Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168065/9/Sch/SA

Linz, 19.12.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn DI x, geb. 27.03.1951, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. August 2013, GZ: VerkR96-3918-1-2013, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt 2.) wie folgt ergänzt wird:

„...Vorrang nicht gegeben hat, da die Lenkerin dieses Fahrzeuges zum unvermittelten Abbremsen genötigt wurde und in der Folge er...“

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 26. August 2013, GZ: VerkR96-3918-1-2013, über Herrn DI x, geb. 27.03.1951, xstraße x, x, eine Geldstrafe in Höhe von 1.) 120 Euro (60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 2.) 80 Euro (40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, da er am 03.05.2013 um 13.50 Uhr in x, B x x Straße, Kreuzung auf der xStraße, 1.) mit einem Elektrofahrrad mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und entgegen § 4 Abs. 5 StVO 1960 weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt noch der Unfallgegnerin seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen hat, und 2.) er entgegen § 19 Abs. 7 iVm. § 19 Abs. 4 StVO 1960 als wartepflichtiger Lenker des angeführten Elektrofahrrades durch Kreuzen auf der der Kreuzung vor der sich das Vorschriftszeichen „Halt“ befand, einem im Vorrang befindlichen Personenkraftwaren den Vorrang nicht gegeben hat und in der Folge mit diesem Fahrzeug kollidierte.

 

Als Strafbestimmungen wurden § 99 Abs. 3 lit. b StVO (Faktum 1.) und § 99 Abs. 2c Zi. 5 StVO (Faktum 2.) genannt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 20 Euro (das sind 10 % der Strafen) verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist die zweit-beteiligte Unfalllenkerin zeugenschaftlich befragt worden. Sie schilderte hiebei im Detail den relevanten Vorgang. Nach ihren glaubwürdigen und schlüssigen Angaben lenkte sie ihren Pkw zum Vorfallszeitpunkt auf der bevorrangten B x im Gemeindegebiet von x, als bei einer Kreuzung mit einer abgewerteten Verkehrsfläche – es befindet sich für den dortigen Verkehr vor der Kreuzung das Vorrangzeichen „Halt“ – für sie völlig unvermutet von rechts ein Radfahrer kam. Sie konnte einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Dabei stürzte der Radfahrer, stand aber sogleich wieder auf. Am Fahrzeug der Berufungswerberin entstand ein leicht wahrnehmbarer Schaden, nämlich brach durch die Kollision der rechte Außenspiegel ihres Pkw ab. Auch kam es zu einer Beschädigung in Form einer Delle und durch Kratzer, offenkundig hervorgerufen von der Lenkstange des Fahrrades, auf der Motorhaube sowie auf der vorderen Stoßstange rechtsseitig.

 

Die Zeugin stieg nach dem Anstoß sogleich aus dem Fahrzeug und nahm Kontakt mit dem Radfahrer, dem nunmehrigen Berufungswerber, auf. Dieser zeigte sich aber offenkundig in keiner Weise interessiert an dem Vorfall und entfernte sich sogleich von der Unfallstelle. Mehrere Versuche der Zeugin, doch noch mit ihm in Kontakt zu treten, um eine spätere Schadensregulierung zu ermöglichen, blieben erfolglos. Trotzdem die Zeugin dem Berufungswerber laut nachgerufen hatte und später dann auch noch, nachdem sie ihn aus den Augen verloren hatte, versuchte, durch Nachfahrt ihn noch auszuforschen, gelang ihr weder das eine noch das andere. Daraufhin meldete sie den Verkehrsunfall bei der örtlichen Polizeidienststelle. Den Beamten gelang es später, den Berufungswerber auszuforschen. Auch die Kappe, die er bei dem Unfall verloren hatte, wurde ihm dabei ausgehändigt.

Nach den Angaben der Zeugin war, entgegen der Aussage des Berufungswerbers im erstbehördlichen Verfahren, kein späterer Treffpunkt in der Nähe, etwa auf einem Parkplatz, vereinbart worden. Der Berufungswerber hielt diese Behauptung im Übrigen bei der Berufungsverhandlung nicht mehr aufrecht, er vermeinte allerdings, aufgrund des Verkehrslärms könnte ein Missverständnis entstanden sein.

Zu seiner Verantwortung, er habe keinerlei Schäden am Pkw der Zeugin festgestellt, ist zu sagen, dass sie nicht zu überzeugen vermag. Für die Berufungsbehörde ist es nicht im Geringsten nachvollziehbar, wie man nach einem Anstoß an einen Pkw als Radfahrer übersehen kann, dass dabei der rechte Außenspiegel des Pkw abgebrochen wurde und lose herunter hängt. Auch Kratzspuren auf einer Motorhaube bzw. Stoßstange oder eine Delle können einem auch nur halbwegs aufmerksamen Radfahrer nicht entgehen. Dafür braucht es keines Hinweises durch einen Zweitbeteiligten. Die Tatsache, dass am Fahrrad des Berufungswerbers offenkundig kein Schaden entstand und er auch nicht verletzt wurde, ändert nichts daran, dass der Berufungswerber zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 gehalten gewesen wäre. Für den Verursacher eines Verkehrsunfalles – auf das Verschulden kommt es bei den Pflichten von Unfallbeteiligten bekanntlich nicht an – besteht, wenn Sach- oder Personenschaden beim anderen Unfallbeteiligten entstanden ist, die Verpflichtung, den Verkehrsunfall bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden bzw., wenn es bei bloßem Sachschaden geblieben ist, seine Identität dem anderen nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, eben die erwähnte Meldung zu erstatten.

Im Hinblick auf den von der Zeugin getätigten Vorrangverzicht gegenüber einem entgegenkommenden linkseinbiegenden Fahrzeuglenker ist bei der Verhandlung klargestellt worden, dass damit kein Anhalten des Fahrzeuges der Zeugin verbunden war, sondern eine bloße Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit. Ein allfälliger Vorrangverzicht auch dem Berufungswerber gegenüber, etwa durch Anhalten des Fahrzeuges durch die Zeugin, ist somit nicht erfolgt. Der Berufungswerber hat im Übrigen bei der Verhandlung angegeben, von dem Vorrangverzicht – Lichtzeichengebung durch die Zeugin und Verringerung der Fahrgeschwindigkeit – ohnehin nichts mitbekommen zu haben. Die Zeugin sei ganz plötzlich mit ihrem Pkw vor ihm gewesen, der Berufungswerber verwendete bei der Verhandlung hiefür den Begriff, sie sei „vom Himmel gefallen“.

Warum der Berufungswerber dieses Fahrzeug übersehen konnte, wird wohl nicht endgültig zu klären sein, möglicherweis lag ein Aufmersamkeitsfehler vor oder war er in der Handhabung des von ihm gelenkten Elektrofahrrades nicht hinreichend sicher. Diesbezüglich kann auf eine Ursachenforschung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit verwiesen werden, wo Verkehrsunfälle mit Lenkern von Elektrofahrrädern untersucht wurden. Eine häufige Unfallursache ist demnach darin gelegen, dass ältere Radfahrer mit der Handhabung des rasanten Gefährts überfordert sind.

 

4. Im Hinblick auf die den Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt 2.) vorgehaltene Vorrangverletzung ist zu bemerken, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens die entsprechende Verordnung betreffend das Vorrangzeichen „Halt“, das für den Berufungswerber gegolten hatte, beigeschafft wurde. Demnach ist dieses Verkehrszeichen ordnungsgemäß verordnet und somit für die Verkehrsteilnehmer verpflichtend zu beachten.

Durch das Einfahren in die Kreuzung, mag der Berufungswerber auch vorher angehalten gehabt haben, hat er der Bestimmung des § 19 Abs. 4 iVm § 19 Abs. 7 StVO 1960 zuwider gehandelt. Zumal der Berufungswerber den Verpflichtungen nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 nach dem Verkehrsunfall nicht entsprochen hatte, kommt ihm die Rechtswohltat des § 99 Abs. 6 lit. a StVO 1960 nicht zugute.

 

5. Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von 120 Euro bzw. 80 Euro bewegen sich im unteren Bereich der jeweiligen Strafrahmen. Sie können daher schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden.

Der Berufungswerber hat nach der Beweislage ganz offenkundig jeden Kontakt mit der Zweitbeteiligten, der zur Identitätsfeststellung beitragen hätte können, vermeiden wollen. Trotz Zurufens ihrerseits und einer späteren Nachfahrt hatte sich der Berufungswerber von der Unfallstelle entfernt und sich nachhause begeben. Laut eigenen Angaben war ihm eine Fernsehsendung, die er nicht versäumen wollte, so wichtig, dass er eben schnell nachhause kommen wollte. Damit kann man aber keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 5 StVO 1960 rechtfertigen, der Berufungswerber wäre viel mehr verpflichtet gewesen, wenn es zu keinem Identitätsnachweis mit der Zweitbeteiligten gekommen ist, den Unfall eben bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Stattdessen musste er später von der Polizei erst ausgeforscht werden, um der Zweitbeteiligten letztlich zu ermöglichen, zu ihrem Schadenersatz zu kommen.

Auch bei der Berufungsverhandlung zeigte der Rechtmittelwerber keine Einsicht in sein Fehlverhalten und dürfte weiterhin der Meinung sein, alles richtig gemacht zu haben bzw. allenfalls sogar, dass die Zweitbeteiligte am Verkehrsunfall die Schuld trage.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro entspricht aus general-, aber insbesondere aus spezialpräventiven Gründen dem Mindesterfordernis, um eine Wirkung zu erzielen.

Die für die Vorrangverletzung verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro muss gleichfalls als absolut angemessen bezeichnet werden, hatte das Fehlverhalten des Berufungswerbers doch konkrete Folgen, nämlich in Form eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden.

Beide Verwaltungsstrafen sind auch dann nicht unangemessen, wenn man dem Berufungswerber den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutehält.

Der Berufungswerber hat sich im Verfahren zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht geäußert, sodass von einem monatlichen Einkommen von zumindest 1000 Euro ausgegangen wird, welches ihm die Bezahlung der Geldstrafen in zumutbarer Weise ermöglichen wird.

 

Die Ergänzung des Spruches in Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist gesetzlich begründet. Es wird diesbezüglich auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, etwa das Erkenntnis vom 15.01.1980, 1810/79.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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