Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151076/2/Lg/Ba

Linz, 30.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Leder über die Berufung des J F, vertreten durch Rechtsanwaltscooperation Dr. C L & Dr. H S, B, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Schärding vom 7. Oktober 2013, Zl. VerkR96-342-2013, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 37 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevanter Achsen höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Anzahl der anhand des Kontrollbildes ermittelten Achsen:3

Eingestellte Anzahl der Achsen: Eingestellte Achszahl:2

Tatort: Gemeinde St.Marienkirchen bei Schärding, Autobahn Freiland, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Suben Nr. A 8 bei km 70.050. Tatzeit: 03.11.2012, 06:11 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 7 Abs. 1 und 8 BStMG"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der ASFINAG mittels automatischen Überwachungssystem sowie des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Zur Rechtslage:

§ 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

 

§ 7 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

§ 8 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

(1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.

(4) Arbeitgeber haben die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

 

§ 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 16 Abs. 2 VStG 1991:

Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

 

Zur Sachlage:

Laut Anzeige der ASFINAG vom 15.1.2013 hat der Lenker des Kraftfahrzeug (über 3,5t) mit dem deutschen Kennzeichen X (D) dieses am 3.11.2012 um 06.11 Uhr im Gemeindegebiet St. Marienkirchen bei Schärding auf der A 8 Innkreis Autobahn bei StrKm 70,050 in Fahrtrichtung Staatsgrenze Suben gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevanter Achsen höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Anzahl der anhand des Kontrollbildes ermittelten Achsen:3

Eingestellte Anzahl der Achsen: Eingestellte Achszahl:2

 

Eine an den Zulassungsbesitzer, Firma C A GmbH, gerichtete Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 vom 17.1.2013 wurde mit Schreiben vom 6.2.2013 insofern beantwortet, als Sie als Lenker zum Tatzeitpunkt und -ort bezeichnet wurden.

 

Gegen die erlassene Strafverfügung vom 21.2.2013 erhoben Sie mit Schreiben vom 27.2.2013 fristgerecht Einspruch. In der Begründung führten Sie im Wesentlichen aus, dass Sie eine Mautbox in Passau unter Vorlage des Fahrzeugscheines erworben hatten, woraus ersichtlich war um welches Fahrzeug es sich handelte. Es handle sich bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X um ein Sonderfahrzeug (Versuchsfahrzeug), das in Deutschland komplett von der Maut befreit sei. Beim Kauf der Mautbox hätten Sie die Frage gestellt, ob Sie zwei oder drei Achsen einzugeben hätten, da die dritte Achse eine Liftachse sei, die bei diesem Fahrzeug nicht benutzt werde, weil keine Ladung vorhanden sei. Die Frage sei Ihnen damit beantwortet worden, dass zwei Achsen o.k. seien.

 

Mit Schreiben vom 18.4.2013 bestellten Sie Rechtsanwalt Dr. C L, B, W zu Ihrem Rechtsvertreter.

 

Am 22.7.2013 wurde die ASFINAG von der Behörde ersucht, zu Ihrer Einspruchsbegründung Stellung zu nehmen und das Beweisbild zu übermitteln. Die ASFINAG nahm zur Ihren Einspruchsbegründungen am 25.7.2013 Stellung. In dieser Stellungnahme weist sie darauf hin, dass (laut Mautordnung) Tandem-, Doppel- und Liftachsen - bei der Einstellung der Achsenanzahl auf der GO-Box - voll zu berücksichtigen sind.

 

Mit Schreiben vom 30.7.2013 wurde Ihnen bzw. Ihrem Rechtsvertreter die gelegte Anzeige, die Lenkerauskunft, zwei Fotos sowie die Stellungnahme der ASFINAG (samt Einzelleistungsnachweis) vom 25.7.2013 übermittelt.

Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt wird in Ihrem Fall die Mindeststrafe, das sind 300,-- Euro + 10% Verfahrenskosten, das sind 30,-- Euro mit insgesamt 330,-- Euro festzusetzen.

Dazu wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb 2-wöchiger Frist nochmals zu äußern.

Am 7.8.2013 nahmen Sie durch Ihren Rechtsvertreter zu diesem Schreiben Stellung. Aus dem übermittelten Lichtbild sei zu ersehen, dass die hintere Achse nicht in Tätigkeit, also angehoben war, sodass richtigerweise nur Kategorie 2 für den Zweiachser eingestellt war. Sie beantragten die Einstellung des Verfahrens.

Daraufhin wurden Sie am 13.8.2013 ersucht eine Kopie des Zulassungsscheines des Kennzeichens X (D) binnen zwei Wochen zu übermitteln.

 

Die erkennende Behörde hat erwogen:

 

Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,51 beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Nach § 7 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Infolge des § 9 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz sind die Mauttarife nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger nach folgendem Verhältnis zu differenzieren:

  1. Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH;
  2. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen: 140 vH;
  3. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.

 

Die Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, genehmigt gemäß § 14 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sowie hinsichtlich Teil A II Mautordnung erlassen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen GZ: 325.009/1-I/K2-2003 zuletzt GZ: 323.540/0034-I/K2/2013 sieht im Punkt 4 vor, dass der für jeden einzelnen Mautabschnitt gültige (netto) Mauttarif, differenziert "nach der jeweiligen Tarifgruppe gemäß § 9 Abs 5 und 6 BStMG sowie der Achsenanzahl des Kraftfahrzeuges gemäß § 9 Abs 2 BStMG, im Anhang 4 festgelegt wird. Die nach Tarifgruppen und Achsanzahl differenzierten Tarife je Mautabschnitt beruhen auf der jeweils gültigen Mauttarifverordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

Die gültigen Kilometertarife (ohne Umsatzsteuer) sind im Anhang 4 angeführt und gemäß § 9 Abs. 2 BStMG je nach Zahl der am Kraftfahrzeug bzw. der Kraftfahrzeugkombination angebrachten Achsen sowie gemäß § 9 Abs 5 BStMG je nach Tarifgruppe unterschiedlich. Dabei sind angebrachte Liftachsen, Tandemachsen und Doppelachsen mitzuzählen. Stützachsen sowie Anhänger, die von Omnibussen oder von Wohnmobilen im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 28a Kraftfahrgesetz 1967 gezogen werden, sind hingegen bei der Ermittlung der Achsanzahl nicht zu berücksichtigen.

 

Nach § 9 Abs.3 Bundesstraßen-Mautgesetz sind Achsen unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen von Rädern, die im Wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Stützachsen gelten nicht als Achsen. Achsen von Anhängern, die von Omnibussen gezogen werden, sind bei der Ermittlung der Achsenzahl nicht zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG 2002 wurde der Zulassungsbesitzer am 13.11.2012 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen, da die Ersatzmaut nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurde.

 

Aufgrund Ihrer Einspruchsangaben wurde die ASF1NAG ersucht, eine Stellungnahme abzugeben. In dieser Stellungnahme vom 25.7.2013 ist angeführt, dass zum Tatzeitpunkt die GO-Box mit Kategorie 2 - anstelle von Kategorie 3 - eingestellt war. Der an die Stellungnahme angefügte Einzelleistungsnachweis - historisch - belegt dies ebenfalls.

Aus der am 22.8.2013 übermittelten Kopie des Zulassungsscheines des Kennzeichens X (D) ist zu ersehen, dass das Fahrzeug mit 3 Achsen ausgestattet ist. Sie als Kraftfahrzeuglenker hätten vor Fahrtantritt die richtige Kategorie einzustellen gehabt.

 

Für die Behörde steht außer Zweifel, dass Sie die Ihnen zur Last gelegt Verwaltungsübertretung zu verantworten haben. Dies geht aus der Anzeige sowie der Stellungnahme der ASFINAG samt Einzelleistungsnachweis - historisch - vom 25.7.2013 und der vorgelegten Kopie des Zulassungsscheines, in der die Anzahl der Achsen mit '3' eingetragen ist, eindeutig hervor.

 

Nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist dies bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zudem ist die von Ihnen begangene Übertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren, worin das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Dabei hat der Beschuldigte alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder ein bloßes Leugnen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH vom 24.02.1993, 92/03/0011).

Im gegenständlichen Fall ist es Ihnen nicht gelungen, die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu Ihren Gunsten zu entkräftigen.

 

Bei der Bemessung des Strafausmaßes konnte Ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet werden. Erschwerungsgründe fand die Behörde keine. Der verhängte Strafsatz ist dem Verschulden entsprechend bemessen anzusehen und stellt ohnehin die vom Gesetzgeber festgelegte Mindeststrafe dar. Demzufolge treten auch Ihre persönlichen Verhältnisse - wie Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in den Hintergrund.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"In der umseits näher rubrizierten Rechtssache ergeht innerhalb offener Frist die

 

BERUFUNG

 

gegen das Straferkenntnis vom 07. Oktober 2013.

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen die Entscheidung dem Grunde nach, sondern lediglich der Höhe nach.

 

Zu beachten ist, dass der Einschreiter als Aushelfer unterwegs war und von den rechtlichen Bestimmungen als Ausländer keine Ahnung hatte und auch nicht haben konnte.

 

Die Strafhöhe laut Strafverfügung war schon exzessiv und ist es nunmehr auch im Straferkenntnis; im Hinblick auf das Geburtsjahr des Einschreiters ist erkennbar, dass er nur mehr Rentner ist (geb.X) und hieraus ein Minimaleinkommen erzielt.

 

Es ergeht sohin der

BERUFUNGSANTRAG

 

auf erhebliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, nämlich

 

  • auf Ausspruch einer Ermahnung, bzw. Herabsetzung auf eine Geldstrafe im Umfange von nicht mehr als € 50,-."

 

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Tatvorwurf ist in objektiver und subjektiver Hinsicht unbestritten. Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht erkennbar. Dem Argument, dass der Bw "Aushelfer" war und von den rechtlichen Bestimmungen als Ausländer keine Ahnung hatte, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach im Bereich des Bundesstraßen-Mautgesetzes auch den ausländischen Lenker eines Kraftfahrzeugs die Pflicht trifft, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren und sich diesen gemäß zu verhalten. Die Rechtsunkenntnis stellt keinen Milderungsgrund dar, sondern bewirkt vielmehr nur Fahrlässigkeit, deren im Vergleich zum Vorsatz minderer Schuldgehalt bereits in der Verhängung der Mindeststrafe entsprechend berücksichtigt wurde. Eine Anwendung des § 45 Abs.1 Z 4 VStG scheidet aus, da das in der Unkenntnis der Rechtsvorschriften liegende Verschulden nicht als geringfügig einzustufen ist und die Intensität der Rechtsgutverletzung nicht entsprechend gering ist.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Ewald Leder