Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101784/11/Sch/Rd

Linz, 08.04.1994

VwSen-101784/11/Sch/Rd Linz, am 8. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vertreten durch die RAe Dr. Gerhard H vom 31. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7. Jänner 1994, VerkR96/17235/1993/Li, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. April 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 280 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 1994, VerkR96/17235/1993/Li, über Herrn A wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß a) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und b) § 4 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von a) 700 S und b) 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von a) 36 Stunden und b) 36 Stunden verhängt, weil er am 12. Juli 1993 gegen 9.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Simbacher Landesstraße in Richtung Stadtplatz Braunau/Inn gelenkt und es nach dem unmittelbar vor dem Haus Stadtplatz Nr. 1 in Braunau/Inn verursachten Verkehrsunfall mit Personenschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, unterlassen habe, a) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich und das Fahrzeug vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme (gemeint wohl: Sachverhaltsaufnahme) von der Unfallstelle entfernte und b) sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 140 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im wesentlichen mit der Begründung, daß die am Unfall Zweitbeteiligte M keinerlei sichtbaren Verletzungen aufgewiesen und davon gesprochen habe, daß ein Knieschmerz, den sie verspüre, von einem früheren Verkehrsunfall stammen dürfte.

Diesem Vorbringen ist aber das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens entgegenzuhalten, demzufolge der Berufungswerber Kenntnis von der erlittenen Verletzung der Zweitbeteiligten haben mußte. Dies ergibt sich einerseits daraus, daß der Berufungswerber selbst anläßlich der abgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung angegeben hat, die Zeugin W habe über Schmerzen im linken Knie geklagt. Diese Angaben hat die Zeugin auch gegenüber der Gattin des Berufungswerbers, welche Beifahrerin zum Unfallzeitpunkt war, gemacht.

Schließlich konnte die Zeugin glaubwürdig und schlüssig im Rahmen der Berufungsverhandlung schildern, daß sie im Rahmen des nach dem Verkehrsunfall zwischen ihr und den Ehegatten M geführten Gesprächs über Schmerzen im linken Knie geklagt habe. Für die Beurteilung des hier relevanten Sachverhaltes, nämlich ob der Berufungswerber davon auszugehen hatte, daß die Zeugin verletzt sein könnte, ist es ohne Bedeutung, ob die Verletzung von der Zeugin als leicht oder schwer eingeschätzt wurde. Dasselbe gilt für den Grad der von der Zeugin empfundenen Schmerzen. Sollte die Zeugin tatsächlich nach dem Verkehrsunfall von einem früheren Unfall gesprochen haben, so geht der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgrund deren glaubwürdiger Aussage davon aus, daß sie nicht von Knieschmerzen ge sprochen hat. Aber auch im anderen Falle hätte sich der Berufungswerber keinesfalls darauf verlassen dürfen, daß beim nunmehrigen Verkehrsunfall bei der Berufungswerberin keinerlei Verletzungen aufgetreten sind. Schließlich hat sich die Zeugin unmittelbar nach dem Verkehrsunfall ins Krankenhaus begeben und von diesem Vorhaben den Berufungswerber an der Unfallstelle auch informiert.

Auch wenn ein Radfahrer nach einem Verkehrsunfall nur sagt, er "spüre etwas" (am Arm), hätten dadurch dem zweitbeteiligten Unfallenker objektive Umstände zu Bewußtsein kommen müssen, die eine Verletzung des Radfahrers als wahrscheinlich erscheinen lassen, und zwar selbst dann, wenn der Radfahrer seine Fahrt fortgesetzt hat (VwGH 25.11.1985, 85/02/0208).

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß aufgrund der hier gegebenen Umstände der Berufungswerber damit hätte rechnen müssen, daß die Zeugin W durch den Verkehrsunfall Verletzungen - in welchem Ausmaß auch immer - erlitten hat, woraus sich für ihn die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs.1 lit.c bzw. § 4 Abs.2 StVO 1960 ergeben hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Die Erstbehörde hat die Geldstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens (500 S bis 30.000 S) festgesetzt. Sie können daher schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden. Dem Berufungswerber wurde offensichtlich bereits von der Erstbehörde zugutegehalten, daß bei ihm keinerlei Intentionen bestanden haben, den Verkehrsunfall zu verheimlichen.

Es dürfte bei ihm die rechtsirrige Ansicht vorgelegen sein, nicht jeder Unfall mit fremdem Personenschaden sei meldepflichtig bzw. sei nicht bei jedem derartigen Unfall die Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 einzuhalten.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstbehörde gewürdigt.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers braucht nicht näher eingegangen zu werden, da angesichts der relativen Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafen von vornherein erwartet werden kann, daß er zur Bezahlung derselben ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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