Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101780/9/Fra/Ka

Linz, 27.06.1994

VwSen-101780/9/Fra/Ka Linz, am 27. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J, gegen das Faktum 2 (§ 60 Abs.3 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7. Jänner 1994, VerkR96/17751/1993/Li, nach der am 3. Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 40 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 1994, VerkR96/17751/1993/Li, über den Beschuldigten unter Punkt 2 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs.3 StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 31. August 1993 um 23.50 Uhr das Motorfahrrad, Marke und Type: Puch Maxi L, Kennzeichen auf der Aspacher Bezirksstraße im Ortschaftsbereich Schacha, Gemeinde Moosbach, Bezirk Braunau/Inn, in Richtung Treubach bis Strkm 1,5 trotz Dunkelheit ohne Beleuchtung lenkte.

Ferner wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der hinsichtlich des gegenständlichen Faktums, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Da hinsichtlich des gegenständlichen Faktums der Sachverhalt bestritten wird, war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 3. Mai 1994 durchgeführt.

I.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel vor, daß, als das Gendarmeriefahrzeug anhielt, er bereits auf der Seite (gemeint offenbar: der Fahrbahn) stand, weil ihm ca. 5 Minuten vorher das Licht ausgefallen sei. Nicht einmal der Motor sei gelaufen, er hatte einen Kabelschaden, den er zwei Tage nach diesem Vorfall wieder instandgesetzt habe. Seine Lebensgefährtin habe das Mofa nach Hause geholt. Sie könne bezeugen, daß das Mofa nicht funktionsfähig war, da sie dieses Fahrzeug von S bis nach Hause geschoben habe.

Demgegenüber führte der Meldungsleger, Rev. Insp. R, GPK M, bei seiner Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich aus, daß er zur Tatzeit am Tatort Beifahrer des vom Kollegen Rev.Insp.

T, GPK A, gelenkten Dienstkraftwagens war.

Zwischen Moosbach und Mauerkirchen sei ihnen ein Mopedfahrer ohne Beleuchtung entgegengekommen, weshalb sie das Dienstkraftfahrzeug gewendet und dem Mopedfahrer nachgefahren seien. Sie haben zwar den Mopedfahrer kurzfristig aus den Augen verloren, im Ortschaftsbereich S, Gemeinde Moosbach, sei dieser Lenker des Mopeds am Fahrbahnrand gestanden. Er könne mit Sicherheit angeben, daß es sich um den Mopedfahrer gehandelt habe, der ihnen kurz vorher ohne Beleuchtung entgegengekommen sei.

Es hat nun der O.ö. Verwaltungssenat keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt der Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Der Meldungsleger stand bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht und muß bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen. Seine Angaben sind nachvollziehbar und stehen auch mit der von ihm verfaßten Anzeige nicht in Widerspruch. Der Beschuldigte hingegen kann sich in jede Richtung verantworten, ohne deshalb rechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Er ist auch unentschuldigt trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Berufungsverhandlung nicht erschienen und hat sich somit seines Fragerechtes an den Zeugen begeben. Der Berufungswerber gibt im übrigen selbst zu, daß ihm "das Licht ausfiel". Auch aus diesem Aspekt sind die Angaben des Gendarmeriebeamten, daß er ohne Licht noch gefahren sei, nachvollziehbar. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und wie das Moped vom Tatort weggebracht wurde, weshalb eine Einvernahme der vom Berufungswerber genannten Zeugen nicht notwendig ist.

Was die Straffrage betrifft, so ist zu konstatieren, daß die Erstbehörde zwar die Strafzumessungskriterien lediglich formal in ihre Begründung einbezogen hat, eine Überschreitung des Ermessensspielraumes im Hinblick auf die Tatsache, daß der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu zwei Prozent ausgeschöpft wurde und auf die weitere Tatsache, daß der Berufungswerber nicht mehr unbescholten ist, weshalb ihm ein Milderungsgrund nicht zuerkannt werden kann, nicht festzustellen ist. Auf die mangels Angaben des Berufungswerbers geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Erstbehörde Bedacht genommen.

Was das Faktum 3 (§ 75a Abs.1 lit.a KFG 1967) betrifft, so geht der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Hinblick auf die Berufungsausführungen und das ergänzende schriftliche Ersuchen vom 9. Mai 1994, VwSen-101780/7/Fra/Ka, an den Berufungswerber, welches nicht beantwortet wurde, von einem Ansuchen um Teilzahlung aus.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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