Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151019/7/Lg/Ba

Linz, 21.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des D D, R, B, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Gmunden vom 25. Februar 2013, Zl. VerkR96-34416-2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Geldstrafe abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis insoweit bestätigt. Die Ersatzfreiheits­strafe wird jedoch auf 37 Stunden herabgesetzt.

 

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64f VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 168 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Tatort: Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Freiland, Mautabschnitt: A1, km 220.840, Richtungsfahrbahn Salzburg,

 

Tatzeit: 29.04.2012, 15:06 Uhr.

 

Fahrzeug: Kennzeichen X (D), Kraftfahrzeug über 3,5t,

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 und § 7 BStMG"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Gegenständlicher Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 3.9.2012 von der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft) angezeigt.

 

Nach der Anzeige haben Sie am 29.4.2012 um 15.06 Uhr auf der A1 auf Höhe Strkm 220.840 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Eine Nachzahlung erfolge nicht.

 

Mit Schreiben vom 2.6.2012 wurde der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X (D), die Firma A M GmbH, G, D-S, von der ASFINAG gemäß § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich zur Bezahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen, weshalb Anzeige erstattet wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 8.10.2012 gab der Zulassungsbesitzer an, dass Sie das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt lenkten.

 

Auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes wurde am 17.10.2012 von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Strafverfügung erlassen.

 

Innerhalb offener Frist erhoben Sie Einspruch gegen die Strafverfügung und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass die Maut vor und nach der genannten Strecke ordnungsgemäß abgebucht wurde und es somit nicht sein kann, dass die GO-Box nicht ordnungsgemäß angebracht war.

 

In der Stellungnahme vom 26.11.2012 führte die ASFINAG aus, dass die GO-Box verkehrt am Armaturenbrett lag und somit nicht der Mautordnung entsprechend montiert war und es deshalb zu keiner ordnungsgemäßen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut kam. Da keine fristgerechte Nachzahlung gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Mautordnung durch Sie erfolgte, kam es zu einem Delikt.

 

Am 29.11.2012 wurde Ihnen die Stellungnahme der ASFINAG zur Kenntnis gebracht.

 

Am 12.12.2012 wiederholten Sie die von Ihnen bereits gemachten Angaben und fügten diesen hinzu, dass das System auf der Autobahn schuld an der Nichtabbuchung war. Als Beilage legten Sie einen Beleg über eine Nachzahlung vor.

 

Auf Grund Ihrer Eingabe wurde die ASFINAG neuerlich um Stellungnahme ersucht.

 

Diese führte mit Schreiben vom 15.1.2013 aus, dass es für 5 Mautabschnitte auf Grund der nicht ordnungsgemäßen Anbringung der GO-Box zu keiner Entrichtung der Maut kam und keine fristgerechte Nachzahlung erfolgte.

 

Am 16.1.2013 wurden Sie vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt.

 

In Ihrer abschließenden Stellungnahme vom 27.1.2013 wiederholten Sie nochmals Ihre bereits gemachten Angaben.

 

Über diesen Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in I. Instanz erwogen.

 

Rechtlich gilt folgendes:

 

Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 BStMG geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind gemäß § 20 Abs. 2 BStMG mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Beweiswürdigung:

 

Die Angaben des Meldungslegers anlässlich der Anzeigeerstattung bzw. der beiden Stellungnahmen sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei, sodass die erkennende Behörde keinen Grund dafür erblicken kann, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. Die Behörde sieht es deshalb als erwiesen an, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten haben.

 

Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ihre Angaben, dass das System der ASFINAG Schuld an der Nichtabbuchung der Maut war konnte Sie nicht entlasten, da diese schlüssig darlegen konnte, dass die GO-Box verkehrt am Armaturenbrett lag und deshalb keine Abbuchung erfolgte. Deshalb ist auch das subjektive Tatbild der Verwaltungsübertretung gegeben.

 

Strafbemessung:

 

Bei der Strafbemessung wurden die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 VStG 1991 in ihrem gesamten Umfang entsprechend berücksichtigt. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor.

 

Die gegen Sie verhängte Mindeststrafe erscheint dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und auch Ihren persönlichen Verhältnissen (da Sie diese nicht bekanntgegeben haben, wird davon ausgegangen, dass Sie über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.400 Euro verfügen, kein Vermögen und auch keine Sorgepflichten haben) angepasst und geeignet, Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Ich lege Widerspruch ein. Und ich bleibe dabei, mein Gerät hat vor, und in der Verfügung genannten Strecke und danach einwandfrei funktioniert. Das Gerät war unverändert positioniert, ich kann Ihnen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, € 50,00 zur Zahlung anbieten, damit sich die leidige Angelegenheit erledigt, da es sich nur um wenige Kilometer handelt.

 

Darüber hinaus zahle ich selbstverständlich die verlangte Maut für den Streckenabschnitt.

 

Warum übersenden Sie mir hierfür nicht die verlangten Fotos."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist der ordnungsgemäß geladene Bw nicht erschienen.

 

5. Der Amtssachverständige führte nach Analyse des Kontrollfotos gutachtlich aus:

 

Auf dem Foto sei die hintere Seite der GO-Box mit der Ausbuchtung für die Batterie aus der Frontalansicht zu sehen. Die GO-Box sei erkennbar "verkehrt" auf dem Armaturenbrett gelegen und daher nicht ordnungsgemäß montiert gewesen. Dies führe dazu, dass die Abbuchungen zwar möglich, jedoch nicht gesichert seien. Dem entspreche auch das Bild des Leistungsverzeichnisses vom Tattag, das teils Abbuchungen, teils Nichtabbuchungen aufweise.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß Pkt. 8.1 der Mautordnung ist die GO-Box an der Windschutzscheibe zu montieren, wofür nach den technischen Gegebenheiten nur die flache Seite mit den Klebestreifen geeignet ist. Diese Bestimmung wird verletzt, wenn die GO-Box bloß auf das Armaturenbrett gelegt wird.

 

Nach den schlüssigen, vollständig und dem Stand der Technik entsprechenden Ausführungen des Amtssachverständigen, denen der Bw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und an denen zu zweifeln sich der Unabhängige Verwaltungssenat nicht veranlasst sieht (zumal es in zahlreichen anderen Fällen zur gleichen Feststellung kam), war die gegenständliche Nichtabbuchung der Maut auf die Nichtanbringung der GO-Box auf der Windschutzscheibe zurückzuführen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt die allfällige Unkenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Pflicht besteht, sich über die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften zu informieren. Zugunsten des Bw ist (im Zweifel) Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Die Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis (Verhängung der Mindestgeldstrafe) ist nicht zu beanstanden. Denselben Strafbemessungs­kriterien entspricht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Schuld des Bw ist auch nicht als geringfügig im Sinne des § 21 Abs.1 VStG aF bzw. § 45 Abs.1 Z 4 VStG nF einzustufen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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