Unterlagen seinen Steuerberater beauftragt zu haben. Er beantragte die Herabsetzung der Geldstrafe auf 500 Euro. Er werde in Hinkunft das Handeln des (mittlerweile ausgewechselten) Steuerberaters kontrollieren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Tatvorwurf wird dem Grunde nach nicht bestritten. Zur Bemessung der Strafhöhe ist auszuführen, dass für das gegenständliche Delikt ein Strafrahmen von 500 Euro bis 1.000 Euro vorgesehen ist (§ 7i Abs.1 AVRAG). Als Schuldform ist Fahrlässigkeit anzunehmen; der Sorgfaltsverstoß liegt darin begründet, dass der Bw es verabsäumt hat, das Handeln seines Steuerberaters zu kontrollieren. Im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsguts und der Intensität dessen Beeinträchtigung erscheint eine Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafe angemessen, zumal spezialpräventive Gründe nicht vorliegen. Daher war dem Begehren des Bw Folge zu geben. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erschien nicht geboten, da deren Ausmaß nach den hier zur Anwendung gelangten Strafbemessungskriterien nicht überhöht erscheint.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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