Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420807/18/Gf/VS/Rt

Linz, 06.12.2013

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf aus Anlass der Beschwerde des M, vertreten durch RA Dr. R, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 2. Juli 2013 in und vor der Polizeiinspektion W den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

          II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten in einer Höhe von 887,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. In seinem am 1. August 2013 – und damit rechtzeitig – unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten, auf „§ 67c AVG“ gestützten Schriftsatz wird vom Rechtsmittelwerber vorgebracht, dass er am 2. Juli 2013 von einer Polizeibeamtin dazu aufgefordert worden sei, sein KFZ einzuparken und sich in die Polizeiinspektion (PI) W zu begeben; dabei sei ihm eine Begleitung durch seine im Fahrzeug anwesende Freundin untersagt worden.

 

In der Folge sei er zunächst allein in ein Zimmer eingesperrt und anschließend zu Beginn der Vernehmung von der einschreitenden Polizistin weder über sein Recht, einen Rechtsanwalt beiziehen zu dürfen, noch über den Grund für seine Anhaltung informiert, sondern lediglich unsubstantiiert dahin angeschrien worden, was das alles solle und dass man jetzt genug von ihm habe. Daraufhin sei er von ihr nach den Gründen für seinen Aufenthalt im Stadtteil W befragt worden. Erst nachdem ein weiterer Polizeibeamte hingekommen sei, habe sich ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer eine Einstweilige Verfügung des BG Wels (EV) vorliegen soll. Dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt von der Existenz einer solchen noch nichts gewusst habe, sei ihm jedoch nicht geglaubt worden; vielmehr sei er dahin angeherrscht worden, dass er die Beamten nicht für dumm verkaufen solle. Tatsächlich sei die fragliche EV seinem Rechtsvertreter aber erst mehrere Wochen nach dem Vorfall, nämlich am 25. Juli 2013 zugestellt worden.

 

Insgesamt besehen sei der Rechtsmittelwerber daher rechtswidrig angehalten und einvernommen sowie durch das Verhalten der beiden Polizisten erniedrigt und in seiner Menschenwürde verletzt worden. Dazu komme, dass in der Folge auch noch der PKW des Beschwerdeführers von den beiden Beamten mit Taschenlampen ausgeleuchtet worden sei, was eine Verletzung seines Hausrechts darstelle. 

 

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen beantragt.

 

1.2. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Schriftsatz vom 19. August 2013, Zl. E1/100645/2013, eine Gegenschrift erstattet und Teile des Bezug habenden Aktes zu Zl. P4/95409/2013 vorgelegt.

 

Darin wird darauf hingewiesen, dass der Grund für das Einschreiten der beiden Beamten darin gelegen sei, dass die Gattin des Rechtsmittelwerbers bei der PI W unmittelbar vor dem Einsatz eine Anzeige dahin erstattet habe, dass sie vom Beschwerdeführer eben vor ihrer Wohnung beschimpft und entgegen einer gerichtlichen EV belästigt worden sei. Die zu dieser Wohnung hinbeorderten Beamten seien dem Rechtsmittelwerber dann aber schon im Nahebereich der PI W begegnet, sodass er gleich darum ersucht worden sei, den Vorfall in der ohnehin nur 10 Meter entfernten Dienststelle abzuklären. Dem habe er auch anstandslos entsprochen, wobei er seiner Begleiterin bedeutete, einstweilen im Fahrzeug zu warten, da er ohnehin gleich wieder zurückkehren werde. Im sog. „Parteienraum“ der PI X, dessen Türe von außen zwar nur mit einem Schlüssel, von innen jedoch jederzeit mittels einer normalen Klinke geöffnet werden könne, habe der Beschwerdeführer zunächst vehement bestritten, überhaupt Kenntnis von einer EV zu haben; in der Folge habe er jedoch zumindest eingestanden, dass ihm die EV des BG Wels vom 24. August 2012, Zl. 25 C 9/12, aus der hervorgeht, dass ihm jegliche Kontaktaufnahme mit seiner Gattin untersagt ist, bereits am 10. September 2012 zugestellt worden war. Anschließend sei er daher auch darüber informiert worden, dass seine Gattin am 25. Juni 2013 beim BG Wels auf Grund eines Wechsels ihres Wohnsitzes (von der Sstr. 1 in die Bstr. 2) eine entsprechende Änderung dieser EV beantragt habe. Noch während der Amtshandlung hätte die Beifahrerin des Beschwerdeführers an der Türglocke geläutet und begehrt, zum Rechtsmittelwerber vorgelassen zu werden. Da er selbst dies jedoch nicht verlangt hätte, sei seine Begleiterin nicht eingelassen, sondern aufgefordert worden, beim Fahrzeug zu warten. Schließlich treffe es zwar zu, dass eine Beschau des Fahrzeuges des Beschwerdeführers durchgeführt und in deren Zuge der Kofferraum mit Taschenlampen ausgeleuchtet worden sei; dabei habe es sich jedoch nicht um eine Durchsuchung gehandelt.

 

Hinsichtlich der Umsetzung der EV seien die beiden Polizisten nicht als Hilfsorgane der Verwaltung, sondern vielmehr in gerichtlicher Funktion eingeschritten; im Übrigen hätten sie auch weder Zwang ausgeübt noch eine physische Zwangsausübung angedroht, sondern der Beschwerdeführer habe ihren Aufforderungen jeweils freiwillig entsprochen.

 

Daher wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 hat der Rechtsmittelwerber eine Stellungnahme zu dieser Gegenschrift erstattet und in Ergänzung zu seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass er entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde zunächst in keiner Weise über den Grund seiner Anhaltung informiert worden sei; erst nach einiger Zeit sei er hinsichtlich einer EV – die sich allerdings in keiner Weise auf seine Gattin bezogen habe – befragt worden. Außerdem treffe es nicht zu, dass er seine Lebensgefährtin angewiesen hätte, im Fahrzeug auf ihn zu warten; vielmehr habe er darauf bestanden, dass sie seiner Einvernahme als Vertrauensperson beigezogen wird, was jedoch von den Beamten kategorisch abgelehnt worden sei. Zudem sei auch in den Berichten der PI W durchwegs von einer „Einstweiligen Verfügung vom 25.6.2013“ die Rede, die jedoch zum Vorfallszeitpunkt noch gar nicht rechtlich existent gewesen sei.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu Zl. P4/95409/2013 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12. November 2013, zu der als Parteien einerseits der Beschwerdeführer M und dessen Rechtsvertreter und andererseits Mag. H als Vertreter der Landespolizeidirektion Oberösterreich sowie die Zeugen RI S, RI A und Ch erschienen sind.

 

2.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

2.1.1. Am 2. Juli 2013 wurden zwei Polizeibeamte der PI W (die beiden erstgenannten Zeugen) in den späten Abendstunden zur Wohnung der Gattin des Beschwerdeführers beordert, da Letztere kurz zuvor am Posten telefonisch Anzeige erstattet hatte, dass sie von ihrem Gatten, gegen den eine vollstreckbare EV des BG Wels bestehe, belästigt werde, indem er mit seinem PKW vor ihrer Wohnung hin- und herfahre und sie dabei beschimpfe. Beim Verlassen der Dienststelle kam der Rechtsmittelwerber den Polizeibeamten mit seinem Fahrzeug entgegen, weil er vorhatte, sich bei einem auf dem Parkplatz vor der PI situierten Automaten eine Packung Zigaretten zu kaufen. Da die Polizeibeamten das KFZ-Kennzeichen, welches seine Gattin im Zuge ihres Anrufes bekannt gegeben hatte, wiedererkannten, wurde der Beschwerdeführer angehalten und über die Anzeige seiner Frau informiert. Um die Angelegenheit nicht auf offener Straße abklären zu müssen, folgte der Rechtsmittelwerber der Aufforderung der Beamten, sich zu diesem Zweck in das Dienstgebäude der PI W zu begeben. Seiner im Wagen mitfahrenden Lebensgefährtin teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ohnehin bald wieder zurück sein werde.

 

In der Dienststelle wurde der Rechtsmittelwerber dann sowohl über die aufrechte EV des BG Wels aus dem Jahr 2012 als auch über einen von seiner Gattin kurz zuvor, nämlich am 25. Juni 2013 gestellten Antrag auf Erstreckung dieser EV informiert. In diesem Zusammenhang wurde auch der Name des gegenwärtigen Lebensgefährten der Ehegattin des Beschwerdeführers genannt, wobei er auch zu Vorfällen in Bezug auf diesen Lebensgefährten befragt wurde. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsmittelwerber allenfalls einem Missverständnis dahingehend unterlegen ist, dass er den bloßen Antrag auf Erstreckung der EV als bereits gerichtlich genehmigt auffasste.

 

Konkret fand diese Befragung im sog. „Parteienraum“ der PI W statt, der von außen nur mit einem Schlüssel bzw. einem Taster geöffnet werden kann. Von innen kann die Türe allerdings jederzeit problemlos durch Betätigen einer normalen Klinke geöffnet werden. Letzteres hat der Beschwerdeführer allerdings weder versucht noch begehrte er, noch vor der Beendigung der Amtshandlung in der Dienststelle den Parteienraum zu verlassen. Während seiner Befragung läutete die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an der Außentüre, um zu ihm vorgelassen zu werden. Da der Rechtsmittelwerber selbst aber nicht expressis verbis verlangt hatte, dass sie der Amtshandlung als Vertrauensperson beigezogen werden soll, wurde sie von den Polizeibeamten aufgefordert, weiterhin draußen zu warten.

 

Nach der Befragung auf der Dienststelle wurde der Beschwerdeführer von den Sicherheitsorganen zum Fahrzeug begleitet, um auf dem Parkplatz eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Dabei haben die Polizeibeamten aus Gründen der Eigensicherung ihre Taschenlampen eingeschaltet und sowohl den Fahrgast- als auch den Kofferraum ausgeleuchtet.

 

2.1.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die jeweils in sich widerspruchsfreien, in jeder Weise glaubwürdigen und im Wesentlichen auch wechselseitig übereinstimmenden Aussagen der beiden in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Beamten der LPD Oberösterreich.

 

Insbesondere ist es durchaus glaubwürdig, dass die beiden Polizeibeamten nicht aus eigenem eingeschritten sind, sondern von ihrem Vorgesetzten aufgrund eines telefonischen Hilferufes der Ehefrau des Beschwerdeführers zu deren damaliger Wohnadresse hinbeordert wurden. In diesem Zusammenhang ist auch auf das im Akt einliegende Protokoll des BG Wels über den am 25. Juni 2013, also eine Woche vor dem gegenständlichen Vorfall stattgefundenen Amtstag, in dessen Zuge von der Ehegattin und deren Lebensgefährten eine Erstreckung der bereits bestehenden EV beantragt wurde, hinzuweisen, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin schon zuvor mehrmals verfolgt und beschimpft hatte. All dies berücksichtigend ist es daher als erwiesen anzusehen, dass sich die Ehegattin auch am 2. Juli 2013 telefonisch an die PI W wandte, weil sie von ihrem Ehemann neuerlich belästigt worden war.

 

Dem gegenüber wurde nicht schon von Anfang an, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat sowohl von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als auch von ihm selbst – und zwar erst, nachdem Letzterer die Aussage seiner Lebensgefährtin gehört hatte – ausgeführt, dass sich auch noch die Mutter der Lebensgefährtin im Fahrzeug befunden hätte. Im Maßnahmenbeschwerdeschriftsatz hatte der Rechtsmittelwerber hingegen nur angegeben, dass er die Polizeibeamten davon informiert hätte, „dass er sich soeben Zigaretten holen und dann mit seiner Freundin zum Schnitzelland essen fahren wollte.“ Und auch die einvernommene Polizeibeamtin führte glaubwürdig aus, dass sich außer dem Beschwerdeführer, dessen Lebensgefährtin und den beiden Beamten niemand beim Fahrzeug befunden hat. Offensichtlich wollte der Rechtsmittelwerber daher mit dem erstmals in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen, dass sich auch die Mutter seiner Lebensgefährtin im PKW befunden habe, bloß eine scheinbar plausible Erklärung dafür liefern, dass er sich unmittelbar vor der hier in Rede stehenden Amtshandlung nicht in der Nähe seiner Ehegattin aufgehalten hat.

 

Objektiv besehen war daher aus allen diesen Gründen den Aussagen der beiden Polizeibeamten, dass sie sich ausschließlich auf Grund des Anrufes der Gattin des Beschwerdeführers und einer entsprechenden Weisung ihres Vorgesetzten zu deren Wohnung begeben wollten, zu folgen.

 

Gleiches gilt auch in Bezug auf die entgegengesetzten Darstellungen in Bezug auf die Verweigerung der Beiziehung seiner Lebensgefährtin als Vertrauensperson: Objektiv besehen ist nämlich kein Grund erkennbar, weshalb ihm dies verweigert worden sein sollte, wenn er tatsächlich und vor allem auch nachdrücklich darauf bestanden hätte.

 

Hinsichtlich der behaupteten Anhaltung ist schließlich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat selbst ausgeführt hat, dass er sich nicht getraut habe, auszuprobieren, ob die – nach dem auch insoweit glaubhaften Vorbringen der beiden ersten Zeugen tatsächlich unverschlossene – Türe des Parteienraumes, in dem die Befragung stattfand, durch eine einfache Betätigung der Klinke geöffnet werden kann.

 

2.1.3. Im Übrigen wird das Verhandlungsprotokoll (ONr. 17 des h. Aktes) zum integrierenden Bestandteil der Begründung der h. Entscheidung erklärt.

 

2.2. Gemäß § 67a AVG hatte der Unabhängige Verwaltungssenat über die gegenständliche Beschwerde durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG kann derjenige, der durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erheben.

 

Die Annahme einer in diesem Sinne vorgenommenen Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl. z.B. VwGH vom 14. Dezember 1993, Zl. 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983).

 

Für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher erforderlich, dass gegen den Beschwerdeführer entweder physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles drohte (vgl. Walter/Mayer/Kuscko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 10. Auflage, Wien 2007, RZ 610, m.w.N.).

 

3.2. Der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zufolge ist das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde weiters bloß als ein subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen, der stets nur dann und insoweit zum Tragen kommt, als keine der sonst vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel zur Geltendmachung der Rechtsverletzung zur Verfügung stehen (vgl. z.B. VwGH vom 25. April 1991, Zl. 91/06/0052, und vom 28. Jänner 1994, Zl. 93/11/0035).

 

Werden daher solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sind diese – solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gewährten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten – funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen; nur bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen (insoweit) ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl. z.B. jüngst VwGH vom 12. September 2013, Zln. 2013/04/0005 und 2013/04/0049-0053, m.w.N.).

 

Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt; dementsprechend kommt eine Überprüfung der Handlungsweise der beiden Beamten anlässlich des gerichtlich angeordneten Vollzuges der EV durch den Unabhängigen Verwaltungssenat auch hier a priori nur insoweit in Betracht, als es zu einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls ("Exzess") kam.

 

3.3. Im gegenständlichen Fall wurde mit der EV des BG Wels vom 24. August 2012, 25 C 9/12 g, unter den Punkten 1) und 5) gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf die damalige, in der Sstraße 1, W, gelegene Wohnung seiner Gattin ein „Rückkehrverbot“ gemäß § 382b EO für die Dauer von 6 Monaten ausgesprochen; nach Punkt 6) dieser EV galt das unter Punkt 2) für die Nähe der Arbeitsstelle seiner Ehegattin gemäß § 382e EO zusätzlich ausgesprochene Aufenthaltsverbot für die Dauer von 12 Monaten; unter Punkt 3) der EV wurde dem Beschwerdeführer schließlich auch noch aufgetragen, ein Zusammentreffen sowie eine Kontaktaufnahme mit seiner Gattin zu vermeiden.

 

Da das Verbot der Kontaktaufnahme ebenfalls in § 382e EO geregelt ist, musste objektiv besehen davon ausgegangen werden, dass sich die Jahresfrist auch auf das Kontaktaufnahmeverbot bezieht und somit der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Beschimpfung der Ehegattin vor deren Wohnung) gegen eine zu diesem Zeitpunkt noch aufrechte EV verstoßen hat. Nach Punkt 4) der EV waren die mit deren Vollzug betrauten Sicherheitsbehörden demnach gemäß § 382d EO im Falle eines entsprechenden Ersuchens der Gattin verpflichtet, den der EV entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die EV erlassen hat – hier: dem BG Wels –, darüber zu berichten. Da der gerichtliche Auftrag zum Vollzug der EV im gegenständlichen Fall aber nicht nur eine einzelne Vollstreckungshandlung, sondern auch alle damit in der Folge notwendig werdenden Maßnahmen (vgl. dazu Kodek in Angst2, EO, § 382d, RZ 3a) umfasste, war die Abklärung des Sachverhaltes in Bezug auf die aufrechte EV vom gerichtlichen Auftrag jedenfalls miterfasst.

 

Die bezüglich seiner (im Übrigen – was auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht in Abrede gestellt wurde – ohnehin formlos vorgenommenen) Einvernahme in der PI W an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhobene Maßnahmenbeschwerde war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes grundsätzlich unzulässig.

 

3.4. Dasselbe gilt auch für die von ihm behauptete Untersagung der Beiziehung seiner Lebensgefährtin als Vertrauensperson: Denn gemäß § 30 Abs. 1 Z. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 53/2012 (im Folgenden: SPG), ist der Betroffene zwar prinzipiell berechtigt, bei der Ausübung von Befugnissen der Sicherheitsverwaltung eine Person seines Vertrauens beizuziehen; da jedoch das Einschreiten der Sicherheitsexekutive im Dienste der Strafjustiz schon vornherein nicht zur Sicherheitsverwaltung i.S.d. § 2 Abs. 2 SPG zählt (vg.l Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage, Wien 2011, Anm. 3 zu § 30 SPG), war der Oö. Verwaltungssenat nicht berechtigt, über im gegenständlichen Zusammenhang behauptete Verweigerung der Mitnahme einer Vertrauensperson abzusprechen.

 

3.5. Zu prüfen bleibt sohin lediglich, ob der richterliche Befehl durch die Beamten überschritten wurde:

 

3.5.1. Das bloße Ersuchen der Sicherheitsorgane, dass der Beschwerdeführer zwecks einer Befragung in die wenige Meter entfernte PI W kommen möge, stellt allerdings keinen – eine sofortige Befolgung gebietenden – Befehl dar, bei dessen Nichtbefolgung der Beschwerdeführer mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte (vgl. dazu VfSlg 11.568/1987), sodass der Rechtsmittelwerber auch im gegenständlichen Fall durch die Aufforderung zum Mitkommen keiner Zwangsmaßnahme ausgesetzt war.

 

3.5.2. Bezüglich der behaupteten Anhaltung des Beschwerdeführers in einem verschlossenen Raum in der PI X ist festzustellen, dass von ihm nicht erwiesen werden konnte, dass der sog. „Parteienraum“ auch tatsächlich verschlossen war.

 

Vielmehr war dieser – wie von den als Zeugen einvernommenen Beamten glaubwürdig dargelegt – zwar von außen nur mit einem Schlüssel bzw. einem Taster zu öffnen; von innen ließ sich die Türe allerdings jederzeit problemlos durch bloßes Betätigen einer Klinke öffnen, was jedoch der Beschwerdeführer gar nicht versucht hat.

 

Im Ergebnis ist daher auch insoweit kein tauglicher Beschwerdegegenstand gegeben.  

 

3.6. Soweit der Rechtsmittelwerber behauptet, dass er fälschlicherweise davon ausging, dass er den ihm vom Polizeibeamten vorgelesenen Antrag auf Erstreckung der EV als eine bereits verbindliche EV aufgefasst habe und er auch zu diesem Antrag einvernommen worden sei, wäre das Einschreiten der Polizeibeamten insoweit mangels rechtsgültiger EV zwar rechtsgrundlos und damit rechtswidrig erfolgt; dies wäre allerdings im Rahmen einer Beschwerde gemäß § 88 Abs. 2 SPG zu relevieren gewesen; eine darauf bezügliches, ausdrücklich als Maßnahmenbeschwerde (vgl. den verfahrenseinleitenden Schriftsatz: „Beschwerde gem. § 67 c AVG“) intendiertes Rechtsmittel ist hingegen – mangels Zwangsausübung und damit in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes – als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.7. Somit verbleibt noch, die behauptete Durchsuchung des Fahrzeuges und das Ausleuchten mit einer Taschenlampe als Zwangsausübung zu prüfen.

 

Eine Durchsuchung im eigentlichen Sinn – nämlich derart, dass die Beamten gezielt nach bestimmten Gegenständen im PKW Nachschau gehalten hätten– ließ sich jedoch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung nicht erweisen.

 

Dem gegenüber war ein bloßes Ausleuchten des Fahrzeug- und des Kofferraumes aber jedenfalls zum Zweck der Eigensicherung der Beamten zulässig, weil diese zum Zeitpunkt ihres Einschreitens nicht wussten bzw. wissen konnten, welche Personen und Gegenstände sich im Fahrzeug befinden und ob von diesen allenfalls eine Gefahr ausgehen könnte.

 

Daher war auch dieser Beschwerdepunkt mangels Zwangsausübung als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die Organe der belangten Behörde eingeschritten sind, nach § 79a Abs. 1, 3, 4 Z. 3 AVG iVm § 1 Z. 3, 4 und 5 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl.Nr. II 456/2008) antragsgemäß ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 887,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro, Verhandlungsaufwand: 461 Euro) zuzusprechen.

 

5. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von insgesamt 18,20 Euro (Eingabegebühr 14,30 Euro und Beilage 3,90 Euro) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

 

VwSen-420807/18/Gf/VS/Rt vom 6. Dezember 2013

 

Beschluss

 

Rechtssatz

 

Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG;

§ 67a AVG;

§ 382b EO;

§ 382d EO;

§ 382e EO

 

Wenn mit einer Einstweiligen Verfügung eines Bezirksgerichtes gegen Bf. gemäß § 382b EO ein „Rückkehrverbot“ und nach § 382e EO ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen und ihm zudem aufgetragen wurde, ein Zusammentreffen und eine Kontaktaufnahme mit seiner Gattin zu vermeiden, dann waren die mit dem Vollzug dieser EV betrauten Sicherheitsbehörden gemäß § 382d EO im Falle eines entsprechenden Ersuchens der Ehefrau dazu verpflichtet, den der EV entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die EV erlassen hat – hier: dem BG Wels –, darüber zu berichten. Da der gerichtliche Auftrag an die Sicherheitsbehörden zur Durchsetzung der EV nicht nur eine einzelne Vollzugshandlung, sondern alle damit in der Folge notwendig werdenden Maßnahmen (vgl. Kodek in Angst, EO, § 382d, Rz 3a) umfasste, war davon die Abklärung des Sachverhaltes in Bezug auf die aufrechte EV jedenfalls miterfasst. Diese Sachverhaltsfeststellungen verkörperten sohin schon von vornherein keine Zwangsausübung einer Verwaltungsbehörde, sodass die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

 

 

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