Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111071/12/Kl/BRe

Linz, 28.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. August 2013, VerkGe96-38-2013-Bd/Dm, wegen  einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG (Faktum 2) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17. Oktober 2013 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene

   Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 2 aufgehoben und das

   diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen die Verfahrenskostenbeiträge hinsichtlich

    Faktum 2.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.1

        und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. August 2013, VerkGe96-38-2013 Bd/Dm, wurde über den Berufungswerber zu Faktum 2 eine Geldstrafe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z.2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 Z. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995  verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH im Standort x, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Mieter des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg übersteigt, nicht Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x, Marke und Type x, sowie der Anhänger mit dem Kennzeichen x, Marke und Type x, beide zugelassen auf die Firma x GmbH, x, wurden am 3. April 2013 um 19:05 Uhr im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug am angeführten Tag zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, ohne dass ein dem Güterbeförderungsgesetz entsprechender Mietvertrag über die Vermietung des Fahrzeuges mitgeführt wurde und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt werden konnte, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werksverkehr unter anderem nachstehend angeführtes Dokument im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen auszuhändigen ist: Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen. Folgendes Dokument hat gefehlt: ein entsprechender Mietvertrag. Sie haben als Unternehmer und als Mieter des oben angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass in dem am 3. April 2013 zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug ein dem Güterbeförderungsgesetz entsprechender Mietvertrag über die Vermietung des Fahrzeuges mitgeführt wurde und den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen auch nicht ausgehändigt werden konnte. Auf dem mitgeführten Mietvertrag war die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages nicht eingetragen. Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von x nach x und hatte Sammelgut geladen. Gelenkt wurde das Fahrzeug von Herrn x.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sämtliche Fahrzeuge, auch die angemieteten Fahrzeuge, über eine Fahrzeugmappe verfügen und sämtliche Fahrer über eine eigene Fahrertasche. In der Fahrzeugmappe sind sämtliche den Güterverkehr betreffenden Fahrzeugunterlagen vorhanden. In der Fahrertasche sind der Beschäftigungsvertrag und sämtliche den Fahrer persönlich betreffenden Papiere enthalten. Die Fahrer sind von der Geschäftsführung angewiesen, regelmäßig vor ihrer Fahrt sämtliche erforderlichen Unterlagen für allfällige Kontrollen zu überprüfen und bei Fehlen eines Papieres umgehend mit der Geschäftsleitung Kontakt aufzunehmen. Regelmäßig werden sie auf diese Verpflichtung hingewiesen und in unregelmäßigen kurzen Abständen die Fahrzeuge und Fahrer auch vom Berufungswerber kontrolliert. Wenn der Lenker am 3. April 2013 den Mietvertrag für das Fahrzeug nicht vorgezeigt hat, so haftet dafür der Berufungswerber keinesfalls. Dies ist Angelegenheit des Fahrers und ein allfälliges Fehlen umgehend der Geschäftsleitung zu melden. Das gegenständliche Fahrzeug war jedenfalls mit einem Mietvertrag zwischen der Firma x Gesellschaft mbH und der Firma x GmbH und einer gültigen Konzessionsurkunde ausgestattet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine € 2000 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war das nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelmitglied zur Entscheidung zu Faktum 2 berufen. Hinsichtlich Faktum 1 besteht Kammerzuständigkeit und ergeht eine gesonderte Entscheidung.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2013, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter haben teilgenommen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen Revierinspektor x und der Lenker x  geladen und (unter Beiziehung eines Dolmetsch) einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x Gesellschaft mbH am Standort x sowie auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH am selben Standort. Das bei der Kontrolle angetroffene Fahrzeug war ein Mietfahrzeug. Der Transport erfolgte von x nach x zur x. Ein Mietvertrag wurde nicht vorgewiesen. Dies wurde jedoch nicht vom Kontrollorgan zur Anzeige gebracht. Eine Anzeige hinsichtlich des Mitführens und Vorweisens des Mietvertrages wurde nicht erstattet.

 

Sowohl mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Mai 2013 als auch mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 1. August 2013 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass kein entsprechender Mietvertrag vorgelegt wurde, weil die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages nicht eingetragen war.

 

5.2. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der im Akt befindlichen Aktenstücke erwiesen sowie auch aufgrund der Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers sowie auch des einvernommenen Lenkers. Nicht hingegen konnte erwiesen werden, ob ein Mietvertrag vorgelegt wurde, in welchem die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages nicht eingetragen war. So gab der Meldungsleger unter Wahrheitspflicht an, dass kein Mietvertrag vorgelegt wurde, dies aber nicht zur Anzeige gebracht wurde. Der Lenker des Fahrzeuges konnte sich nicht mehr erinnern, dass er ein Mietfahrzeug gelenkt hat und ob er den Mietvertrag vorgelegt hat bzw. ob im Mietvertrag die Dauer der Laufzeit eingetragen war. Es kann daher mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht unter Beweis gestellt und festgestellt werden, ob ein Mietvertrag vorgelegt wurde, in welchem die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages nicht eingetragen war.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werksverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4 auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt (Abs. 2).

Gemäß § 6 Abs. 2 und 4  GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werksverkehr verwendet werden, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind:

1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Z.2  GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z.2 hat die Geldstrafe mindestens  363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

5.2. Wie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, ist eine Anzeigenerstattung hinsichtlich der Vorlage und Aushändigung des Mietvertrages nicht erfolgt und kann im Nachhinein nicht bewiesen werden, dass ein nicht ausreichender Mietvertrag vorgelegt wurde, nämlich ein Mietvertrag, bei dem Angaben über die Laufzeit des Mietvertrages fehlten. Beweise für einen solchen Tatvorwurf liegen nicht vor. Es war daher im Zweifel von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und das Strafverfahren zu Faktum 2 einzustellen.

 

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich Faktum 2 Erfolg hatte, entfallen die Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Ilse Klempt