Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730789/7/BP/JO

Linz, 19.12.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, Staatsangehöriger von Bosnien, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28. Oktober 2013, AZ: 1004089/FRB, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Rückkehrverbots nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 54 Abs. 1, 2, 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2013/114

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28. Oktober 2013, AZ: 1004089/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 54 Abs.1, 2, 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

 

1.1.2. Begründend führt die belangte Behörde zunächst Folgendes aus:

 

Aus dem Fremdenakt geht hervor, dass Sie 1992 mit dem PKW nach Österreich eingereist sind und am 09.02.2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einen Asylantrag gestellt haben.

 

Ihr Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes/ Außenstelle Linz vom 12.01.2005 in erster Instanz gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz negativ beschieden, gleichzeitig wur­de gegen Sie eine asylrechtliche Ausweisung erlassen.

Innerhalb offener Frist haben sie dagegen Berufung erhoben, das Asylverfahren ist bis dato noch nicht abgeschlossen - Sie sind daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Asylwer­ber.

Während Ihres Aufenthaltes in Österreich wurden Sie wie folgt rechtskräftig gerichtlich verur­teil, bzw. verwaltungsbehördlich bestraft:

 

1.      Landesgericht Linz vom 10.06.2002 (rk 31.07.2002), Zahl: 25 HV 33/2002v , wegen § 28 Abs. 2 , 3 u 4/3 SMG, § 12 StGB, §§ 28/1 u. 27/1 SMG , zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten , Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre.

 

2.      Landesgericht Wels vom 12.11.2007 (rk 17.11.2007), Zahl: 15 HV40/2006k, wegen § 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt, Probezeit 3 Jahre.

 

3.      Landesgericht Linz vom 11.01.2008 (rk 15.01.2008), Zahl: 23 HV 134/2007i, wegen §§ 15, 127, 128 Abs. 1/1, 129/1 StGB, §§ 228/1, 88/1, 88/4 (1. Fall), 125 StGB, § 27/1 (1.2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

 

4.      Landesgericht Steyr vom 14.05.2008 (rk 20.05.2008), Zahl: 11 HV 35/2008i, wegen §§ 127, 128/2, 129/1,130 (2.4. Fall), 15 StGB, §§ 229/1, 223/2 StGB zu einer Frei­heitsstrafe von 2 Jahren = Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedacht-nahme auf LG Wels 15 HV40/2006k, rk 17.11.2007, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Linz 23 HV 134/2007i ,rk 15.01.2008, Voll­zugsdatum 25.01.2012.

 

5.      Landesgericht Steyr vom 28.10.2008 (rk 01.11.2008), Zahl: 13 HV 115/2008v, wegen §§ 27 Abs. 1/1 (1.2.8. Fall), 27/3 SMG= Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Wels 15 HV 40/2006k, rk 17.11.2007, keine Zu­satzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Linz 23 HV 134/2007i ,rk 15.01.2008, keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Be­dachtnahme auf LG Steyr 11 HV 35/2008i ,rk. 20.05.2008.

 

6.     Landesgericht Linz vom 12.04.2011 (rk 12.04.2011), Zahl: 33 HV 7/2011t, wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 129/3, 130 (1. Fall), 130 (4. Fall) StGB zu einer Freiheits­strafe von 24 Monaten.

 

Es scheinen über Sie ha. auch einige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Unter anderem wurden Sie im Jahre 2010 2 Mal gem. § 1 Abs. 3 FSG und 1 Mal gem. § 20 Abs. 2 StVO rechtskräftig bestraft.

 

Die Tatbestände stellen sich im den Urteilen wie folgt dar:

 

Ad 1.)

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie:

A.) im Zeitraum von Frühjahr 2000 bis Jänner 2002 den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift ein einer Menge, die das 25-fache der großen Menge ausmacht, in Verkehr gesetzt haben, und zwar dadurch, dass Sie in zahlreichen Fällen Käufer für dieses Suchtgift vermittelt oder dieses selbst an zahlreiche Personen verkauft haben;

B.) im Zeitraum von Dezember 2000 bis Oktober 2001 den bestehenden Vorschriften zuwi­der Suchtgift mit dem Vorsatz besessen haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar dadurch, dass Sie es in Ihrer Wohnung verwahrt haben;

C.) im Zeitraum von Sommer 1999 bis Jänner 2002 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und bis zum Konsum besessen haben.

 

Aufgrund dieser Verurteilung wurde von der BPD Linz mit Bescheid vom 14.11.2002 gegen Sie ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Ihrer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde von der vormaligen SID mit Bescheid vom 10.04.2003 keine Folge gegeben - der angefochtene Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf unbefristete Dauer erlassen wurde. Gegen diese Entscheidung brachten Sie beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde ein.

 

Am 09.02.2004 wurden Sie aufgrund eines Schubhaftbescheides der BPD Linz in Schubhaft genommen. Sie stellten noch am selben Tag einen Asylantrag, weshalb Sie aus der Schub­haft entlassen wurden.

Dieses Asylverfahren ist zurzeit im Stande der Berufung, weshalb Sie nach den Bestim­mungen des Asylgesetzes zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

 

Mit Erkenntnis vom 30.11.2005, Zahl: 2005/18/0356-13, behob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

 

In der Folge wurde von der SID mit Bescheid vom 19.09.2006 Ihrer Berufung stattgege­ben, der angefochtene Bescheid der BPD Linz behoben und die Angelegenheit zur neuerli­chen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

Da zu diesem Zeitpunkt die Straftaten, die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus­schlaggebend waren, bereits mehr als vier Jahre zurücklagen, wurde ho. vorerst von der Erlassung eines neuerlichen Aufenthaltsverbotes Abstand genommen.

 

Nunmehr scheinen jetzt, wie nachfolgend dargelegt, zwei weitere rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen auf:

Ad 2.)

Das Gericht hat als erwiesen angesehen, dass Sie mit dem abgesondert verfolgten X im bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12, 1. Fall StGB) den X durch Versetzen von Schlägen, wodurch X. zu Sturz kam, wobei die Tat eine Kopfprellung, eine Hinterkopf Prellung und eine Prellung der Hals-, Brust-und Lendenwirbelsäule zur Folge hatte, vorsätzlich am Körperverletzt haben.

 

Ad 3.)

Das Gericht hat als erwiesen angesehen, dass Sie zu nachangeführten Zeiten in X

A.) Sie und X in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten X, als Mittäter versucht haben Verfügungsbe­rechtigten der X fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,-übersteigenden Wert, nämlich insgesamt 6 Buntmetallrollen im Gesamtwert von € 7.270,-, durch Einbruch, indem Sie über den Maschendrahtzaun des eingezäunten Lagerplatzes stiegen und diesen mit einer mitgeführten Beißzange zum Beuteabtransport auf zwickten, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

B.) Sie alleine

a.) am 16.02.2007, in der Zulassungsstelle der X, Ihren PKW mit dem Kz: X, bewusst auf eine falsche Zulassungsadresse angemeldet und dadurch bewirkt haben, dass gutgläubig eine unrichtige öffentliche Urkunde, deren Unrichtig­keit von Ihnen vorsätzlich bewirkt wurde, erstellt wurde;

b.) am 03.08.2007, gegenüber dem Haus X, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X, unter Außerachtlassung der im Straßen­verkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, einen Verkehrsunfall verursacht haben, indem Sie auf einen bereits an einem Verkehrsunfall beteiligten PKW, gelenkt von X., auffuhren, X wiederum durch die Wucht des Anstoßes gegen den PKW des X. schleuderte, wodurch X., X., X. und X. fahrlässig am Körper verletzt wurden;

c.) am 08.08.2007 eine fremde Sache beschädigten, indem Sie X., Angestellter der Fa. X, durch Falschangaben zur gewaltsamen Entfernung (Durchzwicken mit einem Bolzenschneider) eines von der Polizei im LKW Mercedes Benz 609D mit dem pol. KzX angelegten Lenkstockes veranlassten, wodurch der Polizei ein Schaden in unbekannter Höhe entstanden ist;

d.) im Zeitraum von 29.01.2003 bis 30.01.2006 wiederholt Suchtmittel in Form von Marihuana konsumierten, sohin den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen haben;

e.) im Zeitraum 31.01.2006 bis 30.01.2007 wiederholt Suchtgift in Form von Cannabis erworben und konsumiert haben, sohin den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift er­worben und besessen haben;

f.) im Zeitraum 01.02.2007 bis 10.05.2007 wiederholt Suchtmittel in Form von Cannabiskraut und -harz, Morphinen, Opiate und Benzodiazepine konsumierten, sohin den be­stehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen haben;

g.) im Zeitraum 11.05.2007 bis 17.08.2007 Suchtmittel in Form einer unbekannten Menge Cannabis erworben und konsumiert haben, sohin den bestehenden Vorschriften zu­wider Suchtgift erworben und besessen haben;

h.) am 19.08.2007 Suchtmittel in Form von 9,6 Gramm Cannabis besessen haben, sohin den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen haben.

 

Aufgrund dieser Neuverurteilungen wurde von der BPD Linz mit Bescheid vom 12.03.2008 ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen Sie erlassen und dieser Bescheid lediglich Ihnen persönlich am 14.03.2008 zugestellt, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich ver­treten waren.

Aufgrund eines Antrages Ihres Rechtsvertreters vom 01.07.2013 wurde dieser Bescheid neuerlich diesem nachweislich zugestellt und am 29.07.2013 von Ihrem Rechtsvertreter übernommen

Ihre gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde vom UVS OÖ mit Beschluss vom 03.09.2013, GZ. VwSen-730761/2/SR/Jo als unzulässig zurückgewiesen , da der angefoch­tene Bescheid als Nichtbescheid - die Bescheid erlassende BPD Linz existiert seit 01.09.2012 nicht mehr - zu qualifizieren ist.

 

Zwischenzeitig sind noch die folgenden drei gerichtlichen Verurteilungen hinzugekommen.

 

Ad 4.)

X, X und X sind schuldig, es haben I. fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 50.000,- übersteigenden Wert nachge­nannten Personen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzu­nehmen versucht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie teils Einbruchsdieb­stähle und schwere Diebstähle in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. X, X und X als Beteiligte (§ 12
StGB)

a. am 12.4.2007 in X Verfügungsberechtigten der Fa. X durch Aufschneiden eines Maschendrahtzaunes, sohin durch Einbruch, ca. 800 kg Nirosta Flachstahl im Gesamtwert von € 3.200,- (Faktum 25 in AS 33/Band III),

b. im Zeitraum von Anfang bis Mitte Juni 2007 in Pack Verfügungsberechtigten der X - X 2.200 kg Aluleitschienen im Gesamtwert von € 2.860,- (Faktum 26 in AS 35/Band III),

c. in der Nacht zum 12.08.2007 in X Verfügungsberechtigten der Fa. X sechs Nirosta Platten im Gesamtwert von € 3.000,- (Faktum 3 in AS
19/Band lll),

d. am 17.08.2007 in Griffen Verfügungsberechtigten der Fa. X zu-
mindest 2.500 kg Edelstahlteile im Gesamtwert von zumindest € 35.000,- (Faktum 17 in AS 29/Band 111),

2. X und X als Beteiligte (§ 12 StGB)
a.
im Zeitraum von 18. bis 23.07.2007 in St. Valentin in zwei Angriffen Verfügungsberechtigten der Fa. X fünf Erdkabeltrommeln im Gesamtwert von € 7.000,- (Faktum 22 in AS31/Band lll),

b. im Zeitraum von 13. bis 22.08.2007 in X Verfügungsberechtigten der X durch Aufschneiden des Maschendrahtzaunes, sohin durch Einbruch, fünf Kupferkabeltrommeln im Gesamtwert von € 10.798,- (Faktum 2 in AS 19/Band III),

c. in der Nacht zum 23.08.2007 in Griffen Verfügungsberechtigten der Fa. X zumindest 1.980 kg Edelstahlteile im Gesamtwert von € 13.315,- (Faktum 18 in AS 29/Band III),

d. in der Nacht zum 13.09.2007 in X Verfügungsberechtigten der Fa. X
durch Aufschneiden des Maschendrahtzauns, sohin durch Einbruch, 20 Nirosta-Tröge im
Gesamtwert von € 2.980,- (Faktum 19 in AS 29/Band III),

3.X und X als Beteiligte (§ 12 StGB)

a. am 07.07.2007 in Enns Verfügungsberechtigten der Fa. X durch Aufschneiden des Maschendrahtzauns, sohin durch Einbruch, fünf Kupferkabeltrommeln im Gesamtwert von ca. € 10.0001- (Faktum 4 in AS 19/Band III),

b. in der Nacht zum 05.08.2007 in Wels Verfügungsberechtigten der Fa. X X
durch Aufschneiden eines Maschendrahtzaunes, sohin durch Einbruch, 580 kg Aluseile,
Kupfer- und Erdkabel im Gesamtwert von € 2.700,- (Faktum 15 in AS 27/Band III),

c. im Zeitraum von 12. bis 16.08.2007 in F Verfügungsberechtigten der X durch Aufzwängen eines Vorhangschlosses, sohin durch Einbruch, 1.360 kg Aluminiumgeländer im Gesamtwert von € 1.768,- (Faktum 14 in AS 27/Band III),

d. in der Nacht zum 06.07.2007 in Asten Verfügungsberechtigten der X neun Meter einer 30-Kilovolt-Leitung, zwei Kupferkabelrollen sowie Aluminium- und Kupferkabelreste im Gesamtwert von zumindest € 2.210,- (Faktum 21 in AS 31/Band III),

e. am 24.10.2007 in X durch Unterklettern eines Tores, sohin durch Einbruch, Verfü-
gungsberechtigten der Fa. X diverses Buntmetall im Wert von € 850,- sowie Verfü-
gungsberechtigten des Zivilschutzverbandes einen Kastenanhänger in unbekanntem
Wert, wobei die Tatvollendung infolge ihrer Entdeckung unterblieb (Faktum 27 in AS 35/Band III),

4. X in Gemeinschaft mit teils abgesondert verfolgten, teils unbekannten weiteren Personen als Beteiligten (§ 12 StGB)

a. in der Nacht zum 12.03.2007 in X Verfügungsberechtigten der Fa. X 900 kg Alug­ussteile im Gesamtwert von € 1.350,- (Faktum 24 in AS 33/Band IM),

b. in der Nacht zum 02.08.2007 in Wels durch Aufschneiden eines Maschendrahtzaunes, sohin durch Einbruch, Verfügungsberechtigten der Fa. X W 890 kg Kupferkabel im Gesamtwert von € 4.000,- (Faktum 16 in AS 27/Band IH),

c. im Zeitraum von 14. bis 23.08.2007 in X Verfügungsberechtigten der Fa. X zumindest 60 Aluminium-Anschraubprofile im Gesamtwert von € 1.000,- (Faktum 6 in AS
21/Band III),

d. in X Verfügungsberechtigten der Fa. X durch Aufzwängen eines Vorhangschlosses, sohin durch Einbruch,

aa. in der Nacht zum 29.10.2007 970 kg Aluminiumteile im Gesamtwert von € 3.443,50 (Fak­tum 7 in AS 21/Band III),

bb. in der Nacht zum 30.10,2007 1.610 kg Aluminiumteile im Gesamtwert von € 5.715,50 (Faktum 8 in AS 23/Band III),

cc. in der Nacht zum 06.11.2007 1.800 kg Aluminiumteile im Gesamtwert von € 6.390,- (Fak­tum 9 in AS 23/Band III),

e in der Nacht zum 13.11.2007 in B der R einen Anhänger der Marke Stetzl samt darauf befindlichen zumindest 1.200 kg Alugestänge im Gesamtwert von € 38.500,- (Faktum 10 in AS 23/Band III),

II. Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zum Beweis der Zulassung der Fahrzeuge nachgenannter Personen zum Straßenverkehr gebraucht werden, und zwar:

2.   X im Zeitraum von 15. bis 17.09.2007 in X durch Abmontieren der Kfz-Kennzeichentafeln X vom LKW der Marke MAN der Firma X (Faktum 5 in AS 21/Band III),

3.   X und X als Beteiligte (§ 12 StGB) im Zeitraum von An­fang bis Mitte Oktober 2007 in X durch Abmontieren der Kfz-Kennzeichentafeln X vom PKW der Marke Ford Scorpio des X (Faktum 23 in AS 33/Band III),

III.   X am 20. und 21.11.2007 in X in zwei Angriffen eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität als „X" gebraucht, indem er anlässlich seiner beiden niederschriftlichen Einvernahmen durch Beam­te der PI X zu Freispruchfaktum 1.1.b. den Namen „X" - des Bruders des X - als seinen angab und sodann die mit ihm als Verdächtigem aufgenommenen Protokolle mehrfach mit dem Namenszug „X" unterfertigte (AS 303-309 in Band IV),

IV.  X in der Zeit von März 2007 bis zumindest 10.12.2007 in Linz eine Gaspis­tole, Marke ME Sportwaffe, Modell Springfield, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war (Faktum 29 in AS 37/Band 111).

Es haben hierdurch X

zu I. das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 erster, dritter und vierter Fall und 15 StGB,

zu II. die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, zu III. die Verge­hen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB. X

zu 1.1. und 2. das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teils durch Ein­bruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 erster, dritter und vierter Fall StGB zu IV. das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG,

X

zu 1.1. und 3. das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendet gewerbsmäßigen schwe­ren Diebstahls teils durch Einbruch nach den § 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 erster, dritter und vierter Fall und 15 StGB,

zu II.2. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB begangen und es werden hierfür jeweils u. A. des § 28 StGB, X und X je­weils gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Linz vom 11.01.2008, 23 Hv 134/07 i, X überdies unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Wels vom 12.12.2007, 15 Hv 40/06 k, jeweils nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB X zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren, X zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 fünfzehn Monaten, und X zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten ver­urteilt.

 

Ad 5.)

X ist schuldig , er hat im Zeitraum September 2006 bis September 2007 in X vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und gewerbsmäßig anderen überlassen, in­dem er dem abgesondert verfolgten X in zahlreichen Teilverkäufen zu je 1 bis 2 Gramm insgesamt ca. 100 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 12,-- verkaufte. X hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 3 SMG idF BGBl 1 Nr. 110/2007 begangen.

 

Unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes Wels, 15 Hv 40/06k vom 12.11.2007, Landesgerichtes Linz, 23 Hv 134/071 vom 11.01.2008 und Landesgerichtes Steyr, 11 Hv 35/081 vom 14.05.2008 gemäß den §§ 31, 40 StGB wird gemäß § 40 letzter Satz StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

 

Ad 6.)

Sachverhalt

A. X und X sind schuldig, nachangeführten Verfügungsberechtig­ten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert großteils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

I. X und X in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Be­teiligte (§12 StGB)

1.  zwischen 24. und 25.06.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Buntmetall im Wert von EUR 3.261,83 durch Aufzwängen eines Containers;

2.  zwischen 20.07. und 04.08.2010 in Linz Verfügungsberechtigten der Firma X 80 kg Kupfer im unbekannten Gesamtwert durch Aufbre­chen zweier Container;

3.  zwischen Juni 2010 und 12.08.2010 im Raum Oberösterreich unbekannten Geschädigten 180 kg Aluminium im Wert von EUR 135,00;

4.  zwischen 25.06. und 13.08.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X eine Kabelrolle Kupferdraht im Wert von EUR 670,00

5.  zwischen 13. und 16.08.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Buntme­tall im Wert von EUR 600,00 durch Aufzwicken eines Vorhängeschlosses und Eindringen in den Lagerplatz;

6.  zwischen 16. und 17.08.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Stahl im Gesamtwert von EUR 2.000,00;

7.  zwischen Juni 2010 und 30.08.2010 im Raum Oberösterreich unbekannten Geschädigten Buntmetall im Gesamtwert von EUR 287,70;

8.  zwischen 20.07. und 07.11.2010 in Linz Verfügungsberechtigten der Firma X Buntmetall im Gesamtwert von EUR 75,00;

II. X alleine

1.  zwischen Juni 2010 und 26.07.2010 im Raum Oberösterreich unbekannten Geschädigten ca. 240 kg Kupfer im Wert von EUR 1.076,10;

2.  zwischen 20.07. und 04.08.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X 280 kg Kupfer im unbekannten Wert durch Aufbrechen zweier Container;

3.  zwischen 09. und 10.08.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X 120 kg Kupfer und 420 kg Chrome-Nickel im Gesamtwert von ca. EUR 1.500,00 durch Aufbrechen eines Containers;

4.  zwischen Juni 2010 und 12.08.2010 im Raum Oberösterreich unbekannten Geschädigten 300 kg Chrome-Nickel im Wert von EUR 348,00;

5.  zwischen 26. und 27.08.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Stromkabel im Gesamtwert von EUR 1.800,00 durch Aufbrechen eines Containers;

6.  zwischen Juni 2010 und 03.092010 im Raum Oberösterreich unbekannten Geschädigten Buntmetall im Gesamtwert von EUR 512,00;

7.  zwischen 21. und 23.06.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X einen Fahrzeuganhänger im Wert von ca. EUR 2.000,00;

8.  zwischen Juni 2010 und 03.12.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X 8 Stück Rückwandlagerungen im Gesamtwert von EUR 800,00;

 

B. X ist schuldig, in X gewerbsmäßig den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich X als Täter der unter den Punkten A. I. angeführten (Einbruchs-)Diebstähle, nach den Taten dabei unter­stützt zu haben, die Sachen, die dieser durch die Taten erlangte, zu verwerten, indem er einen Teil des gestohlenen Buntmetalls für X verkaufte, wobei er die Umstände der Taten des X, insbesondere die Tatsache, dass die gestohlenen Gegenstände teils durch Einbruch gestohlen wurden, kannte, und für jeden Verkauf von X einen Betrag von EUR 100,00 als Lohn erhielt, und zwar

1.  am 26.07.2010 das unter Punkt A.I.2. angeführte Kupfer an die Firma X;

2.  am 04.08.2010 280 kg des unter Punkt A.1.3. angeführten Kupfers an die Firma X;

4 von 9 33 1-1v7(11 t

3.  am 10.08.2010 das unter Punkt A.I.4. angeführte Buntmetall an die Firma X;

4.  am 12.08.2010 die unter Punkt A.I.5. angeführten 300 kg Chrome-Nickel an die Firma X;

5.  am 27.08.2010 die unter Punkt A.I.9. angeführten Stromkabel an die Firma X;

6.  am 03.09.2010 das unter Punkt A.1.11, angeführte Buntmetall an die Firma X.

Strafbare Handlungen X und X haben hierdurch

zu A) je das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 1. und 4. Fall StGB; X hat hierdurch

zu B) das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 4 2. und 3. Fall StGB begangen.

Strafe

X wird nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben werden.

 

Mit Schreiben vom 05.09.2013 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, aufgrund genannter Verurteilungen gegen Sie ein Rückkehrverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

 

Mit ha. am 19.09.2013 eingelangter Stellungnahme, verfasst von Ihrem Rechtsvertreter, führ­ten Sie wie folgt aus:

 

(...)

Den von der Behörde aufgezeigten Verurteilungen wird nicht entgegengetreten und bereut mein Mandant sein Fehlverhalten zutiefst. Vor dem Hintergrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich und dem Aufenthalt seiner gesamten Familie in Österreich, wird jedoch ersucht von der Erlassung eines Rückkehrverbots Abstand zu nehmen. Bezüglich der im Schreiben vom 05.09.2013 gestellten Fragen darf ich diese wie folgt beantworten:

 

Herr X kam im April 1992 nach Österreich. Dies im Rahmen der Familienzusammenfüh­rung aufgrund des Bosnienkonflikts. Seither befindet sich Herr X durchgehend in Öster­reich und verfügte er auch über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung, ausgestellt am 05.07.2001. Auch derzeit ist sein Aufenthalt rechtmäßig, da sein Asylverfahren nach wie vor anhängig ist. Herr X verfügte über einen alten Reisepass, welcher verloren ging, er ver­fügt nur noch über eine Reisepasskopie. Die entsprechende Kopie übermittle ich zu Ihrer Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. In Österreich absolvierte er die Volks- und Hauptschule in X, sowie die Berufsschule in X als Installateur, wobei er die Lehre in Österreich abgeschlossen hat. In Österreich leben die Eltern X geb. X, sowie X geb. X, sowie sein Bruder X geb. X, gemeinsam mit ihm im Haushalt auf der Adresse X. Die Eltern sind bereits österreichische Staatsbürger, der Bruder verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich Herr X selbst ist geschieden , hat jedoch 2 Kinder, X geb. X, wohnhaft X, und X, geb. X, X wohnhaft und sind die Kinder österreichi­sche Staatsbürger.

Trotz Scheidung besteht ein nach wie vor gutes Verhältnis zur Ex-Gattin und der gemeinsa­men Tochter. Das Privat- und Familienleben meines Mandanten besteht seit Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1992, es besteht keinerlei soziales Netzwerk mehr in Bosnien. Es lebt zwar noch eine Großmutter in Bosnien und 2 Tanten, doch besteht zu diesen keinerlei Kon­takt. Der Lebensunterhalt des Herrn X wird derzeit von seinen Eltern bestritten, da ihm eine Beschäftigungsbewilligung bis dato nicht erteilt wurde. Sobald ein Aufenthaltstitel vorge­legt werden kann, besteht umgehend die Möglichkeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, wozu auf beiliegende Bestätigung verwiesen werden darf. Wie bereits erwähnt, wohnt Herr X in der Mietwohnung seiner Eltern. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet konnte sich Herr X großen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Er war bis 1999 auch für die TUS X in einem Verein (Fußball) tätig. Aufgrund des Schulbesuchs in Österreich verfügt er auch über ausreichende Deutschkenntnisse. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich und des bestehen­den Privat- und Familienleben in Österreich, überwiegt das private Interesse in Österreich zu verbleiben.

Ich ersuche auch zu berücksichtigen, dass die Entlassung aus Haft bedingt erfolgte und 8 Monate der Haft offen geblieben sind. Auch wurde ihm Bewährungshilfe beigegeben, (siehe Beilage). Bereits aus diesem Grund ist Gewähr dafür geleistet, dass Herr X keinerlei weitere strafbare Handlungen mehr begehen wird.

Die strafbaren Handlungen resultieren aus dem langjährigen Drogenmissbrauch meines Mandanten. Dieser hat sich nun mehr grundlegend geändert. Zum Beweis wird ein aktueller Bericht eines Labors in den nächsten Tagen nachgereicht.

Vor diesem Hintergrund darf ich neuerlich ersuchen von der Erlassung des Rückkehrverbots Abstand zu nehmen, ersuche um Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung und ver­bleibe mit freundlichen Grüßen

 

Beilagen:

Kopie Reisepass

Kopie Stellungnahme Frau X

Kopie Stellungnahme Herr X

Kopie Einstellungsbestätigung

Kopie Geburtsurkunde

Kopie Geburtsurkunde X

Kopie Jahres- und Abschlusszeugnis Hauptschule

Kopie Mietvertrag

Kopie Stellungnahme der Bewährungshilfe

Kopie Bewilligung der bedingten Entlassung aus (einer) Freiheitsstrafe/n Kopie Entlassungsbestätigung"

 

(...)

 

Nachdem Sie, wie oben ausführlich unter den Punkten 1.) bis 6.) dargelegt, gerichtlich ver­urteilt worden sind, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs.1, 2, 3, iVm § 53 Abs.3 Ziff.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) erfüllt sind.

 

Angesichts der von Ihnen über Jahre hinweg bis in die jüngste Vergangenheit verübten Straf­taten, kann keinesfalls eine gesellschaftliche oder soziale Integration angenommen werden, welche der Erlassung eines Rückkehrverbotes entgegenstehen würde.

 

Vor allem aber in Anbetracht der erheblichen Sozialschädlichkeit der Suchtgift- und Eigen­tumskriminalität scheint die für das Ausmaß einer Integration wesentliche soziale Komponen­te durch Ihr Fehlverhalten deutlich beeinträchtigt.

 

Im Hinblick darauf ist die Erlassung eines Rückkehrverbotes durch die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das Öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Eigentums - und Suchtgiftbereich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dadurch wird Ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Öster­reich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen deutlich herabgemindert.

 

Überdies sind Sie ja nach dem Asylgesetz zum (vorläufigen) Aufenthalt berechtigt ( aller­dings gilt ein Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes nach AsylG ) und kann das Rückkehrverbot nicht für sich alleine effektuiert werden, es bedarf hierzu einer damit korres­pondierenden Ausweisung nach dem AsylG.

 

Sie haben durch das oben beschriebene Fehlverhalten gravierend gegen das große öffentli­che Interesse an der Verhinderung derartig schwerwiegender Eingriffe in fremdes Vermögen und von Straftaten im Suchtgiftbereich verstoßen und das gerechtfertigte Sicherheitsempfin­den der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr oben nä­her geschildertes persönliches kriminelles Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und vor allem die Sicherheit darstellt.

 

Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung eines Rückkehrverbotes dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als Ihr privates Interesse.

 

(...)

 

Wie den Akten zu entnehmen ist, halten Sie sich seit dem Jahre 1992 in Österreich auf. Es wird Ihnen daher zweifelsohne eine der Dauer Ihres Aufenthaltes in Österreich entsprechen­de Integration zuzubilligen sein. Die Integration in sozialer Hinsicht ist Ihnen jedoch, was vor allem durch die von Ihnen begangenen Straftaten belegt wird , noch nicht gelungen.

 

Nachdem offensichtlich Ihre Familie in Österreich lebt und Sie hier die Sorgepflicht für zwei Kinder tragen, mag die Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes in wesentlicher Form in Ihr Privat- und Familienleben eingreifen.

Dieser Eingriff relativiert sich jedoch dahingehend, dass es auch Ihrer Familie nicht gelungen ist, Sie davon abzuhalten straffällig zu werden.

Die Behörde gelangte demnach zu der Auffassung, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhal­tens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Auf­enthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

In Anbetracht der von Ihnen begangenen besonders verwerflichen Verbrechen kann lediglich davon ausgegangen, dass die Gründe, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt ha­ben, bei Ihnen erst nach Ablauf der Befristung des Rückkehrverbotes wegfallen werden.

 

Sie sind nach eigenen Angaben seit Ihrem Aufenthalt in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Eine berufliche Integration besteht somit nicht.

 

Es besteht daher die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie, wie das zurückliegend bereits geschehen ist, Ihren Lebensunterhalt wieder durch Straftaten bestreiten. Es ist nicht einmal Ihren Angehörigen gelungen ist, Sie davon abzuhalten in derart gravie­render Weise straffällig zu werden.

Abgesehen davon, haben Sie und Ihre Angehörigen, der ständigen Judikatur des VwGH folgend, angesichts Ihrer gravierenden Straffälligkeit und Ihrer sich daraus ergebenden be­sonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Rückkehrverbot rechtfertigt, eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008, GZ: 2007/21/0084).

 

Zudem bleibt es Ihren Angehörigen unbenommen, Sie in Ihrem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechterhalten werden (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07).

 

Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Ver­brechen entgegenzuwirken.

 

Über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien wird im Asylverfahren entschieden werden.

 

Die von Ihnen begangenen Straftaten stellen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ord­nung und Sicherheit dar und manifestieren Ihre mangelnde Verbundenheit mit den in Öster­reich rechtlich geschützten Werten, sodass auch bei gebührender Beachtung Ihrer persönli­chen Interessenlage Ihre Aufenthaltsbeendigung im Grunde des § 61 Abs. 1 FPG dringend geboten erscheint.

 

Abgesehen davon, dass aus der Aktenlage keine berufliche Bindungen in Österreich hervor­gehen, ist aus allen oben angeführten Tatsachen die Erlassung des Rückkehrverbotes nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern -unter besonderer Berücksichtigung des § 61 Abs. 2 und 3 FPG 2005 - erforderlich , um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rech­te Dritter zu wahren.

 

Zusammenfassend ist nach ho. Ansicht somit die Annahme gerechtfertigt, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesge­biet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

Wie bereits eingangs angeführt, halten Sie sich nach eigenen Angaben seit 1992 in Öster­reich auf. Den für eine grundsätzliche Sozialisation wichtigen Teil Ihres Lebens haben Sie daher in Bosnien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Reintegration in Ihrem Heimatstaat möglich und zumutbar sein wird.

Wie sich aus Vorgesagtem deutlich ersehen lässt, ist die sofortige Durchsetzbarkeit - das Vorliegen einer Ausweisung gem. § 10 AsylG vorausgesetzt - des Rückkehrverbotes im In­teresse der öffentlichen Ordnung und vor allem Sicherheit im konkreten Fall - dies auf Grund ihrer großen Gefährlichkeit - dringend erforderlich.

Dies dient vor allem dazu weitere massive strafbare Handlungen im Suchtgiftbereich und Angriffe auf das Eigentum anderer Personen durch Sie zu verhindern.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 13. November 2013 – bei der belangten Behörde eingelangt am 18. November 2013 – rechtzeitig Berufung.

 

Eingangs werden die Anträge gestellt, die Berufungsbehörde möge

 

a)    eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen

b)    den   Bescheid   der   Landespolizeidirektion   Oberösterreich   vom 28.10.2013, AZ 1004089/FRB, ersatzlos beheben; in eventu

c)     die ausgesprochene Dauer des Rückkehrverbots angemessen herabsetzen; in eventu

d)    den Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

Die Berufung wird wie folgt begründet:

 

1)           Ich verweise zunächst auf sämtliches bisheriges Vorbringen, insbesondere die Stellungnahme meines rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.09.2013 und hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung ein Rückkehrverbot nicht erlassen werden dürfen.

 

2)           Richtig ist, dass ich in Österreich mehrmals verurteilt wurde und trete ich den von der Behörde aufgezeigten Verurteilungen auch nicht entgegen. Ich bereue mein Fehlverhalten zutiefst.

 

3)           Ich ersuche jedoch zu berücksichtigen, dass die von mir begangene Straftaten vor allem auf meinen Drogenmissbrauch zurückzuführen waren. Ich habe nunmehr keinerlei Kontakte zur Suchtgiftkriminalität und bin auch selbst nicht mehr drogenabhängig, sodass bereits aus diesem Grund Gewähr dafür geleistet sein sollte, dass ich keinerlei weitere strafbare Handlungen mehr begehen werde. Auf den beiliegenden aktuellen Drogentest darf verwiesen werden.

 

4)           Mir wurde Bewährungshilfe beigeordnet und wurde ich bedingt aus der letzten Strafhaft entlassen. Es blieb ein Strafrest von 8 Monaten offen. Bereits aufgrund der beigeordneten Bewährungshilfe, aber auch aufgrund des offenen Strafrestes ist Gewähr dafür geleistet, dass ich keinerlei strafbare Handlungen mehr begehen werde. Es kam daher auch vor dem Hintergrund dessen, dass ich nunmehr einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe, wozu ich auf beiliegende Beschäftigungsbewilligung verweisen darf, von einer günstigen Zukunftsprognose gesprochen werden und hätte es der Erlassung eines Rückkehrverbots nicht bedurft.

 

5)           Ich ersuche in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass ich seit 1992 sohin schon seit 21 Jahren in Österreich lebe. Meine Eltern leben in Österreich und besitzen bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Mein Aufenthalt in Österreich war überwiegend rechtmäßig, auch derzeit ist er aufgrund des offenen Asylverfahrens nach wie vor rechtmäßig. Ich habe in Österreich Volks- und Hauptschule absolviert und eine Lehre als Installateur abgeschlossen. Ich lebe im gemeinsamen Haushalt mit meinen Eltern, habe selbst 2 Kinder die jedoch bei Ihren Müttern wohnhaft sind. Ich bin jedoch für die Kinder unterhaltspflichtig. Ich habe noch ein sehr gutes Verhältnis zu meiner Ex-Gattin und zu meinen   Kindern.   Insbesondere   vor   dem   Hintergrund   des langjährigen Aufenthalts in Österreich der Tatsache des Schulbesuchs in Österreich und des Umstandes, dass ich in meinem Heimatland über keinerlei Familienangehörige oder soziales Netzwerk mehr verfüge auf das ich zurückgreifen könnte, hätte die Gesamtabwägung der in § 61 FPG angeführten Kriterien trotz des Umstandes meiner strafrechtlichen Delinquenz zu meinen Gunsten vorgenommen werden müssen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund dessen, dass mir nunmehr auch eine berufliche Integration gelungen ist. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass ich meinen Lebensunterhalt wieder durch Straftaten bestreiten würde, wie dies die Behörde vermutet, ist daher nicht gegeben. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbots überwiegen daher keineswegs die Auswirkung dieser Maßnahme auf meine Lebenssituation. Es hätte daher der Erlassung eines Rückkehrverbotes keineswegs bedurft.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 18. November 2013 zur Berufungsentscheidung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Zusätzlich wurde am 19. Dezember 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter den Punkten 1.1.2. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergab sich, dass der Bw seit Oktober 2013 bei einer Baufirma in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht. Von seiner Bewährungshelferin wird ihm eine äußerst positive Zukunftsprognose ausgestellt, wonach er sein Leben erstmals in Griff hat.

 

Auch vermittelte der Bw glaubhaft das Bild, dass er sich mit dem Unrecht seiner zahlreichen Straftaten entsprechend auseinandergesetzt hat. Zudem ist er seit rund 2 Jahren clean. Im Mai 2013 wurde er vorzeitig aus der Strafhaft entlassen (8 Monate bedingt auf 3 Jahre). Bislang sind keine weiteren Strafverfahren gegen ihn anhängig geworden.

 

Er pflegt auch engen Kontakt zu den beiden in Österreich aufhältigen Kindern. Nach Bosnien pflegt er keinerlei Kontakte. 

 

2.4.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Bw glaubhaft den engen Kontakt zu seinen Kindern, die regelmäßig an den Wochenenden bei ihm sind.

 

Der Bw spricht akzentfrei Deutsch, seine Angehörigen leben in Österreich, wohingegen er keinerlei Kontakte nach Bosnien pflegt. Er war dort vor 8 Jahren das letzte Mal. Die vorgebrachte Integration scheint daher nachvollziehbar.

 

Erstmals ist der Bw nunmehr auch beruflich integriert und geht seit Oktober 2013 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, in deren Rahmen er monatlich 1.125 Euro verdient. 

 

2.4.2. Die als Zeugin namhaft gemachte Bewährungshelferin des Bw zeichnete ein sehr positives Bild betreffend seine Entwicklung seit dem Juni 2013. Sie hatte ihn schon in den Jahren zuvor betreut und erkennt nun eindeutige Anzeichen, die den Schluss nahelegen, dass der Bw sein Leben in den Griff bekommt. Diese Darstellung korrespondiert zum Erscheinungsbild, das der Bw im Rahmen der Verhandlung bot, indem er glaubhaft einen Gesinnungswandel seinerseits vorbrachte. Seit rund 2 Jahren ist er im Übrigen auch frei vom Drogenkonsum und pflegt keinerlei Kontakt zum früheren „Freundeskreis“.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2013, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw aufgrund seines Asylantrages aus dem Jahr 2004, als Asylwerber anzusehen ist, zumal das diesbezügliche Verfahren bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daher fällt der Bw grundsätzlich unter den Adressatenkreis des § 54 Abs. 1 FPG.

 

3.1.3. Zur Anwendung dieser Bestimmung bedarf es allerdings auch der Voraussetzung, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.2.1. Gemäß § 54 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 – 9 und Abs. 3. § 63 Abs. 5 und 6 und § 61.

 

Gemäß § 54 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 für höchstens 10 Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen.

 

Als bestimmte Tatsache gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gilt eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder, wenn ein Drittstaatsangehöriger mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Da der Bw zuletzt mit Urteil des LG Linz vom 12.04.2011 (rk 12.04.2011), Zahl: 33 HV 7/2011t, wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 129/3, 130 (1. Fall), 130 (4. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde (im Übrigen liegen teils einschlägige 5 weitere Verurteilungen vor), ist fraglos der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

 

Dem oa. Urteil zufolge wurde der Bw als schuldig erkannt, gemeinsam mit X, nachangeführten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert großteils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

I. X und X in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12 StGB)

1. zwischen 24. und 25.06.2010 in Linz Verfügungsberechtigten der Firma X Buntmetall im Wert von EUR 3.261,83 durch Aufzwängen eines Containers;

2. zwischen 20.07. und 04.08.2010 in Linz Verfügungsberechtigten der Firma X 80 kg Kupfer im unbekannten Gesamtwert durch Aufbrechen zweier Container;

3. zwischen Juni 2010 und 12.08.2010 im Raum Oberösterreich unbekannten Geschädigten 180 kg Aluminium im Wert von EUR 135,00;

4. zwischen 25.06. und 13.08.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X eine Kabelrolle Kupferdraht im Wert von EUR 670,00

5. zwischen 13. und 16.08.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Buntmetall im Wert von EUR 600,00 durch Aufzwicken eines Vorhängeschlosses und Eindringen in den Lagerplatz;

6. zwischen 16. und 17.08.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Stahl im Gesamtwert von EUR 2.000,00;

7. zwischen Juni 2010 und 30.08.2010 im Raum Oberösterreich unbekannten Geschädigten Buntmetall im Gesamtwert von EUR 287,70;

8. zwischen 20.07. und 07.11.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Buntmetall im Gesamtwert von EUR 75,00;

 

II. X alleine

1. zwischen Juni 2010 und 26.07.2010 im Raum Oberösterreich unbekannten Geschädigten ca. 240 kg Kupfer im Wert von EUR 1.076,10;

2. zwischen 20.07. und 04.08.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X 280 kg Kupfer im unbekannten Wert durch Aufbrechen zweier Container;

3. zwischen 09. und 10.08.2010 in Linz Verfügungsberechtigten der Firma X 120 kg Kupfer und 420 kg Chrome-Nickel im Gesamtwert von ca. EUR 1.500,00 durch Aufbrechen eines Containers;

4. zwischen Juni 2010 und 12.08.2010 im Raum Oberösterreich unbekannten Geschädigten 300 kg Chrome-Nickel im Wert von EUR 348,00;

5. zwischen 26. und 27.08.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Stromkabel im Gesamtwert von EUR 1.800,00 durch Aufbrechen eines Containers;

6. zwischen Juni 2010 und 03.092010 im Raum Oberösterreich unbekannten Geschädigten Buntmetall im Gesamtwert von EUR 512,00;

7. zwischen 21. und 23.06.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X einen Fahrzeuganhänger im Wert von ca. EUR 2.000,00;

8. zwischen Juni 2010 und 03.12.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X 8 Stück Rückwandlagerungen im Gesamtwert von EUR 800,00;

 

3.2.3. Entscheidend ist aber nicht allein die Tatsache, das eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, es muss zudem in Form einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person eingeschätzt werden, um festzustellen ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird oder ob von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

 

3.2.4. Es zeugt von erheblicher und gefestigter krimineller Energie vielfach über rund 10 Jahre hinweg die verschiedensten Strafdelikte zu begehen. Neben teils schwerwiegenden Suchtgiftdelikten, Körperverletzung, Urkundendelikten fallen insbesondere auch massive Eigentumsdelikte ins Auge, in deren Rahmen (wie zuletzt) der Bw in zahllosen Angriffen teils durch Einbruch mit hohen Schadenssummen und gewerbsmäßig in Erscheinung trat.

 

Von einem nachträglichen gefestigten Wohlverhalten kann angesichts des erst kurzen Zeitraums nach der Entlassung aus der Strafhaft im Mai 2013 nicht per se ausgegangen werden. Allerdings ist beim Bw – wie sich in der mündlichen Verhandlung ergab – ein maßgeblicher Gesinnungswandel seit der Haftentlassung im Mai dieses Jahres eingetreten, der nicht nur von ihm selbst, sondern auch von seiner Bewährungshelferin glaubhaft dokumentiert wurde. Dies unterstreicht auch, dass er seit 2 Jahren clean ist und erstmals einer geregelten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht. Er zeigte sich zudem reuig und versicherte glaubhaft den Straftaten der Vergangenheit abgeschworen zu haben. Auch unterhält er keine Kontakte mehr zu den einschlägigen Milieus. Weiters wird diese Annahme dadurch gestützt, dass er engen Kontakt zu seinen beiden in Österreich aufhältigen Kindern pflegt und den Eindruck vermittelte auch für sie Verantwortung übernommen zu haben.

 

3.2.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beim Bw ursprünglich gefestigte kriminelle Energie aus derzeitiger Sicht sehr wohl eine entscheidungsrelevante Verminderung erfahren hat, weshalb ihm aktuell eine durchaus günstige Zukunftsprognose auszustellen ist. 

 

Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet im Sinne des § 54 FPG kann sohin nicht als gegeben angenommen werden, weshalb es für die Erlassung des in Rede stehenden Rückkehrverbotes schon an der Tatbestandsmäßigkeit gebricht.

 

3.2.6. Selbst, wenn man dieser Annahme nicht folgen würde, würde aufgrund des intensiv bestehenden Privat- und Familienlebens des Bw und seiner auf einem 21-jährigen Aufenthalt in Österreich basierenden Integrationsverfestigung im Sinne des § 61 Abs. 2 FPG sowie der zu berücksichtigenden Interessen der beiden Kinder im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG die Erlassung eines Rückkehrverbotes unzulässig sein.

 

3.3.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

3.3.2. Auf eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 59 Abs 1 FPG konnte aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen ausgezeichneten Deutschsprachkenntnisse des Bw verzichtet werden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr), 11,70 Euro (Beilagen), insgesamt 26.- Euro angefallen.

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

 

 

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