Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531341/7/Re/CG VwSen-531345/2/Re/CG VwSen-531346/5/Re/CG

Linz, 17.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, der Frau x und der x GmbH, alle x, alle vertreten durch Rechtsanwalt x, vom 10. April 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. März 2013, Ge20-532-2010, betreffend die Erteilung einer  Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer PKW-Diskont-Tankstelle mit aufsichtslosem Betrieb samt Flugdach und Technik-Container nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung der x GmbH, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Den Berufungen des x, des x und der x, x, alle vertreten durch Rechtsanwalt x, wird keine Folge gegeben und der Genehmigungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Rechtsgrundlage zum Spruchteil I § 77 der Gewerbeordnung 1994 – (GewO 1994), ergänzend zitiert wird.

Weiters entfällt im ersten Absatz des Spruchteiles I die Wortfolge:

„und die Verlegung des an diesem Standort genehmigten Lagercontainers für pyrotechnische Artikel“.

 

Der Konsensinhaberin wird gleichzeitig nachstehende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:

 

Rechtzeitig vor Realisierung des Projektes, spätestens jedoch vor Auftragserteilung zur Lagerung von Kraftstoffen zur Fahrzeugbetankung ist der im Nahebereich der Betankungsfläche situierte Pyrotechnikcontainer (x) zu entfernen bzw. dessen Verlegung zu veranlassen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.-III.: §§ 66 Abs.4, 42 Abs.1, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a, 74, 77 und 356 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem Genehmigungsbescheid vom 21. März 2013, Ge20-532-2010, über Antrag der x GmbH, x, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer PKW-Diskont-Tankstelle mit aufsichtslosem Betrieb samt Flugdach und Technik-Container auf Parzelle Nr. x der KG x, und die Verlegung des an diesem Standort genehmigten Lagercontainers für pyrotechnische Artikel erteilt. Dies unter Verweis auf die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Jänner 2013, Zitierung der detaillierten Projektsunterlagen, detaillierter Beschreibung der Betriebsanlage sowie Vorschreibung einer Reihe von Auflagen aus gewerbetechnischer, Maschinenbau und anlagentechnischer, verkehrstechnischer und lichttechnischer Hinsicht erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, auf der Parzelle Nr. x wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. November 2004, Ge20-23-2004, eine gewerbebehördliche Genehmigung für den Nahversorgungsmarkt samt Parkplatz erteilt. Mit Bescheid vom 10.10.2005, Ge20-23-2004, wurde im Bereich des Parkplatzes dieser Anlage ein Lagercontainer für pyrotechnische Artikel gewerbebehördlich genehmigt. Aufgrund des nunmehrigen Antrages betreffend eine öffentliche Tankstelle im Bereich des Parkplatzes wurde am 10. Jänner 2013 eine mündliche Augenscheinsverhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt und von Herrn x als Nachbarvertreter verschiedene Einwendungen in der Stellungnahme auf Seite 4 und 5, Punkt 1. bis 4. der Verhandlungsschrift vorgebracht. Im Rahmen der Verhandlung wurden Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, des Amtssachverständigen für Maschinenbau und Anlagensicherheit sowie des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen erstattet und festgehalten. In Bezug auf Nachbareinwendungen seien noch zusätzliche Ermittlungen zu den bereits vorgelegenen Sachverständigengutachten durchgeführt, ein Abfallwirtschaftskonzept eingefordert dazu eine fachliche Stellungnahme sowie auch ein Gutachten aus lichttechnischer Hinsicht zur Wahrung des Nachbarschaftsschutzes eingeholt worden. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach den vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachten seien keine vom Vertreter der Nachbarn eingewendeten befürchteten Gefährdungen und unzumutbaren Beeinträchtigungen (Eigentumsgefährdung, Beeinträchtigungen durch Licht), zu erwarten. Die gesetzlichen Bestimmungen und festgelegten Auflagen reichen zur Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarn aus. Eine weitere mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben x, x, x und die x GmbH, x, alle vertreten durch Rechtsanwalt x, mit Schriftsatz vom 10. April 2013 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Genehmigung verstoße gegen die Betriebstypenverordnung der Flächenwidmungsplan Nr. 4 sei als „x“ bezeichnet. Die Sonderwidmung beziehe sich auf die Errichtung eines Lebensmitteldiskontmarktes und nicht auf die Errichtung einer Tankstelle und solle auch Nachbarn schützen. Dies mache den Bescheid rechtswidrig. Das Eigentum der Nachbarn werde gefährdet, da ein Brandschutzplan fehle. Die diesbezügliche vorgeschriebene Auflage, einen Brandschutzplan zu erstellen, sei nicht ausreichend. Er gäbe auch den Nachbarn keine Möglichkeit, den Inhalt des Brandschutzplanes zu überprüfen. Auf diese Einwendung sei die Behörde im Bescheid nicht eingegangen. Außerdem führe die Errichtung der Tankstelle zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen im Bereich des Kreisverkehrs und komme es zu einem Rückstau, sodass eine Zufahrt zur Betriebsanlage des Herrn x (x) nicht ungehindert möglich sei. Hiedurch sei das Eigentumsrecht der Berufungswerber zu Unrecht beeinträchtigt. Es sei die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens beantragt worden. Der Antrag wäre unerledigt geblieben und stelle dieser einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Komme es im Bereich des Kreisverkehrs zu einem Rückstau aufgrund des gesteigerten Verkehrsaufkommens, würde die Zufahrt zur Tankstelle der Fa. x behindert und potentielle Kunden die Tankstelle der Fa. x nicht oder nur unzureichend erreichen. Die Beeinträchtigung der Ertragschance der Fa. x sei eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes. Eine bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen aufgrund der Projektsunterlagen sei unzulässig. Erforderlich sei die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens da sich das Amtssachverständigengutachten nur auf die Auswirkungen auf den Straßenverkehr, nicht aber auf die Nachbarliegenschaft der Berufungswerber beziehe.

Das von der Behörde eingeholte lichttechnische Gutachten sei nicht ausreichend, da lt. VwGH eine Messung der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen vorzunehmen sei, wenn eine solche möglich sei und in diesem Fall eine bloße Schätzung dieser Immissionen unzulässig sei. Der gutachtlichen Stellungnahme fehle der Befund und erfülle dieses Gutachten nicht die Voraussetzung eines Sachverständigenbeweises nach § 52 AVG. Der Sachverständige habe die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten); er müsse im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Das Gutachten beschränke sich darauf, den Einwendungen der Berufungswerber als Nachbarn zu folgen und die Errichtung eines Blendschutzes, wie in der Auflage e) des Gutachtens des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagen, als für erforderlich erachtet werde. Dieses Gutachten könne im Ergebnis richtig sein, jedoch zur Feststellung der Tatsachen nichts oder nur wenig beitragen. Entfernungen zwischen Betriebsanlage und Nachbargrund dürfte er geschätzt haben und bleibe fraglich, wie er auf den Abstand von ca. 50 m komme. Auch die mögliche Schätzung der Höhendifferenz von 3 bis 4 Meter entspreche nicht den Tatsachen. Es sei zu befürchten, dass er sich über die Örtlichkeit nicht ausreichend kundig gemacht habe und sei deshalb ein Lokalaugenschein beantragt worden. Jedenfalls seien keine Lichtmessungen gemacht worden. Es können daher keine Aussagen gemacht werden, ob Nachbarn durch Licht beeinträchtigt würden oder nicht. Der Hinweis, dass bei zu betankenden Fahrzeugen der Motor abgestellt sein müsse, berücksichtige die An- und Abfahrt nicht, ebenso wenig die Anlieferung mit LKWs.

Das verkehrstechnische Gutachten beziehe sich ausschließlich auf die vorbeiführende B x nicht jedoch auf die Liegenschaft des x, auf der die Tankstelle der x GmbH errichtet worden sei. Eine Ausweitung des Gutachtens auf die Liegenschaft des Berufungswerbers sei unzulässig. Gemäß § 52 Abs.2 AVG seien dem Verfahren Amtssachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig sei. Das Ermittlungsverfahren sei demnach nicht ordnungsgemäß abgeschlossen. Für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung habe die Behörde I. Instanz keine Grundlage in Bezug auf Lichtimmission geschaffen. Die Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob nicht ein zeitlich eingeschränkter Betrieb z.B. nur während der Öffnungszeiten des x Marktes die Interessen der Nachbarn entsprechend berücksichtigt hätte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft  Rohrbach als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-532-2010.

 

Im Grunde des § 67d AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Im Sinne dieser zitierten Normen betreffend die Parteistellung im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist zunächst auf die Berufung der x GmbH, x, vertreten durch x, einzugehen. Die x GmbH wurde mit Kundmachung vom 12. Dezember 2012, Ge20-532-2010, zur mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein, anberaumt und durchgeführt von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, nachweisbar geladen. In der Verhandlungsschrift vom 10. Jänner 2013 ist die x GmbH auch als Nachbar, vertreten durch Rechtsanwalt x vorzufinden. Der Vertreter der x GmbH vertritt jedoch zusätzlich als Nachbarn auch die anderen Berufungswerber x, x. und x. Die für die Nachbarn abgegebenen Einwendungen des Rechtsvertreters werden jedoch lt. Verhandlungsschrift (Seite 4) ausdrücklich für die Mandanten x, x, x abgegeben.

Dem Verfahrensakt und der Verhandlungsschrift ist somit zu entnehmen, dass von der x GmbH rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bei der Behörde schriftlich oder während der mündlichen Verhandlung mündliche keine zulässigen Einwendungen vorgebracht wurden, weshalb die Berufung der x GmbH mangels Parteistellung (Präklusion) als unzulässig zurückzuweisen war. Soweit die Berufungswerberin eine Zulässigkeit Ihrer Berufung vermeint, wird sie darüberhinausgehend auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.

 

Zur weiteren Spruchkorrektur ist festzustellen, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Antrag der Konsenswerberin um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen PKW-Diskonttankstelle mit aufsichtslosem Betrieb, Flugdach und Technikcontainer zu Grunde liegt und aus diesem Grunde § 77 GewO 1994 als Rechtsgrundlage einzufügen war.

 

Eine Richtigstellung des Spruches des bekämpften Bescheides war auch in Bezug auf den dort angesprochenen Lagercontainer für pyrotechnische Artikel erforderlich. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass Inhaber und Konsensinhaber dieses Lagercontainers nicht die x ist, sondern die Anrainerin x. Da zulässiger Konsenswerber für die Änderung einer bestehenden Anlage nur der Inhaber der Anlage sein kann, war die im gegenständlichen Verfahren ausgesprochene Genehmigung für die Verlegung dieses Lagercontainers zu beheben, gleichzeitig jedoch durch Hinzunahme einer Auflage sicherzustellen, dass eine Lagerung von Kraftstoffen nicht ohne Entfernung bzw. Verlegung dieses Lagercontainers erfolgen darf.

 

Zum weiteren Berufungsvorbringen ist zunächst vorweg festzustellen, dass die belangte Behörde die mit dem Genehmigungsantrag vom 9. Juli 2012 eingereichten ausführlichen Projektsunterlagen vorgeprüft hat und zwar bereits in diesem Stadium durch Beiziehung von Amtssachverständigen. Bereits vor Anberaumung und Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde eine verkehrstechnische Vorbegutachtung durchgeführt (09.08.2012), Ergänzungen diesbezüglich veranlasst, weiters auch eine Vorprüfung des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik und für Maschinenbau/Sicherheitstechnik. Dies, um zu gewährleisten, dass im Rahmen der in der Folge anberaumten und durchgeführten mündlichen Verhandlung ausreichend beurteilbare Antragsunterlagen vorliegen. Eine weitere verkehrstechnische Vorbegutachtung wurde am 14. Dezember 2012 erstellt.

Der am 10. Jänner 2013 durchgeführten Augenscheinsverhandlung war sowohl ein bau-und gewerbetechnischer, als auch ein Amtssachverständige für Maschinenbau und Anlagensicherheit sowie auch ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger, weites ein Vertreter des Arbeitsinspektorates sowie der Marktgemeinde x anwesend. Von den Berufungswerbern x, x und x, alle vertreten durch Rechtsanwalt x wurden Einwendungen zum Gewerbeverfahren in Bezug auf das Vorliegen eines Abfallwirtschaftskonzeptes, Ausführungen zum Katastrophenschutz, insbesondere für den Brandfall mit Alarmierungskette zur Feuerwehr, verkehrstechnische Beurteilung (Verkehrsaufkommen im Bereich des Kreisverkehrs) bzw. Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen betreffend Fahrzeuge bei der Betankung und Fahrzeuge bei der Anlieferung und die Beleuchtungswirkungen auf das Grundstück Parzelle Nr. x der KG x und die Betriebsanlage des x. Die Tankstelle des x liege unterhalb der projektierten Betriebsanlage und sei Blend- und Strahlwirkung für die Kunden der Tankstelle aber auch für das Personal und dem Eigentümer besonders stark, weshalb er in seinem subjektiven Recht, nicht in seinem Eigentum beeinträchtigt zu werden, beeinträchtigt werde.

 

Zu all denjenigen Berufungsvorbringen, welche zur Beurteilung einen anlagentechnischen, sicherheitstechnischen oder immissionstechnischen Sachverstand benötigen, ist festzustellen, dass – wie oben dargestellt – von der belangten Behörde im Rahmen des erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausführlich Amtssachverständige zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Projektes beigezogen worden sind. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die aufgenommene Verhandlungsniederschrift vom 10. Jänner 2013, wobei bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung ein bau- und gewerbetechnischer, ein maschinenbau- und anlagensicherheitstechnischer sowie ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger anwesend waren und auch ein Organ des Arbeitsinspektorates sowie der Straßenmeisterei beigezogen wurden.

Auch diesen, bei dieser Genehmigungsverhandlung von den Sachverständigen abgegebenen Gutachten, wurde von den Berufungswerbern auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Alleine ein Berufungsvorbringen, Ausführungen eines beigezogenen Sachverständigen seien nicht richtig oder nicht glaubwürdig, kann ein abgegebenes Sachverständigengutachten nicht entkräften, insbesondere dann, wenn das Berufungsvorbringen nicht begründet darlegt, warum Sachverständigenfeststellungen nicht richtig oder nicht schlüssig seien. Schon aus diesem Grunde kann somit das Berufungsvorbringen die vorliegenden Sachverständigenbeurteilungen nicht mit Erfolg bekämpfen.

 

Sofern in der Berufungsschrift darüber hinaus neuerlich auf die nach Meinung der Berufungswerber nicht vorliegende erforderliche Flächenwidmung dahingehend angesprochen wird, als die gegenständliche Betriebsanlage mit der Flächenwidmung Bauland – Gebiet für Geschäftsbauten Gesamtverkaufsfläche (GVF) max. 850 m² nicht in Einklang zu bringen sei, ist festzustellen, dass es sich dabei im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht um ein zulässiges Berufungsvorbringen handelt. Es liegt nicht in der Kompetenz der Gewerbebehörde, das Projekt im Hinblick auf die passende Flächenwidmung zu überprüfen, da dies in den Wirkungsbereich der Standortgemeinde als Baubehörde fällt. Daran kann auch der Hinweis der Berufungswerber auf die Intention des Verordnungsgebers (Marktgemeinde x) nichts ändern.

 

Ähnliches ist zum Vorbringen der Berufungswerber betreffend erhöhtes Verkehrsaufkommen festzustellen. Hiezu ist bezugnehmend auf die Bestimmung des § 74 Abs.2 Z.4 GewO 1994 festzuhalten, dass es Aufgabe der Behörde ist, eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs – losgelöst vom Gesichtspunkt des Schutzes der Straßenbenützer als Nachbarn – durch gewerberechtliche (wenn auch den Zwecken des Straßenverkehrs dienende) Maßnahmen entgegenzuwirken. Dieser Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im erwähnten Sinne ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen und sind Nachbarn einer Betriebsanlage nicht in der Lage, den Schutz dieser Interessen zulässig geltend zu machen. Nachbarn haben somit bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung, deren Beeinträchtigung als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend zu machen (VwGH 24.10.2001, 98/04/0181; 01.07.2010, 2004/04/0166). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezugnahme auf dieses Schutzinteresse darüber hinaus festgestellt, dass für eine Berücksichtigung privatrechtlicher Ansprüche in diesem Zusammenhang kein Raum bleibt (VwGH 24.05.2006, 2006/04/0050).

Der Prüfung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung nach § 74 Abs.2 Z.4 GewO 1994 ist die belangte Behörde im durchgeführten Genehmigungsverfahren zweifelsfrei nachgekommen und hat dem Verfahren einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen beigezogen. Dieser hat sowohl in schriftlichen Stellungnahmen vom 9. August 2012 und vom 14. Dezember 2012 sowie auch im Rahmen seines abgegebenen Gutachtens anlässlich der mündlichen Genehmigungsverhandlung vom 10. Jänner 2013 ausführlich Stellung genommen.

 

Unter dem Stichwort Katastrophenschutz bringen die Berufungswerber zum Thema Brandschutz im Detail vor, dass die diesbezüglich vorgeschriebene Auflage, für die Betriebsanlage (Tankstelle) sei im Einvernehmen mit der Feuerwehr ein Brandschutzplan zu erstellen, welcher im Betrieb zur Einsicht aufzulegen und in zweifacher Ausfertigung der Freiwilligen Feuerwehr zu übermitteln ist, nicht ausreiche, um der Substanzbedrohung des Eigentums der Berufungswerber ausreichend zu begegnen. Hiezu ist zunächst festzustellen, dass ein subjektives Recht der Nachbarn auf Brandschutz der benachbarten Betriebsanlage, losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen tatsächlichen Gefährdung ihres Eigentums oder ihrer Gesundheit, nicht eingeräumt ist (VwGH 17.03.1998, 97/04/0211). Warum die Berufungswerber eine Substanzbedrohung ihres Eigentums befürchten, haben sie jedoch auch in ihrer Berufung nicht begründet dargelegt, sondern lediglich auf den Auflagepunkt 2. verwiesen, wonach für die eigenständig beurteilbare Betriebsanlage (Tankstelle) im Einvernehmen mit der Feuerwehr ein Brandschutzplan zu erstellen, dieser aufzulegen und der Feuerwehr zu übermitteln ist. Diesbezüglich wird lediglich vorgebracht, dass dieser Auflagepunkt sehr weit und unbestimmt gefasst sei. Dem kann nicht zugestimmt werden, verpflichtet diese Auflage doch die Konsenswerberin, diesen Brandschutzplan einerseits jedenfalls im Einvernehmen mit der Feuerwehr zu erstellen, andererseits diesen Brandschutzplan jedenfalls vor Inbetriebnahme der Anlage zu erstellen, da eine Auflage mit dem Zeitpunkt der Konsumation des Konsenses jedenfalls erfüllt sein muss. Das bedeutet weiter, dass ein im Einvernehmen mit der Feuerwehr erstellter Brandschutzplan zur Inbetriebnahme der Anlage vorliegen muss, zur Einsichtnahme aufliegen muss und der örtlich zuständigen Feuerwehr bereits übermittelt sein muss.

Im Übrigen wird in der Berufung in keiner Weise vorgebracht, warum durch diese Betriebsanlage eine Gefährdung des Eigentums zu befürchten ist. Bei einer Tankstelle in der Ausführung der Verfahrensgegenständlichen handelt es sich um eine Betriebsanlage, die häufig vorkommt, teilweise auch in dicht verbautem Gebiet errichtet und betrieben wird. Im Verfahren wird ausdrücklich auf die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) eingegangen, und ist es die Verpflichtung der Konsensinhaberin, diese detaillierten Vorschriften der Verordnung zu erfüllen und einzuhalten und bedarf es keiner zusätzlichen Vorschreibung derselben im Bescheid. Im Übrigen spricht auch die dem Verfahrensakt zu entnehmende Tatsache, dass die geplante Anlage durch die B x x Bundesstraße und einer deutlichen Entfernung von etwa 50 m von der eigenen Betriebsanlage des Bw entfernt liegt, gegen eine vorliegende Eigentumsgefährdung der Berufungswerber. Anderes wird in keiner Weise im Berufungsvorbringen begründet dargelegt.

 

Schließlich besorgen die Berufungswerber eine Beeinträchtigung durch Licht, obwohl sich auch im erstinstanzlichen Verfahren ein immissionstechnischer Amtssachverständiger mit der Frage betreffend Lichtimmissionen auseinandergesetzt hat. Schlüssig kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass bei Errichtung des Blendschutzes, wie vorgeschlagen und wie letztlich auch im bekämpften Bescheid vorgeschrieben, zur Vermeidung von Blendungen der Verkehrsteilnehmer auf den vorbeiführenden öffentlichen Straßen davon ausgegangen werden kann, dass sich auch auf der durch die x Straße B x getrennten Betriebsanlage des x (für Kunden, Personal und Eigentümer) keine Beeinträchtigungen durch Licht bei den Fahrbewegungen im Bereich der Betankungsflächen und während des Tankvorganges ergeben. Insbesondere zutreffend erscheint der Schluss, dass eine Blendung der Kunden oder des Personals der Betriebsanlage des Berufungswerbers dann ausgeschlossen werden kann, wenn eine solche auch auf der zwischen der verfahrensgegenständlichen Anlage und der Anlage des Berufungswerbers vorbeiführenden B x vermieden werden kann.

Ergänzend ist dem hinzuzufügen, dass es sich bei der Anlage auf dem Grundstück der Berufungswerber auch um eine Tankstellenbetriebsanlage handelt und die Berufungswerber den Schutz der Arbeitnehmer und der Kunden einfordern. Hiezu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den Nachbarn, die ausschließlich den Schutz von Arbeitnehmern und Kunden vorbringen, diesbezüglich keine Rechtsstellung als Verfahrenspartei zukommt. In Frage käme als solche lediglich die Rechtsstellung als Inhaber einer Einrichtung im Sinne des § 75 Abs.2 GewO 1994, da die Berufungswerber selbst sich dort nicht aufhalten und den Schutz eines im lichttechnisch betroffenen Immissionsbereich mehr als nur vorübergehend aufhaltenden Wohnenden nicht zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich jedoch einem Vorbringen, ein Inhaber einer Anlage sei namens seiner Dienstnehmer zur Geltendmachung von befürchteter Gefährdungen oder Belästigungen berechtigt, nicht an. Wie sich der im Gesetz dargestellten beispielsweisen Aufzählung „Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime“ entnehmen lässt, sind nämlich unter „Einrichtungen“ im Sinne dieser Gesetzesstelle nur solche zu verstehen, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige „Einrichtungen“ typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet ist. Der Aufenthalt von Dienstnehmern eines Dienstleitungsbetriebes ist mit der Art des Aufenthaltes der Insassen in den im § 75 Abs.2 letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar (VwGH 24.01.1995, 94/04/0196). Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt keine Zweifel oder Bedenken, diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf Personal und Kunden einer gewerblichen Tankstellenbetriebsanlage anzuwenden und kommt somit zum Ergebnis, dass ein Weiterführen des Ermittlungsverfahrens trotz Vorliegens des zitierten Gutachtens des lichttechnischen Amtssachverständigen welches fachlich ebenfalls unwidersprochen blieb, nicht erforderlich ist.

 

Insgesamt vermag somit der vorliegende und zu beurteilende Berufungsschriftsatz der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in seiner ausgesprochenen Genehmigung nicht mit Erfolg zu bekämpfen und war aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beachte:

Die Revision wurde als unzulässig zurückgewiesen.

VwGH vom 26.02.2014, Zl.: Ro 2014/04/0022-3

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