Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523580/3/Bi/KR

Linz, 16.12.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des x, vertreten durch Herrn RA x, vom 12. Oktober 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von vom 24. September 2013, FE-1055/2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 2, 7 Abs.1, 3 und 4 FSG die von der LPD am 2.4.2001 zu Zl. F-04440/2000 für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen und ihm für die Dauer der Entziehung auch das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde vom Bw bis zum Ablauf der Entziehungsdauer die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG (gegebenenfalls mit einer Haaranalyse) verlangt und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führer­scheines bei der Behörde angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 1. Oktober 2013.  

 


2. Ausdrücklich nur gegen die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer – nicht beantragten – öffentlichen münd­lichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im von ihm persönlich eingebrachten Rechtsmittel zusammen­fassend geltend, ihm sei bislang bei keiner Verhandlung gesagt worden, dass er den Führerschein abzuliefern hätte; das habe er erst durch dieses Schreiben erfahren. Die ihm vom LG Linz auferlegten Bewährungsauflagen beinhalteten ua, dass er nach seiner Entlassung eine Tätigkeit ausübe. Er sei bereits während seiner Inhaftierung bemüht gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden, was ihm mit viel Glück auch gelungen sei. Er gehe seit 2. September 2013 einer Tätigkeit nach, die ua auch Zustellarbeiten beinhalte und unbedingt einen Führerschein erfordere. Er sei sehr bemüht, seine Auflagen (Psychotherapie, Abstandnahme von Drogen, Ausübung einer Tätigkeit) zu erfüllen, um sein Leben in richtige Bahnen zu lenken. Er ersuche eindringlich, von einer Abnahme des Führerscheins abzusehen, da er sonst seine Arbeit verlieren würde.

Sein Rechtsvertreter hat bislang lediglich das Bestehen einer Vollmacht bekannt­gegeben und im Rahmen eines Telefonats am 31. Oktober 2013 die Bekanntgabe des Arbeitsgebers und der genauen Tätigkeit seines Mandanten angekündigt – was aber bislang nicht erfolgt ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der 1981 geborene Bw mit – rechtskräftigem – Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. Juli 2013, 37 Hv 66/13a,

A) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 1.Fall und Abs.2 Z1 SMG,

B) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 2. und 3. Fall SMG, C) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5.Fall und Abs.2 Z1 1. und 2. Fall SMG,

D) wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall SMG und

E) wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall, Abs.2 SMG

nach dem Strafsatz des § 28a Abs.2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, von der 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ua wurde ihm gemäß §§ 50, 51 Abs.3 StGB mit seiner ausdrücklichen Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, die die Abstandnahme vom weiteren Drogen­miss­brauch zum Inhalt hat und deren nach fachlicher Einschätzung der Behandlungs­­einrichtung zu gestaltenden Besuch er vierteljährlich unaufgefordert dem Gericht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung nachzuweisen hat.

Er wurde schuldig erkannt,

A) im Zeitraum von Ende 2009/Anfang 2010 bis Februar 2011 gewerbsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b) 6-fach übersteigenden Menge dadurch  erzeugt zu haben, dass er in der Wohnung in x, x, mit einer professionellen Indoor-Aufzuchtanlage Marihuanastauden großzog und in vier Anbau- und Erntezyklen insgesamt  zumindest 1300 bis 1350g Cannabis­kraut (Blüten) guter Qualität (zumindest 10% Delta-9-THC) erntete, obwohl er schon einmal, nämlich am 23.9.2002, rechtskräftig am 11.2.2003, vom LG Linz zu 22 Hv 1063/01s, wegen einer Straftat nach Abs.1 verurteilt worden ist,

B) Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b) übersteigenden Menge aus Österreich aus- und nach Ungarn eingeführt zu haben, nämlich im Sommer 2010 insgesamt 250g (selbst erzeugtes) Cannabiskraut guter Qualität (zumindest 10% Delta-9-THC) zwecks Weitergabe auf einem GOA-Festival in Ungarn transportiert zu haben,

C) gewerbsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b) 8,5-fach über­steigenden Menge einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben, obwohl er schon einmal, nämlich am 23.9.2002, rechtskräftig am 11.2.2003, vom LG Linz zu 22 Hv 1063/01s, wegen einer Straftat nach Abs.1 verurteilt worden ist, indem er im Zeitraum 2007 bis 31.1.2013 konkret umschriebene Mengen Suchtgift ankaufte, nämlich genau umschriebene Mengen an Cannabiskraut, Speed (Amphetamin) und Kokain von 7 Personen, und aus den beschriebenen Ankäufen sowie aus dem im Anklagepunkt A) angeführten Indoor-Anbau insgesamt zumindest 1170 bis 1310g Cannabiskraut guter Qualität, 100g Cannabisharz, 204 bis 245g Speed (Amphetamin), 51 LSD-Trips, 17g Kokain, 10 Ecstasy (MDMA) und 6-7 Brocken MDMA verkaufte, nämlich im Zeitraum von 2008 bis 30.1.2013 konkret angeführte Mengen an 12 namentlich angeführte Personen,

D) Suchtgift nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zur polizeilichen Sicherstellung am 31.1.2013 besessen zu haben, nämlich konkret umschriebene Mengen Cannabiskraut und Speed,

E) Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch im Zeitraum von 2006 bis zur Verhaftung am 31.1.2013 erworben und besessen zu haben, nämlich monatlich jeweils 5-10g Cannabiskraut sowie konkret umschriebene Mengen  Speed, Kokain, LSD-Trips und MDMA, wobei 3g Kokain sowie Restmengen MDMA am 31.1.2013 polizeilich sichergestellt wurden.     

Mildernd wurden das umfassende Geständnis, das zur Wahrheitsfindung beige­tragen habe, und die teilweise Suchtgiftsicherstellung gewertet, erschwerend waren 3 einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen und Vergehen und der lange Tatzeitraum. Die Vorhaft von 31.2.2013 bis 5.7.2013 wurde angerechnet; gemäß § 265 Abs.1 StPO wurde eine Entlassung zur Hälfte der Strafe aus spezialpräventiven Gründen angesichts der Vorstrafenbelastung ausgeschlossen.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw am 30. August 2013 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde, Probezeit 3 Jahre und Anordnung der Bewährungshilfe.

Die Vormerkungen bei der Erstinstanz beziehen sich auf Übertretungen nach den §§ 24 Abs.1 und 52a Z10a StVO und §§ 106 Abs.2 und 36 lit.e KFG.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn, es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 8.Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs.3 Z7 besitzt. Gemäß § 2 Abs.3 Z7 iVm § 2 Abs.1 Z5 und Z15 FSG umfassen die Lenkberechtigungen für die Klassen B und F auch die Klasse AM, gültig für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie sich wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs.2 bis 4 SMG begangen hat.

 

Der Bw hat weder die von der Erstinstanz angesichts der ohne Zweifel begangenen strafbaren Handlungen im Sinne des § 7 Abs.3 Z11 FSG getroffene Feststellung des Bestehens einer bestimmten Tatsache bestritten noch die gemäß § 7 Abs.4 FSG mit 24 Monaten festgesetzte Entziehungsdauer in irgendeiner Weise angefochten, sondern die von ihm selbst eingebrachte Berufung richtet sich ausschließlich auf die Anordnung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, nach Eintritt der Voll­streckbarkeit des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde abzu­liefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält. 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung aus­schließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

 

Im ggst Fall wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG der ggst Berufung ausdrücklich die aufschiebende Wirkung aberkannt, dh die Vollstreckbarkeit war mit der Zustellung des insofern angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides am
1. Oktober 2013 gegeben.

Der Eintritt der Rechtsfolgen des § 29 Abs.3 FSG ist gesetzlich vorgesehen und unterliegt nicht der Disposition der Erstinstanz oder des UVS.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 


Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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