Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168223/2/Bi/CG

Linz, 19.12.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vom 21. November 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 12. November 2013, VerkR96-1491-2013, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und – ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen - eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z4 und 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (28 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 12. April 2013, 14.33 Uhr, in der Gemeinde Bad Zell, L576 bei km 4.000, in der übersichtlichen Linkskurve als Lenkerin des Pkw x das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer – nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Die Bw macht unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen geltend, wenn der Polizeibeamte ihr Verhalten aus ca 50 m beobachtet habe, sei eine Gefährdung und Behinderung anderer auszuschließen. Wenn sie geringfügig in einer leichten Linkskurve über die Fahrbahnmitte gekommen sei an einer Stelle mit 100 m Sicht von beiden Seiten, stehe der hier betriebene Verwaltungs­aufwand in keinem Verhältnis zum „strafbaren Verhalten“. Sie sei unbescholten und könne erwarten, dass nicht jedes kleinste Vergehen mit Geldstrafe verfolgt sondern auch eine ermahnende Haltung eingenommen werde, die der Gesetz­geber ermögliche.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 1. Satz StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Nach der Aussage des Meldungslegers GI x (Ml), PI x, hat „der Lenker“ des Pkw x am 12. April 2013, 14.33 Uhr, im Gemeindegebiet Bad Zell auf der L576 – das ist die „x Straße“ – bei km 4.0 in einer weithin übersichtlichen Links­kurve diese insofern geschnitten, als er mit etwa 1/3 des Pkw über die (laut Fotos gekennzeichnete) Straßenmitte – die L576 ist zweispurig – kam, was der Ml im Begegnungsverkehr – laut Anzeige, ohne jede Behinderung oder gar Gefährdung anderer – beobachtet hat, wobei eine Anhaltung nicht erfolgte.

Die gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Lenkerin bekanntgegebene Bw konnte sich, wie sie im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10. Juli 2013 absolut glaubhaft betonte, an einen solchen Vorfall nicht erinnern, ihn aber naturgemäß auch nicht ausschließen. Schließlich wurde der Ml noch zweimal von der Erstinstanz einvernommen und führte die bereits in der Anzeige enthaltenen Angaben näher aus, indem er schließlich erklärte, er habe das aus 50m Entfernung beobachtet und sich gewundert, warum die Bw angesichts des von ihm gelenkten nach außen hin als solches erkennbaren Polizeifahrzeuges die Kurve geschnitten habe. Die Bw wunderte sich darüber auch, vermochte dem aber nichts entgegenzusetzen – ihre schriftlich zusammengefassten Argumente sind aber durchaus stichhaltig.

 

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, ua gemäß Z4 wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, oder gemäß Z6 wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verur­sachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnis­mäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechts­widrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Überlegungen hinsichtlich des Aufwandes wären im ggst Fall bereits früher anzustellen gewesen. Die Bw hat im Rahmen ihrer Verantwortung erkennen lassen, dass sie die Ausführungen des Ml in spezialpräventiver Hinsicht ernst nimmt, obwohl sie selbst ihr Verhalten nach logischen Gesichtspunkten angesichts des entgegenkommenden (Polizei-)Fahrzeuges im Nachhinein nicht nach­vollziehen konnte.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, wobei aber zur Zeit des Vorfalls keinerlei andere Verkehrsteilnehmer in unmittelbarer Nähe waren, sodass sich der Unrechtsgehalt auf die bloße Missachtung des Rechtsfahrgebotes beschränkt. Solche Delikte sind gemäß § 5 Abs.1 VStG „Ungehorsamsdelikte“, dh zu ihrer Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten, das – wie hier – dann anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand der Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Nichteinhaltung des Gebotes kein Verschulden trifft. 

Aus der Sicht des UVS war aber davon auszugehen, dass die Übertretung aus Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Abs.1 Z4 StGB erfolgt ist, wobei die Bw bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war und der Vorfall – mit Ausnahme der nachteiligen für die Bw – keinerlei Folgen nach sich gezogen hat. § 45 Abs.1 Z4 VStG war damit anzuwenden, wobei der Ausspruch einer Ermahnung aus spezialpräventiven Gründen geboten war.     

Es war daher ohne Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

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