Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168174/4/Br/Ka

Linz, 18.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 25.10.2013, Zl: VerkR96-13519-2011,  wegen Übertretung der StVO 1960,  zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass in  Anwendung des § 45 Abs.1 Z4 VStG die Verfahrenseinstellung verfügt wird.

 

II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, § 45 Abs.1 Z4, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden über den Berufungswerber wegen eines Verstoßes gegen § 1 der Verordnung des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl. 37/2004 iVm § 99 Abs.3 lit.a und § 52 lit.a Z7a StVO 1960, eine Geldstrafe in Höhe von € 100,--  und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO ausgesprochen und folgenden Tatvorwurf zur Last gelegt:

„Sie sind entgegen dem Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gefahren, obwohl Sie nicht unter die Ausnahme des § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBI. Nr. 37, fielen.

 

Kontrollort:        Gemeinde St. Florian am Inn, B137 Innviertier Straße bei StrKm. 60,000

Wegstrecke:        Ebensee - Fürstenzell (BRD) Kontrollzeit: 02.05.2011, 09:06 Uhr

Fahrzeug:        Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen x

Sattelanhänger, Kennzeichen x“

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Andorf vom 03.05.2011 wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Strafverfügung vom 09.05.2011 sinngemäß die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Binnen offener Frist haben Sie Einspruch erhoben und begründeten diesen damit, dass gemäß § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBl. 37, Fahrten im Ziel-und Quellverkehr mit Wegstrecken, die nicht ohne Umweg erreicht werden können, vom Verbot ausgenommen. Bei meiner Fahrt handelt es sich um Ziel- und Quellverkehr (Lieferung oder Abholung von Waren), die von mir gewählte Strecke ist die kürzeste, alle anderen möglichen Strecken wären ein Umweg.

 

Aufgrund Ihres Einspruchs hat die BH Schärding am 24.05.2011 gemäß § 29a VStG das Strafverfahren an die BH Gmunden abgetreten.

 

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 22.06.2011 wurden Ihnen 3 Routen vorgelegt, ua. die von ihnen gewählte Strecke und jene Strecke, die Ihnen vom Straßenaufsichtsorgan vorgeschlagen wurde sowie eine Strecke über die Autobahn, die aber Umwege bedeuten. Sie ersuchten nochmals um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde sodann die Polizeiinspektion Andorf um Abgabe einer Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben vom 29.06.2011 nahm diese wie folgt Stellung: Am 02.05.2011 um 09.06 Uhr wurde der Beschuldigte in 4782 St. Florian auf der B137 bei StrKm. 60,000 angehalten. Bei der Kontrolle gab er an, dass er von Ebensee () komme und über Hofkirchen/T. auf die Innviertier Bundesstraße B137 gefahren sei. Als Zielort gab er Fürstenzell in Bayern an. Nach Ansicht des einschreitenden Beamten benutzte der Beschuldigte die B137 entgegen der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBl. Nr. 37. Die vom Beschwerdeführer im § 2 zitierte Ausnahmeregelung der gegenständlichen Verordnung kann nach Ansicht des Anzeigenlegers bei der betreffenden Fahrt nicht in Anspruch genommen werden. Ansonsten würde ja das gegenständliche Fahrverbot auf kein einziges Lastkraftfahrzeug zutreffen und dieses ad absurdum führen. Daher wird die Verwaltungsanzeige gegen den Lenker vollinhaltlich aufrecht gehalten.

 

Im Zuge einer weiteren persönlichen Vorsprache am 18.07.2011 wurde Ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Sie ersuchten nochmals um Einstellung des Verfahrens, da Sie aus Ihrer Sicht unter den § 2 der Verordnung gefallen sind, da Sie ansonsten einen Umweg hätten fahren müssen.

 

Von der Behörde wurde Folgendes erwogen:

Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 7a StVO "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" zeigt an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1 a, 1 b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Im Sinne der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.06.2004, LGBl. 37/2004, besteht ua. für die B137 Innviertier Straße von km 64,160 bis km 11,386 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr.

 

Sie fuhren am 02.05.2011 mit dem LKW samt Anhänger von Ebensee kommend über Hofkirchen/T. auf die Innviertier Bundesstraße B137 mit Zielort Fürstenzell (BRD), obwohl für die oben angeführte Strecke entsprechend der zitierten Verordnung ein Fahrverbot besteht. Sie hatten auf dieser Strecke auch kein Fahrtziel, weshalb Sie nicht unter die Ausnahmeregelungen des Ziel- und Quellverkehrs fielen. Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt anzusehen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Sie haben der Behörde in Ihren Rechtfertigungen lediglich vorgebracht, dass eine andere Strecke einen Umweg bedeutet hätte und Sie deshalb in die Ausnahmeregelung des § 2 der Verordnung gefallen wären. Nach Ansicht der Behörde sind Sie jedenfalls nicht unter die Ausnahmeregelung gefallen, zumal das gegenständliche Fahrverbot mit dieser Argumentation ad absurdum wäre. Ihre Angaben reichten jedenfalls nicht zur Glaubhaftmachung aus, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist daher auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

 

Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als Milderungsgrund wurde die verhältnismäßig lange Verfahrensdauer gewertet, Erschwernisgründe waren aus dem Akt nicht ersichtlich.

Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten konnten mangels Bekanntgabe nicht erhoben werden und wurden deshalb geschätzt.

 

Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin wird im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, über die Autobahn hätte die Wegstrecke 150 km betragen, während diese auf der von ihm gefahrene Straße lediglich 123 km lang gewesen wäre. Er könne ferner nicht akzeptieren, dass es sich bei seiner Fahrt um keine des sogenannten Ziel- und Quellverkehr gehandelt hätte. Die Auslegung, dass der Ursprung seiner Fahrt und dessen Ende nicht auf der B 137 gelegen wären, würde eine fragwürdige Deutung der gegenständlichen Verordnung darstellen. In diesem Fall dürfe überhaupt kein LKW diese Bundesstraße benützen wenn sich das Ziel nicht auf derselben befinde. Der Berufungswerber verweist beispielsweise auf die Fahrtstrecke von Regau nach Ottnang und dabei die B1 benützen zu müssen. In diesem Fall müsste er den Umweg über Wels Kauf nehmen, was seiner Ansicht nach absurd wäre.

Abschließend wird vermeint der § 2 der Verordnung würde nicht besagen, dass das Ziel zwingend auf der benutzten Bundesstraße liegen müsse. Aus diesem Grunde vermeint er, nicht gegen die Verordnung verstoßen zu haben und ersuche daher die gegen ihn verhängte Strafe zu überprüfen.

Im Rahmen eines mit dem Berufungswerber im Rahmen des zu gewährenden Parteiengehörs geführten Ferngesprächs, verzichtete er  auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Er gab an über ein Einkommen von monatlich 1.300 Euro zu verfügen und für zwei mj. Kinder sorgepflichtig zu sein.

Er wies dabei abermals auf die Unzumutbarkeit des sich aus der behördlichen Auslegung ergebenden Umweges hin.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Mit Blick auf die ergänzende Beweiserhebung und des diesbezüglich über Anfrage ausdrücklich erklärten Verzichtes, konnte letztlich eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt, sowie durch ergänzende Beischaffung einer Streckenberechnung aus dem Routenplaner (ON 3). Ebenso wurde durch eine fernmündliche Rückfrage beim Berufungswerber die näheren Fahrtumstände betreffend Fahrtbeginn und dessen Ende erhoben.

 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unbestritten ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt von  Ebensee in den Raum Passau (Fürstenzell) offenkundig um keine Fahrt handeln konnte, die der Definition des so genannten Ziel um Quellverkehrs unterfällt.  Insofern erfolgte der Tatvorwurf wohl zu Recht. Andererseits trifft es aber auch durchaus zu, dass auf der Autobahn die Wegstrecke 150 km betragen hätte und, wie vom Berufungswerber zutreffend darlegt, der von ihm gewählte Weg lediglich 123 km lang war. Der kürzeste Weg wäre jedoch laut Routenplaner über Vöcklabruck, den Hausruck in Richtung Ried im Innkreis und Schärding nach Fürstenzell, mit lediglich 113 km gewesen. Damit wäre der gegenständliche Fahrverbotsbereich nicht tangiert worden.

Inwieweit auf dieser Wegstrecke allenfalls andere einem Schwerfahrzeug entgegenstehende Fahrbeschränkungen sich ergeben hätten, kann an dieser Stelle nicht gesagt werden. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass die B 137 sehr wohl hätte vermieden werden können. Dabei wird nicht übersehen, dass es für einen nicht ortskundigen Lastkraftwagenfahrer adhoc schwierig sein kann, wenn er sich plötzlich einem derartigen Fahrverbot gegenübersieht. Eine entsprechende Streckenplanung muss aber letztlich von jedem Lenker eines Schwerfahrzeuges erwartet werden, was einem solchen auch zuzumuten ist.

Das hier von einem bloß geringfügigen Verschuldensgrad und keinen gezielten Regelverstoß auszugehen ist, wurde vom Berufungswerber durchaus schon in seiner Berufung glaubhaft dargelegt.

Nicht gefolgt kann dem Berufungswerber in seiner Auffassung werden,  dass ein Umweg nicht zumutbar bzw. die Inkaufnahme eines solchen – abgesehen vom Ziel- u. Quellverkehr - absurd wäre. Letztlich zielt diese Verordnung auf den Schutz der Anrainer vor den mit dem Schwerverkehr einhergehenden Belastungen. Daher hat sich ein Berufskraftfahrer bei der Routenplanung über derartige Beschränkungen schon vor Fahrtantritt zu informieren und die Route entsprechend zu planen. Dies ist hier in der verfehlten Meinung es handle sich auch bei ihm, einer in Fahrbeginn und Ende außerhalb des Verbotsbereiches ebenfalls um einen sogenannten Ziel- und Quellverkehr. Diese Definition bedarf wohl einer Auslegung, kann aber nicht dazu führen, dass es zu einem Ergebnis käme, dass letztlich wieder jeglicher an einen derartigen Verbotsbereich führende Route in Vermeidung eines Umweges befahren werden dürfte. Hier unterlag der Berufungswerber offenbar einer irrigen Überzeugung.

 

Das jedoch letztlich der Vorfall nun schon mehr als 2 ½ Jahre zurück liegt ist gemäß der Rechtsprechung jedenfalls als schuldmildernder Umstand zu Werten.

Auf eine Beweisaufnahme im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtete letztlich der Berufungswerber über h. Anfrage.

 

 

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z7 lit.a StVO 1960 zeigt das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsan­gabe (hier: "3,5t") bedeutet, dass das Verbot nur für einen Lkw gilt, wenn das höchste ­zulässige Gesamtgewicht des Lkw oder das höchste zulässige Gesamtge­wicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht über­schreitet. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind von diesem Verbot auch Sattelkraftfahrzeuge umfasst (vgl VwGH 11.10.2002, 2002/02/0095).

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBL Nr. 37/2004, ist ua auf der B137, Innviertler Straße, Strkm 64.160 (Staatsgrenze Schärding/Neuhaus) bis Strkm 11.386 (Kreuzung B137/B134) und Strkm 9.305 (Kreuzung B137/B134) bis Strkm 0.000 (Kreuzung B137/B138), jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen verboten.

Gemäß § 2 dieser Ver­ord­nung sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

Die Bestimmung des § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 sieht vor, dass zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung

a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen hat;

Zur Kundmachung des Inhaltes einer Verordnung iSd § 43 StVO 1960 besagt § 44 Abs.2  leg.cit., „falls sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gelten. Das gleiche gilt für Verordnungen (§ 43) einer Landesregierung sinngemäß.

Auf die von der Behörde zu treffende Interessenabwägung, nämlich der Abhaltung von Gefahren und Belästigungen für die Bevölkerung und den betroffenen Verkehr vermehrt auf die mautpflichtige Autobahn zu bringen, ist an dieser Stelle ebenfalls hinzuweisen.  Diesen Interessen wurde der Vorrang gegenüber den Interessen des Verkehrs an einer ungehinderten Benutzung der von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Straßenstrecken eingeräumt (lt. h. amtsbekannten Amtsvortrag an die Landesregierung v. 2.6.2004).

 

 

5.2. Der Berufungswerber hat im Rahmen dieses Verfahrens etwa nicht aufgezeigt, dass diese Fahrt unter die Ausnahmen gefallen wäre, sehr wohl vermochte er jedoch eine zumindest einem Rechtsirrtum nahe kommende Rechtsauffassung glaubhaft machen. Bei sogenannten Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter darlegen, dass ihn kein – oder wie hier nur ein geringes - Verschulden trifft (vgl. VwGH 17.11.1993, 93/03/0241).

Dieser von ihm im Ergebnis vorgetragene Tatbild- bzw. Verbotsirrtum rechtfertigt jedoch weder das Fehlverhalten, noch vermag es dieses zu entschuldigen. Sehr wohl jedoch ist das Verschulden gering und die Tatfolgen können letztlich ebenfalls als ebenfalls unbedeutend eingestuft werden, weil letztlich auch dem Ziel- u. Quellverkehr die Fahrt für die vom Fahrverbot an sich erfassten Lastkraftwagen ermöglicht ist. Festzustellen gilt es an dieser Stelle, dass der Akt vom 18.7.2011 bis zur Erlassung des Straferkenntnisses am 25.10.2013 unbearbeitet geblieben ist.

 

 

5.3. Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn (Z4) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese rechtliche Qualifikation des hier im Lichte des Berufungsverfahrens festgestellten Sachverhaltes trifft insbesondere vor dem Hintergrund der in Relation zur Einfachheit dieses Verfahrens mit mehr als 2 ½ Jahren überdurchschnittlich langen Verfahrens,  sodass angesichts der vom Berufungswerber in durchaus vertretbaren, aber letztlich doch irrigen Rechtsansicht, es keines Strafausspruches bedarf um den Berufungswerber von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten (VfGH vom 2.3.2010, B991/09, VfGH vom 9.6.2006, B3585/05, sowie auch VwGH 13.12.1990 90/09/0141 und VwGH 27.2.1992, 92/02/0033).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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