Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151061/6/Lg/Ba

Linz, 22.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J P H, L, M, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Schärding vom 14. Juni 2013, Zl. VerkR96-6640-2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 37 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Tatort: Gemeinde St.Marienkirchen bei Schärding, Autobahn Freiland, Mautabschnitt: A8, km 070.050, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Suben. Tatzeit: 07.07.2012, 16:31 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs.2 i.V.m. § 6 und 7 Abs. 1 BStMG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, Kraftfahrzeug über 3,5 t"

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung erhoben. In einem ergänzenden Schreiben an den Unabhängigen Verwaltungssenat führt der Bw aus:

 

"Ich bestreite die Tat nicht, im Sinne der außerordentlichen Strafmilderung möchte ich um Berücksichtigung bitten, dass Unbescholtenheit und ein geständiges Verhalten vorliegen. Im übrigen erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, dass ich kein Berufskraftfahrer bin und zum 1. Mal mit dem gegenständlichen Fahrzeug eine Fahrt durch durch Österreich unternommen habe. Aus diesem Grunde habe ich bei der Einreise und dem Kauf der Go-Box die Verkäuferin unter Angabe der Strecke gefragt wie viel das kosten wird und den geschätzten Betrag bezahlt.

 

In der Meinung, die Maut voll entrichtet zu haben, entgingen mir offenbar auch die Piepstöne auf dem Rest der Strecke für den das Guthaben nicht mehr ausreichte.

 

Ich bitte Sie daher um Minderung oder Erlass des Bußgeldes."

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In Anbetracht der vom Bw angegebenen Gründe erscheint vertretbar, das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) anzuwenden und auszuschöpfen, zumal die "geprellte Maut" laut dem dem Akt beiliegenden Leistungsverzeichnis 2,70 + 2,04 € = 4,74 € betrug. Da keine der kumulativen Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z 4 VStG vorliegt, kommt ein Absehen von der Strafe nicht in Betracht; insbesondere liegt in der Nichtbeachtung der Signaltöne kein geringfügiges Verschulden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Ewald Langeder