Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168125/5/MZ/JO

Linz, 19.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 8. Oktober 2013, VerkR96-15181-2013, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 22 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991;

zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 8. Oktober 2013, VerkR96-15181-2013, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, sich trotz Zumutbarkeit als Lenker des PKW Golf mit dem Kennzeichen X vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da das vordere Kennzeichen fehlte. Als Tatort wird die Gemeinde Steinbach am Attersee, Landesstraße Ortsgebiet, Nr 153 bei km 0,680, als Tatzeit der 24. Juli 2013 um 15:00 Uhr genannt.

 

Der Bw habe dadurch § 36 lit b KFG 1967 verletzt, weshalb gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 110,00 EUR, ersatzweise 60 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung einschlägiger Rechtsvorschriften wie folgt aus:

 

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung wurde von der Polizeiinspektion X, Inspektor X, am 24.07.2013 dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht, wobei dieser zu entnehmen ist, dass der anzeigende Beamte in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass bei der Anhaltung deutlich zu erkennen war, dass das Fahrzeug ohne vordere Kennzeichen unterwegs war und den Sicherheitsgurt nicht verwendete. Bei der Lenker­ und Fahrzeugkontrolle händigten Sie dem Beamten den Führerschein und Zulassungsschein nicht aus, sondern schmissen die beiden Dokumente auf das Autodach und beschimpften den Beamten als 'Abzocker". Sie wurden über den Grund der Anhaltung informiert. Daraufhin beschimpften Sie den Beamten weiter als "Jango" und "Straßencowboy, der durch sein provokantes Auftreten und der umgehängten Dienstwaffe einen Waffengebrauch herbeiführen wolle." Diese Aussagen konnten auch von Inspektor X und Insp. X wahrgenommen werden. Ihnen wurde für das Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes ein Organmandat angeboten, welches Sie ablehnten. Weiters wurden Sie über die Anzeigenerstattung informiert. Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, dass es sich beim gegenständlichen Kennzeichen um ein Wechselkennzeichen handelt, welches auf einen Jaguar und einen VW Golf zugelassen wäre. Der Jaguar konnte an Ihrer Wohnadresse nicht aufgefunden werden, nachdem von den Wiener Polizeikollegen dort Nachschau gehalten wurde. Auf die Frage an Sie, wo das Fahrzeug wäre, antworteten Sie in der Form, als den Polizisten dies nichts angehen würde.

Der Inhalt dieser Anzeige wurde Ihnen mittels Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 09.08.2013 zur Kenntnis gebracht.

 

Am 09.09.2013 erhoben Sie dagegen fristgerecht mit den Begründungen Einspruch, dass Sie nicht gegen die Ihnen zur Last gelegte Tat verstoßen hätten. Sie fuhren am 24.07. von Wien nach X über den Attersee. Vor der Fahrt hätten Sie Ihr Wechselkennzeichen auf den VW Golf montiert. Als Sie im Weißenbachtal angehalten wurden, fehlte Ihr vorderes Kennzeichen, was Sie während der Fahrt nicht bemerkt hätten. Es dürfte noch beim Ausparken in Wien herausgefallen sein. Sie hätten sofort nach Ankunft in X bei der dortigen Polizeidienststelle eine Verlustanzeige gemacht und nach Hinweis der Polizei vorübergehend ein Behelfskennzeichen angebracht. Nach Rückkehr von Ihrem Urlaub wurde das fehlende Kennzeichen jedenfalls in Wien gefunden. Sie hätten demnach die Ihnen zur Last gelegte Übertretung nicht zu verantworten, da Sie sich gesetzeskonform verhalten hätten. Verlustanzeige wurde in Kopie beigelegt.

 

Die Behörde hat hierzu erwogen:

 

Für die Behörde besteht an der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung, welche dienstlich wahrgenommen wurde, und aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kein Zweifel an deren Richtigkeit. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Eine bereits einschlägige Übertretung wurde von der Landespolizeidirektion, Polizeikommissariat X, mit Tatzeitpunkt 18.05.2012 zur Anzeige gebracht und rechtskräftig abgeschlossen. Deswegen betrachtet die hs. Behörde Ihr vorsätzliches Verhalten als straferschwerend. Strafmildernde Umstände lagen nicht vor.

 

Zu Ihren Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen haben Sie keine Angaben gemacht und es wird von folgender Schätzung ausgegangen;

Monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.800,-- , keine Sorgepflichten, kein Vermögen, keine Schulden.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

2. Gegen das laut Rückschein am 11. Oktober 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mit E-Mail vom 20. Oktober 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw Folgendes vor:

 

Ich habe die mir zur Last gelegte Übertretung des KFG nicht zu verantworten, da ich ohne es zu bemerken, offenbar kurz nach Antritt meiner Fahrt von Wien nach X das am Fahrzeug montiert gewesene vordere Kennzeichen verloren haben dürfte. Erst im Weisssenbachtal bei einer Verkehrskontrolle und der ersten Fahrtunterbrechung wurde ich auf diesen Verlust aufmerksam und habe kurz darauf in X bei der dortigen Polizei die Verlustanzeige erstattet, die ich der Behörde bereits in Kopie übermittelt habe. Sohin liegt die genannte Verwaltungsübertretung nicht vor, die ja auch eine subjektive Tatseite enthält, wonach ich eine Kontrolle des Fahrzeuges vor Fahrtantritt unterlassen hätte. Dies hat die Strafbehörde nachzuweisen, was aber nicht gelungen ist.

Alle Angaben im Umfeld der Fahrzeugkontrolle haben für diesen Sachverhalt keine Bedeutung, doch sei nur erwähnt, dass auch die Polizei jene Reaktion erhält, die sie durch ihr vorgehen und die unfreundliche Art der Kommunikation hervorruft. Leider ist die Halterung von Wechselkennzeichen nicht so stabil, wie eine fixe Montage und da beim Einparken sehr oft andere Fahrzeuge im Stossstangenbereich anfahren, habe ich schon öfters mein Kennzeichen verloren. 1x bei St. Pöten, 1x in der Schweiz und zuletzt im Juli in Wien. Das andere Fahrzeug in meinem Besitz steht in meiner Garage in X und kann daher an meiner Wohnadresse nur aufgefunden werden, wenn man die Garage öffnet. Der Sachverhalt des fehlenden Kennzeichens ist unbestritten, doch ist nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen die Behörde die von mir angeführten Entlastungsgründe als widerlegt ansehen kann. Letztlich kann jeder einmal sein Kennzeichen verlieren und meine nochmals beigelegte Verlustanzeige erfolgte unmittelbar nachdem ich den Verlust bemerken musste. Danach bin ich noch über Anraten der Polizeidienststelle X einige Zeit mit Ersatzkennzeichen gefahren, ohne dass irgendwelche Polizisten das beanstandet hätten. In der 2. Augusthälfte wurde das Kennzeichen dann in Wien aufgefunden.

Ich beantrage das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren unter Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Einstellung zu bringen, da ein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten nicht gegeben ist.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. November 2013, zu welcher der ordnungsgemäß geladene Bw unentschuldigt nicht erschienen ist.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestelltem Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

" § 36. Allgemeines

 

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) […]

b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen […]

 

§ 134. Strafbestimmungen.

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

4.2. Der Bw hat unstrittiger Weise am 24. Juli 2013 um 15:00 Uhr in der Gemeinde Steinbach am Attersee, Landesstraße Ortsgebiet, Nr 153 bei km 0,680, den PKW Golf mit dem Kennzeichen X gelenkt, wobei das vordere Kennzeichen fehlte.

 

Der objektive Tatbestand des § 36 lit b KFG 1967 ist daher unzweifelhaft als verwirklicht anzusehen.

 

4.3. Auch wenn der objektive Tatbestand einer Norm verwirklicht wurde, ist die Bestrafung des der Norm zuwider Handelnden jedoch nur zulässig, wenn ihm das gesetzte Verhalten auch subjektiv anzulasten ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt zur Strafbarkeit grundsätzlich fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefährdung nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw hat in seiner Berufungsschrift selbst vorgebracht, dass die Halterung des in Rede stehenden Fahrzeuges aufgrund der Verwendung eines Wechselkennzeichens nicht so stabil sei wie eine fixe Montage und er schon öfters sein Kennzeichen verloren habe. Zuletzt sei das im Juli in Wien passiert.

 

Diesem Vorbringen ist ganz unzweifelhaft die Bestätigung der Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 1 VStG zu entnehmen: Obwohl der Bw wusste, dass die Kennzeichenhalterung wenig stabil ist und er das Kennzeichen schon öfters, zuletzt wenige Wochen zuvor, verloren hatte, sah er es offenbar nicht als notwendig an, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um einen Kennzeichenverlust zu verhindern. Er hat damit bewusst fahrlässig gehandelt.

 

4.4. Der Unrechtsgehalt der vom Bw gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als gering eingestuft werden, da die nicht ordnungsgemäße Führung der Kennzeichentafeln geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich machen bzw erheblich erschweren kann. Ein Verstoß gegen § 36 lit b KFG 1967 schädigt in erheblichem Maß das Interesse der Verwaltung an einer raschen und klaren Zuordnung eines KFZ zum Zulassungsbesitzer und führt gegebenenfalls zu der Vereitelung der Strafverfolgung. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit merkbaren Maßnahmen geahndet werden.

 

Bei der Strafbemessung wurde ein von der belangten Behörde geschätztes monatliches Nettoeinkommen des Bw von 1.800,-- Euro zugrunde gelegt und angenommen, dass der Bw über kein für dieses Verfahren relevantes Vermögen verfügt bzw ihn keine relevanten Sorgepflichten treffen.

 

Aus dem Verwaltungsvorstrafenregister geht hervor, dass der Bw bereits verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, was ihm als erschwerend anzurechnen ist. Milderungsgründe sind keine ersichtlich.

 

Was die Höhe der verhängten Strafe von 110,-- Euro anlangt, so ist auszuführen, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft der mögliche Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft wurde, da für dieses Delikt Geldstrafen bis zu 5.000,-- Euro verhängt werden können. Der verhängte Strafbetrag liegt somit im untersten Strafrahmensbereich (ca 2,2 % der Höchststrafe). Bei dem angenommenen und unwidersprochen gebliebenem Einkommen sowie aufgrund eines Erschwerungsgrundes vermag die verhängte Strafe vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keineswegs als überhöht angesehen zu werden.

 

5. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die zu Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

 

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