Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420815/4/Gf/Rt

Linz, 10.12.2013

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Beschwerde des J wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

 

 

1. Mit Schriftsatz vom 8. November 2013 hat der Einschreiter ein als „Maßnahmen-Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht.

 

Dieses entsprach jedoch insofern nicht den Anforderungen des § 67c AVG, als sich daraus nicht entnehmen ließ, inwieweit sich dieses (auch) gegen ein Handeln von Polizeiorganen richtete, das im Gebiet des Landes Oberösterreich gesetzt wurde und zu welchem Zeitpunkt diese Amtshandlungen vorgenommen wurden.

 

2.1. Daher wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, sein Rechtsmittel – beim Oö. Verwaltungssenat einlangend bis zum 6. Dezember 2013, 12:30 Uhr, entsprechend zu präzisieren.

 

Unter einem wurde der Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden wird, wenn eine dementsprechende Mängelbehebung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen.

 

Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 28. November 2013 zugestellt.

 

2.2. In der Folge hat der Rechtsmittelwerber jedoch weder bis zum festgesetzten Termin noch bis dato eine entsprechende Verbesserung seiner Eingabe vorgenommen.

 

3. Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG als zurückzuweisen.

 

4. Eine Kostenentscheidung nach § 79a AVG war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren tatsächlich keine Kosten entstanden sind.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

Hinweis

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 22,10 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

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