Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590353/14/Kü/KHu/Ba

Linz, 11.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der Apotheke „K W“ Mag. pharm. W H KG, c/o Frau Rechtsanwältin Dr. E B-O, B, W, vom 29. Juli 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf vom 10. Juli 2013, SanRB01-13-2013, mit dem Herrn Dr. C W die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort K, S, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Antrag des Herrn Dr. C W vom 25. März 2013 auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort K, S, als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 29 und 53 iVm 51 Abs. 3 Apothekengesetz (StF RGBl Nr. 5/1907, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 80/2013).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf vom 10. Juli 2013, SanRB01-13-2013, wurde dem Antrag von Herrn Dr. C W vom 25. März 2013 gemäß § 29 Abs 1 Apothekengesetz stattgegeben und ihm die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort K, S, erteilt.

 

Begründend wurden der Verfahrensgang, die Darstellung der Rechtsgrundlagen sowie die bei der Behörde eingelangten positiven und negativen Eingaben festgehalten. So wurde – neben anderen – von der „K W“ Mag. pharm. W H KG, K, W, vertreten durch die Konzessionärin und Komplementärin Mag. pharm. W H, rechtzeitig Einspruch erhoben mit dem Argument, dass die erforderliche Entfernung von mehr als sechs Straßenkilometern zwischen dem Berufssitz des Antragstellers und ihrer Apotheke nicht gegeben sei.

 

Die Behörde führte weiters die von ihr angeforderte Stellungnahme eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 8. Juli 2013 an, in der dargelegt wurde, dass sich die zu fahrende Strecke zwischen den Adressen K, S, und K, W an der Krems, gemittelt mit knapp mehr als 6 km festlegen ließe. Die von der Straßenmeisterei ermittelte mittlere Entfernung zwischen den beiden ggst. Adressen mit 6,045 km werde daher gutachtlich bestätigt.

 

Subsumierend führte die Behörde in rechtlicher Hinsicht aus:

„Aufgrund der vorliegenden gutachtlichen Stellungnahme ist daher davon auszugehen, dass die Entfernung zwischen der bestehenden öffentlichen Apotheke in W und dem Berufssitz des Arztes in S mehr als 6 km beträgt.

In der Gemeinde S, in der sich der Berufssitz befindet, besteht keine öffentliche Apotheke. Ein entsprechendes Vertragsverhältnis besteht.“

 

Demnach seien alle Voraussetzungen erfüllt und die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde von der „K W“ Mag. pharm. W H KG, vertreten durch die alleinvertretungsbefugte Komplementärin und Konzessionärin Mag. pharm. W H, diese vertreten durch Frau Rechtsanwältin E B-O, rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass das Ansuchen auf Bewilligung der ggst. Hausapotheke abgewiesen wird, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde 1. Instanz die Erlassung eines neuerlichen Bescheides nach Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahrens aufzutragen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermittlung der Entfernung zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der Apotheke – wie sich aus der Judikatur des VwGH ergebe – gerade in den Fällen des knappen Über- oder Unterschreitens der Mindestentfernung durch Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger zu erfolgen habe, insbesondere sei den Parteien aber entsprechendes Parteiengehör zu gewähren. Des Weiteren wurde auf die von Österreichischen Apothekerkammer/Landesgeschäftsstelle Oberösterreich bei der Behörde erster Instanz eingegangene Stellungnahme verwiesen, welche unter Angabe der von ihr herangezogenen Kriterien zum Ergebnis einer Entfernung von weniger als 6 Straßenkilometern käme.

 

Die von der Behörde in ihrer Bescheidbegründung zitierte Stellungnahme des Sachverständigen lasse nicht nachvollziehbar erkennen, welche Kriterien der Amtssachverständige seiner Messung zugrunde gelegt habe; die Ausführung, „dass sich die zu fahrende Strecke zwischen den Adressen K, S und K W an der Krems, gemittelt mit knapp mehr als 6 km festlegen läßt. Die von der Straßenmeisterei ermittelte mittlere Entfernung zwischen den beiden ggst. Adressen mit 6,045 km wird daher gutachterlich bestätigt“ reiche für eine dem § 29 Abs 1 Z 3 Apothekengesetz entsprechende und daher brauchbare Entfernungsmessung nicht aus. Der Bescheid sei daher schon allein deshalb inhaltlich rechtswidrig.

 

Beanstandet wurde von der Berufungswerberin auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die Behörde unterlassen habe, ihr die Stellungnahme des Amtssachverständigen zur Äußerung zuzustellen. Die Berufungswerberin wäre dadurch gehindert worden, Vorbringen bzw. Beweise erstatten zu können; bei Einhaltung der Vorschriften für ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und des Parteiengehörs hätte die Behörde in weiterer Folge zum Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Hausapothekenbewilligung nicht gegeben seien.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die Berufungen samt Verwaltungs­verfahrens­akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 12. August 2013 vorgelegt, womit sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung ergibt. Gemäß § 67a AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch das nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

 

Mit Schreiben vom 20. August 2013 wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf die Anzeige der Vertretung von Dr. C W durch Dr. W B, Mag. P B, Rechtsanwälte in W, vorgelegt. In dieser wurde bezugnehmend auf die Berufung inhaltlich auf die vom Amt der OÖ. Landesregierung durchgeführte Entfernungsmessung verwiesen, die ergeben habe, dass die Entfernung zwischen dem Berufssitz des Bewilligungswerbers und dem Betriebssitz der Berufungswerberin mehr als 6 Straßenkilometer betrage. Einer amtlichen Messung sei mehr Gewicht beizumessen als einer bloßen Angabe von am Verfahren beteiligten Personen. Es mangle folglich an objektiven Anhaltspunkten dafür, dass die Entfernung weniger als 6 Straßenkilometer betrage.

 

Der Bewilligungswerber stellte daher den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge dem vorliegenden Rechtsmittel keine Folge geben und den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid bestätigen.

 

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 bzw. in Folge vom 5. November 2013 legte die Berufungswerberin dem Unabhängigen Verwaltungssenat das Geodätische Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Prof. DI Dr. W D zur „Bestimmung der Entfernung zwischen K, W und Arztapotheke Dr. W, S gemäß den Richtlinien zum Apothekengesetz § 29 Abs 1“ zunächst in Kopie bzw. anschließend im Original vor.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie das Geodätische Gutachten von Prof. DI Dr. Werner D vom 16. Oktober 2013.

 

Im Gutachten wird Folgendes festgehalten:

 

„2) Befund:

 

Gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn

 

1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem
Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,

2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und

3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als 6 Straßenkilometer entfernt ist.

 

Der Gesetzgeber hat nicht auf die Entfernung, gemessen nach der Luftlinie abgestellt, weil es bei der primär der Wohnbevölkerung dienenden Versorgung mit Heilmitteln auf die tatsächliche Erreichbarkeit der Heilmittelabgabestelle bei einem vertretbaren Zeitaufwand ankommt. Dabei wurde der Terminus 'Straßenkilometer' und nicht etwa 'Wegstrecke' gewählt, dem die Vorstellung einer für Straßen typischen Benützbarkeit, die den Kraftfahrverkehr mit einschließt, zu Grunde liegt. Als Anknüpfungspunkt wurde formalisiert der Verkehrsaufwand des Patienten, der unmittelbar am Ort der Ordination des Arztes - die sich gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz in einer Ortschaft (vgl. zu diesem Begriff das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 89/10/0022 - 0024, 0030) ohne öffentliche Apotheke befinden muss - wohnt, gewählt. Auf die durch die geographischen und verkehrsmäßigen in unendlicher Vielfalt gegebenen Verhältnisse im Einzelfall konnte eine generelle, den Bedarf typisierende Regelung nicht Bedacht nehmen. Die - typisierende - Regelung besagt, dass dem Patienten, der gedachter Weise am Ort des Arztes wohnt, eine Strecke von mehr als sechs Straßenkilometern in einer Richtung nicht zugemutet werden soll. Darauf, wie lange die konkreten Straßenstrecken konkreter Patienten vom Wohnort zum Arzt und von der Apotheke nach Hause sind - die allein schon danach sehr divergieren können, ob der Patient innerhalb oder außerhalb des Umkreises von sechs Straßenkilometern von der öffentlichen Apotheke wohnt - kommt es nicht an (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026).

 

Der Gesetzgeber hat bei Normierung der Mindestentfernung auf die tatsächliche Erreichbarkeit der Heilmittelabgabestelle bei einem vertretbaren Zeitaufwand abgestellt. Dabei wurde der Terminus 'Straßenkilometer' und nicht etwa 'Wegstrecke' gewählt, dem die Vorstellung einer für Straßen typischen Benützbarkeit, die den Kraftfahrverkehr miteinschließt, zu Grunde liegt. Als Anknüpfungspunkt wurde formalisiert der Verkehrsaufwand des Patienten, der unmittelbar am Ort der Ordination des Arztes wohnt, gewählt. Die - typisierende - Regelung besagt, dass dem Patienten, der gedachterweise am Ort des Arztes wohnt, eine Strecke von mehr als der gesetzlich normierten Anzahl von Straßenkilometern nicht zugemutet werden soll (vgl. VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026) (VwGH 3.10.2008, Zl. 2007/10/0266).

 

Hat man es mit einer (teilweisen) Einbahnregelung zu tun, dann wird eine sachgerechte Lösung für das Messergebnis iSd § 29 Abs. 1 Apothekengesetz darin bestehen müssen, dass auf beide Strecken (von der Ordination zur öffentlichen Apotheke und von dieser zurück an den Wohnort, dessen Schwerpunkt idealtypisch am Ort der Ordination angenommen wird) Bedacht genommen und ihre Summe halbiert wird (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026).

 

Einbahnregelungen sowie Regelungen hinsichtlich einer Beschränkung der Straßenbenützer nur auf den Anrainerverkehr sind mit jenem Regelungsinhalt beachtlich, wie er im Bescheiderlassungszeitpunkt vorliegt. Die im § 29 Abs 1 Apothekengesetz genannten 'Straßenkilometer' sind auf einer Straße zu messen, die grundsätzlich ganzjährig und nicht auf die Anrainer beschränkt dem Kraftverkehr dient (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0029, VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026).

 

Der Ausgangspunkt und Endpunkt der Entfernungsmessung werden in MIX/42/6386/2006, UVS Wien vom 15.01.2008 definiert:

 

Die Entfernungsmessung hat derart zu erfolgen, dass die Länge einer gedachten, in der jeweiligen Mitte der vermessenen Fahrbahnen liegenden Linie zwischen den jeweiligen bestehenden Apotheken zum beantragten Apothekenstandort ermittelt wird; bei sich kreuzenden Straßen ist daher jeweils die Entfernung vom jeweiligen Schnittpunkt dieser für die jeweilige Straße gedachten Mittelfahrbahnlinien als Beginnpunkt der Längenvermessung sowie die Entfernung von diesem Kreuzungspunkt zum jeweils nächstgelegenen Kreuzungspunkt sowie die Entfernung vom Endpunkt der Vermessung bis zu dem diesem Punkt nächstgelegenen Kreuzungspunkt zu Grunde zu legen. Da bei der Vermessung sohin die Fahrbahnbreite (abgesehen von den Entfernungsmessungen betreffend einander kreuzende Straßen) nicht zu beachten ist, ist der Beginn der Messung an dem gedachten Punkt der Fahrbahnmittellinie vorzunehmen, welcher dem Mittelpunkt des Kundeneingangs der jeweiligen bestehenden Apotheke am nächsten liegt. Das Ende der Messung ist wieder mit dem Punkt zu bestimmen, welcher an dem gedachten Punkt der Fahrbahnmittellinie liegt, welcher dem Mittelpunkt des beantragten Kundeneingangs der antragstellenden Apotheke am nächsten liegt.

 

Die Wegstrecke über mit Kraftfahrverkehr befahrbare Straßen von der K in W zur Hausarztapotheke Dr. W in S ergibt sich wie folgt:

 

K – H – Kreisverkehr bei S – L – H – K.

 

Die kürzere Straßenführung über die Straße 'S' in W scheidet gemäß (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0029, VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026) wegen der Beschränkung auf den Anliegerverkehr aus (siehe Beilage 0).

 

Im vorliegenden Gutachten wird für die Entfernungsmessung zwischen den beiden Standorten folgende Methodik angewandt: Da die Fahrstrecken zwischen den beiden Standorten im Hin- und Rückweg aufgrund des Kreisverkehrs und aufgrund von Fahrbahnaufweitungen (wg. Linksabbiegespuren) nicht ident sind, wird die Entfernungsmessung für beide Wegstrecken durchgeführt und gemittelt.

 

Die Wegstrecke selbst wird mit Hilfe eines Satellitenvermessungsinstruments bestimmt. Dieses Instrument wird am Kraftfahrzeug befestigt und empfängt die Daten der GPS und GLONASS Satelliten. Mit Hilfe der Daten einer statischen Referenzstation können dann Positionsdaten im Weltkoordinatensystem ermittelt werden. Die Ausrüstung zeichnet alle 5 m die Fahrzeugposition mit einer Genauigkeit von ±2-3 cm auf (siehe Beilage 1). In Kurven wird das Messintervall verkürzt. Diese Positionen werden nach der Messfahrt ausgelesen, in das Landeskoordinatensystem transformiert und es wird ein Linienzug gebildet. Dieser Linienzug wird um die vermessenen Wegstrecken von der Straßenachse der Kräutergasse zum Eingang der Apotheke und von der Straßenachse des Kramerweges zum Eingang der Arztpraxis ergänzt (Beilagen 2 und 3) und dann wird die Gesamtlänge errechnet. Wie bereits erwähnt, werden die Messungen im Hin- und Rückweg durchgeführt (Beilagen 4 und 5) und anschliessend gemittelt.

 

3) Gutachten

 

Die dem Apothekengesetz § 29 Abs. 1 entsprechende Entfernung zwischen den Standorten K, W, und K, S, wurde mehrfach im Hin- und Rückweg bestimmt und ausgewertet. Für den Hinweg von W nach S ergibt sich als Wegstrecke aus 3 Messungen eine Länge von 5955 m; für den Rückweg von S nach W ergibt sich als Wegstrecke aus 3 Messungen eine Länge von 6003 m; als mittlere Wegstrecke zwischen den beiden Standorten ergibt sich eine Länge von 5979 m.

 

4) Zusammenfassung

 

Die kürzeste dem § 29 Apothekengesetz entsprechende Straßenverbindung zwischen den Standorten K,  W, und K, S beträgt 5979 m. Die Länge der Straßenverbindung wurde mit Hilfe von Satellitenvermessungsverfahren mit einer Standardabweichung von ±5 m (1 s) ermittelt."

 

Dieses Gutachten wurde dem Bewilligungswerber mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist langte seine Stellungnahme ein, in der das Gutachten von Prof. DI Dr. D unbeanstandet zur Kenntnis genommen wurde, während sich die übrigen Ausführungen auf einen behauptete Verstoß des § 29 Abs 1 Z 3 Apothekengesetz gegen den Gleichheitssatz und die Erwerbsfreiheit bezogen. Angeregt wurde daher, „beim Höchstgericht“ eine Überprüfung des § 29 Abs 1 Z 3 Apothekengesetz auf seine Verfassungskonformität zu beantragen; im Übrigen wurde der Antrag auf Erteilung der ggst. Hausapothekenbewilligung aufrechterhalten.

 

Diese Stellungnahme des Bewilligungswerbers wurde der Berufungswerberin mit Schreiben vom 15. November 2013 mit Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt, wovon auch die Berufungswerberin Gebrauch machte.

 

Diese führte zunächst aus, dass vom Berufungswerber der Umstand, dass die Entfernung zwischen dem Ordinationssitz und der „K W“ weniger als 6 Straßenkilometer betrage, nicht bestritten werde und daher die Voraussetzungen für die Erteilung der Hausapothekenbewilligung nicht gegeben seien. Den übrigen Ausführungen des Bewilligungswerbers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs 1 Z 3 Apothekengesetzes wurde unter Bezugnahme auf Rsp des VfGH entgegengetreten. Es wurde daher der Antrag wiederholt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Bewilligung der ggst. Hausapotheke abgewiesen wird.

 

Von der mündlichen Verhandlung konnte vom Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 67d Abs 2 AVG aufgrund der klaren Aktenlage sowie der vom Bewilligungswerber trotz umfangreicher Einräumung des Parteiengehörs unbestritten gebliebenen Ausführungen des Gutachtens von Prof. DI Dr. D abgesehen werden.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 29 Abs 1 Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn

  1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,
  2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
  3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.

 

5.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen der § 29 Abs 1 Z 1 und Z 2 Apothekengesetz wurde schon im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen und im Berufungsverfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht, weshalb diesbezüglich ohne nähere Erörterung auf die begründenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden kann.

 

Hinsichtlich der Frage der Entfernung zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke iSd § 29 Abs 1 Z 3 Apothekengesetz liegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Prof. DI Dr. D vor, in welchem die Wegstrecke mit 5979 m ermittelt wird. Das Gutachten ist ausführlich, widerspruchsfrei sowie schlüssig aufbereitet; insbesondere werden die gemessene Fahrspuren im Anhang des Gutachtens weiter detailliert und gemäß der stRsp des VwGH die Wegstrecke aus den gemittelten Weglängen für Hin- und Rückfahrt ermittelt (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026; 21.5.2008, Zl. 2006/10/0254). Im Übrigen blieb das Gutachten auch vom Bewilligungswerber trotz Einräumung des Parteiengehörs völlig unbeanstandet. Das Gutachten liefert daher vollen Beweis für die darin festgestellten Tatsachen.

 

Hinsichtlich der von der Berufungswerberin relevierten Verfahrensfehler sei bloß kursorisch darauf verwiesen, dass ein allenfalls im erstinstanzlichen Verfahren mangelhaft eingeräumtes Parteiengehör durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme sowie durch die umfangreiche Gewährung von Parteiengehör durch den Unabhängigen Verwaltungssenat saniert ist (VwGH 18.2.1986, Zl. 85/07/0305; 3.9.2001, Zl. 99/10/0011; 27.2.2003, Zl. 2000/18/0040; VwGH 25.3.2004, Zl. 2003/07/0062).

 

Was schließlich die vom Bewilligungswerber behauptete Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs 1 Z 3 Apothekengesetz betrifft, so konnten beim Unabhängigen Verwaltungssenat keine Bedenken geweckt werden, die einen Antrag auf Gesetzesprüfung gem Art 140 Abs 1 B-VG rechtfertigen würden. So führte der VfGH zuletzt in VfSlg 18.966/2009 zu § 29 Apothekengesetz etwa explizit aus, dass „[d]em Gesetzgeber [...] aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten [ist], wenn er für ärztliche Hausapotheken im Umkreis von sechs Straßenkilometern der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke ein Bewilligungshindernis vorsieht.“

 

Im Ergebnis liegt somit eine Unterschreitung der in § 29 Abs 1 Z 3 Apothekengesetz geforderten Entfernung von 6 Straßenkilometern zwischen dem Berufssitz des Bewilligungswerbers und der Betriebsstätte der „K W“ vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind gemäß §§ 1, 11 und 14 TP 5 und 6 des Gebührengesetzes für die eingebrachte Berufung sowie die doppelte Beilage des Gutachtens Stempelgebühren in der Höhe von 57,90 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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