Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168224/2/Kof/KR/SA

Linz, 18.12.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. November 2013, VerkR96-4182-2013, wegen Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z4 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma x mit Sitz in x x, Straße Nr. ... und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Firma in der Funktion als Beförderer des gefährlichen Gutes:

UN 3268 AIRBAG-MODULE 9, III, (E), 3 Kisten aus Pappe/11,9 kg;

zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn x am 5. Februar 2013 gegen 21 Uhr 03 im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberöster­reich auf der Innkreisautobahn Ax in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe des Verkehrskontrollplatzes Kematen am Innbach gelenkten Lastkraftwagen (Kennzeichen: x) befördert wurde, obwohl Sie sich im Rahmen des § 7 Abs.1 und Abs.2 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) nicht vergewisserten, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeits-verfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist.

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Im Beförderungspapier war für den gefährlichen Stoff UN3268 die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt.

Im Beförderungspapier wurde für die Beschreibung der Versandstücke "Karton" angeführt.

Die Be­schreibung "Karton" gibt es im ADR nicht.

Der gefährliche Stoff UN3268 war in "Kisten aus Pappe" (4G) verpackt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 13 Abs.1a Z2 i.V.m. § 37 Abs.2 Z8 lit.c GGBG i.V.m. Absatz 5.4.1.1.1. lit.e ADR

i.V.m. Absatz 1.4.2.2.1. lit.b ADR i.V.m. § 9 VStG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                                                                                                           Gemäß                           

     80,00                                                                                  § 37 Abs.2 Z8 lit.c GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe,

mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro ange­rechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .......................... 90,00 Euro.

 

Die vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von 110,00 Euro wird gemäß
§ 37a Abs. 5 i.V.m. § 37 Abs. 5 VStG 1991 für verfallen erklärt und auf die verhängte Geldstrafe ange­rechnet.

Der Restbetrag der vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung in der Höhe von 20,00 Euro

wird an Sie zurück überwiesen.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 18. November 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19. November 2013 erhoben.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

Der Tatvorwurf im erstinstanzlichen Straferkenntnis besteht einzig und allein darin, dass im Beförderungspapier

anstelle des Begriff „Kisten aus Pappe“

            der Begriff „Karton“

eingetragen ist.

 

Dem unterfertigten UVS-Mitglied ist nicht erkennbar, worin zwischen den Begriffen „Kiste aus Pappe“ einerseits sowie „Karton“ andererseits ein Unterschied gelegen sein soll.

 

Ebenso wenig ist erkennbar, dass Einsatzkräfte – z.B. bei einem Unfall oder Fahrzeugbrand – dadurch irritiert sein könnten, dass im Beförderungspapier anstelle des Begriffes „Kisten aus Pappe“ der Begriff „Karton“ angeführt ist.

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·         das Verwaltungsstrafverfahren § 45 Abs.1 Z4 VStG einzustellen,

·         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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