Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330037/2/Lg/Ba

Linz, 16.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W G F, K, M, gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 13. September 2013, Zl. Wi96-1-2013, betreffend die Festsetzung der Strafhöhe hinsichtlich mehrerer Verstöße gegen das Maß- und Eichgesetz (MEG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die (Straf-)berufung wird hinsichtlich der Geldstrafen der Punkte I. 1.-15. und II. 1.-2. abgewiesen und der Bescheid insoweit bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafen werden jedoch hinsichtlich dieser Punkte auf je 3 Stunden herabgesetzt.

 

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

 

"Aufgrund Ihres Einspruches vom 30.08.2013 ergeht von der Bezirkshaupt­mannschaft als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz folgender

 

Spruch:

 

I.

Die mit Strafverfügung vom 20.08.2013, Zahl Wi96-1-2013, unter Ziffer 1.1-15 und II. 1 und 2 verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

 

I. 1.

Geldstrafe Ersatzfreiheits-

von

300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

 

strafe

von

12 Stunden

auf 6 Stunden

 

I. 2.

Geldstrafe Ersatzfreiheits-

von

300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

 

strafe

von

12 Stunden

auf 6 Stunden

 

I. 3.

Geldstrafe Ersatzfreiheits-

von

300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

 

strafe

von

12 Stunden

auf 6 Stunden

 

I. 4.

Geldstrafe Ersatzfreiheits-

von

300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

 

strafe

von

12 Stunden

auf 6 Stunden

 

I. 5.

Geldstrafe Ersatzfreiheits-

von

300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

 

strafe

von

12 Stunden

auf 6 Stunden

 

I. 6.

Geldstrafe Ersatzfreiheits-

von

300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

 

strafe

von

12 Stunden

auf 6 Stunden

 

I. 7.

Geldstrafe Ersatzfreiheits-

von

300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

 

strafe

von

12 Stunden

auf 6 Stunden

 

I. 8.

Geldstrafe

von     300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

Ersatzfreiheits-

 

 

 

strafe

von     12 Stunden

auf 6 Stunden

I. 9.

Geldstrafe

von     300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

Ersatzfreiheits-

 

 

 

strafe

von     12 Stunden

auf 6 Stunden

I. 10.

Geldstrafe

von     300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

Ersatzfreiheits-

 

 

 

strafe

von     12 Stunden

auf 6 Stunden

I. 11.

Geldstrafe

von     300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

Ersatzfreiheits-

 

 

 

strafe

von     12 Stunden

auf 6 Stunden

I. 12.

Geldstrafe

von     300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

Ersatzfreiheits-

 

 

 

strafe

von     12 Stunden

auf 6 Stunden

I. 13.

Geldstrafe

von     300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

Ersatzfreiheits-

 

 

 

strafe

von     12 Stunden

auf 6 Stunden

I. 14.

Geldstrafe

von     300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

Ersatzfreiheits-

 

 

 

strafe

von     12 Stunden

auf 6 Stunden

I. 15.

Geldstrafe

von     300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

Ersatzfreiheits-

 

 

 

strafe

von    12 Stunden

auf 6 Stunden

II. 1.

Geldstrafe

von    300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

Ersatzfreiheits-

 

 

 

strafe

von    12 Stunden

auf 6 Stunden

II. 2.

Geldstrafe

von    300,00 Euro

auf 100,00 Euro

 

Ersatzfreiheits-

 

 

 

strafe

von    12 Stunden

auf 6 Stunden

III.

Geldstrafe

von    300,00 Euro

auf ERMAHNUNG

 

Ersatzfreiheits-

 

 

 

strafe

von    12 Stunden

auf — Stunden

 

Außerdem haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) 170,00 Euro (Übertretungen 1.1. - 15. und II. 1. und 2.) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt daher 1.870,00 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs. 2 iVm § 19 (Übertretungen 1.1.-15. und II. 1. und 2.) bzw. iVm §45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991)"

 

Begründend führt der Bescheid aus:

 

"Gemäß § 49 Abs. 2 VStG.1991 hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, über den Einspruch gegen das Strafausmaß zu entscheiden.

 

Nach Maßgabe des § 19 VStG.1991 ist bei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zugrunde zu legen. Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Schließlich sind die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG.1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.    die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.    der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.    Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.    die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.    die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.    die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie brachten gegen die Strafverfügung vom 20.08.2013 binnen offener Frist Einspruch gegen die Strafhöhe ein und begründeten dies damit, dass es Ihnen per 31.12.2013 (gemeint wohl 31.12.2012) entgangen sei, sich rechtzeitig um die Eichung der Zapfsäulen zu kümmern. Allerdings hätten Sie sofort nach Beanstandung des Beamten der Landesregierung reagiert und die Firma G beauftragt. Diese hätte noch am selben Tag mit der Eichung begonnen und in den darauffolgenden Tagen abgeschlossen. In der Beilage übersandten Sie die dazugehörige Rechnung zur Info. Bezüglich der Gewerbeberechtigung möchten Sie einen Auszug der Wirtschaftskammer beilegen aus welchem ersichtlich sei, dass mit Wirksamkeit 15.09.1992 eine Berechtigung bestehe. Da Sie seit 1992 diese fortwährenden Eichungen immer rechtzeitig durchgeführt hätten möchten Sie um Nachsicht bitten und daher um Minderung der Strafhöhe ersuchen.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

 

Tatsache ist, dass bei der Überprüfung durch Beamte des Eichamtes Linz festgestellt wurde, dass die im Spruch angeführten Zapfsäulen seit 01.01.2013 ungeeicht waren. Dies wird von Ihnen auch nicht bestritten. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind daher zweifellos als erwiesen anzusehen.

 

Zur Strafhöhe wird angemerkt, dass die Geldstrafen aufgrund Ihrer bisherigen verwaltungsstraf­rechtlichen Unbescholtenheit und des Umstandes, dass unmittelbar nach der Kontrolle durch das Eichamt Linz die Eichungen durchgeführt wurden, auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden konnten. Die nunmehr festgesetzten Geldstrafen machen jeweils nur ca. 1 % des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 10.900,00 Euro je Übertretung aus und erscheinen diese sowohl tat- als auch schuldangemessen.

 

Hinsichtlich der nichtbestehenden Gewerbeberechtigung wird angemerkt, dass die von der Wirtschaftskammer vorgelegte Bestätigung das Bestehen einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe 'Betrieb einer Tankstelle' nachweisen können. Aus der WK-Bestätigung geht lediglich hervor, dass eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe 'Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973' besteht. Nur innerhalb der Wirtschaftskammer besteht eine Fachgruppenzugehörigkeit zu den Sparten '3 - Handel', Fachgruppe '305 - FG Energiehandel', BZ '3050300 - Handel mit Treib- und Schmierstoffen' und '3050305 - Tankstelle'. Dies regelt lediglich die Fachgruppenzugehörigkeit bei der Wirtschaftskammer in Zusammenhang mit der zu entrichtenden Kammerumlage.

 

Der genaue Wortlaut der bestehenden Gewerbeberechtigung lautet gem. § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973:

 

Handelsgewerbe (§§ 106 und 107) mit Ausnahme der konzessionierten Handelsgewerbe, des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels (Z. 1), des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels (Z. 6), des Fotohandels (Z. 18), des Betriebes von Tankstellen (lit. c Z. 4), des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial (lit. c Z. 10), des Marktfahrergewerbes (lit. c Z. 13), sowie der gemäß § 105 ausgenommenen Handelsgewerbe.

 

Daraus ist ersichtlich, dass der Betrieb von Tankstellen ausdrücklich ausgenommen ist. Da Sie jedoch aufgrund eines Missverständnisses bzw. eventuell auch einer Fehlinformation von Seiten der Wirtschaftskammer davon ausgegangen sind, dass Sie zum Betrieb einer Tankstelle berechtigt sind und aufgrund Ihrer telefonischen Zusage, das entsprechende Gewerbe sofort anzumelden, konnte von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt werden.

 

Auf Grund dieser Tatsachen und deren Wertung gelangt die Behörde, zur Auffassung, die Strafen auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Sehr geehrter Herr U,

 

wie telefonisch besprochen möchte ich hiermit einen weiteren Einspruch gegen die Strafhöhe zu o.g. Strafverfügung gegen die Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes erheben.

Wie schon in meinem Schreiben vom 30.08.2013 dargelegt, habe ich leider zum heurigen Jahreswechsel vergessen die Eichung der Zapfsäule vorzunehmen. Ich bedanke mich für Ihr bisheriges Entgegenkommen und der Strafminderung auf  1870,00.

Ich möchte Sie hiermit allerdings um eine weitere Reduzierung der Strafhöhe ersuchen, da wir uns als Tankstelle in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinden. Unsere derzeitigen Außenstände belaufen sich auf knapp 600.000,00. Die Rückzahlung sowie die laufenden Personalkosten sind eine enorme monatliche Belastung, die mit den derzeitigen Spannen nur schwer zu erarbeiten sind.

 

Aufgrund dieser Umstände ersuche ich Sie um eine weitere Herabsetzung der Strafhöhe und danke Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Bescheid bezogenen Aktenstücke.

 

Die Strafverfügung hat folgenden Wortlaut:

 

"Sie haben als Betreiber einer Tankstelle (X-Tankstelle) am Standort M, K, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes (MEG) und der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eingehalten werden.

 

Anlässlich einer am 05.08.2013 durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde Folgendes festgestellt:

 

I. Die in der nachstehenden Aufstellung angeführten Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten wurden im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen war.

 

lfd. Nr.

Messgeräteart:

Hersteller:

Bauart:

Fabr. Nr.:

Letzte Eichung

Ungeeicht seit

1

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100373-1/1

2010

01.01.2013

2

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100373-1/2

2010

01.01.2013

3

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100373-1/3

2010

01.01.2013

4

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100373-2/1

2010

01.01.2013

5

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100373-2/2

2010

01.01.2013

6

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100373-2/3

2010

01.01.2013

7

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100373-2/4

2010

01.01.2013

8

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100374-1/1

2010

01.01.2013

9

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100374-1/2

2010

01.01.2013

10

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100374-1/3

2010

01.01.2013

11

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100374-1/4

2010

01.01.2013

 

12

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100374-2/1

2010

0101.2013

 

13

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100374-2/2

2010

01.01.2013

 

14

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100374-2/3

2010

01.01.2013

 

15

Messanlage (Zapfsäule)

Dresser Europe SA

8EXG

8857-100374-2/4

2010

01.01.2013

 

 

 

II. Die in der nachstehenden Aufstellung angeführten Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten wurden im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen war.

 

lfd. Nr.

Messgeräteart:

Hersteller:

Bauart:

Fabr. Nr.:

Letzte Eichung

Ungeeicht seit

1

Mopedbetankungs-gerät

Kraft & Wärme

Toco Mix III

5275-97

2010

01.01.2013

2

Mopedbetankungs-gerät

Kraft & Wärme

Toco Mix III

5294-97

2010

01.01.2013

 

 

III. Sie betreiben offenbar am Standort M, K, eine Tankstelle und üben dadurch das Gewerbe 'Betrieb einer Tankstelle' selbstständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen aus, ohne dass Sie über die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung verfügen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

  1. 1 - 15 jeweils § 7 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 Z 3 lit. b, 14, 15 Z 2, 48 Abs. 1 lit. a, 48 Abs. 2 und 63 Abs. 1 MEG
  2. 1 - 2 jeweils § 7 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 Z 3 lit. b, 14, 15 Z 2, 48 Abs. 1 lit. a, 48 Abs. 2 und 63 Abs. 1 MEG
  3. § 366 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 5 Abs. 1 und 339 Abs. 1 GewO 1994

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

           

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfrei-heits­strafe von

 

gemäß §

 

 

1)   300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

2)   300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

3)   300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

4)   300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

5)   300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

6)   300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

7)   300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

8)   300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

9)   300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

10) 300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

11) 300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

12) 300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

13) 300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

14) 300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

15) 300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

16) 300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

17) 300,00 Euro

12

Stunden

63 Abs.

1

MEG

18) 500,00 Euro

48

Stunden

366 Abs.

1

Einleitung GewO 1994

 

Gesamt:                                    Gesamt:

5.600,00 Euro                        252 Stunden

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.600,00 Euro."

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zur Bemessung der Strafhöhe bestimmt § 19 VStG idF BGBl.I Nr. 33/2013:

 

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Dazu ist festzuhalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung gegenständlich als erheblich einzustufen sind. Hinsichtlich des Verschuldens ist im Zweifel zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Grad der subjektiven Vorwerfbarkeit bzw. der Sorgfaltsverletzung ist allerdings beträchtlich, mögen die Eichungen auch nach der Kontrolle durchgeführt worden sein. Unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid angeführten mildernden Umstände sowie der in der Berufung geltend gemachten finanziellen Belastungen des Unternehmens des Bw erscheint die im angefochtenen Bescheid verhängte Höhe der Geldstrafen hinsichtlich der gegenständlichen Delikte nicht unangemessen hoch. Die unter Zugrundelegung derselben Strafbemessungs­kriterien vertretbare Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (in Höhe von jeweils 20 % der Geldstrafen).

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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