Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590367/3/Gf/Rt

Linz, 18.12.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Stierschneider, dem Berichter Dr. Gróf und dem Beisitzer Dr. Brandstetter über die Berufung der Ing. M gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Oktober 2013, Zl. BGD-1-2013, mit  dem ein Antrag auf Auskunfterteilung abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Oktober 2013, Zl. BGD-1-2013, wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunftertei­lung und Übersendung einer Kopie eines bei der belangten Behörde aufliegenden, sie betreffenden Beschwerdeschreibens vom 5. Juli 2013 abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittel­werberin bereits mit e-mail vom 5. September 2013 die Existenz eines derartigen Schreibens bestätigt, die Übermittlung einer Kopie desselben jedoch im Hinblick auf die die Behörde treffende Amtsverschwiegenheit abgelehnt worden sei.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 31. Oktober 2013 zugestellten Be­scheid richtet sich die vorliegende, am 6. November 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wendet die Rechtsmittelwerberin ein, dass sie in ihrer Funktion als Fachlehrerin von dem an ihren Dienstgeber gerichteten Beschwerdeschreiben von Eltern einer Schülerin persönlich betroffen sei, weshalb ihr jedenfalls eine Einsichtnahme in dieses zukomme, wobei dem überwiegende Interessen privater Dritter nicht entgegenstünden. Außerdem könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die darin aufgestellten Behauptungen bezüglich eines Fehlverhaltens gegenüber ihren Schülern selbst dann, wenn daraus gegenwärtig keine Konsequenzen entstehen, zu einem späteren Zeitpunkt dennoch wieder zu ihrem Nachteil aktualisiert werden.

 

Daher wird beantragt, die belangte Behörde dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Kopie des Schreibens vom 5. Juli 2013 zu übermitteln.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Oberösterreichischen Landesregierung zu Zl. BGD-1-2013 vorgelegten Akt; da die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 6 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 6 Abs. 4 des Oö. Auskunftspflicht-, Daten­schutz- und Informationsweitergabegesetz, LBGI.Nr. 46/1988, i.d.g.F. LGBI.Nr. 97/2012 (im Folgenden: OöADI-G), entscheidet u.a. über Berufungen gegen Be­scheide der Oö. Landesregierung der Unabhängige Verwaltungssenat, und zwar - mangels abweichender sondergesetzlicher Regelung - gemäß § 67a dritter Satz AVG durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 OöADI-G haben u.a. alle Organe des Landes über Angelegen­heiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.

 

Ein derartiges Auskunftsrecht steht nach § 2 OöADI-G grundsätzlich jedermann zu, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (vgl. § 3 Abs. 1 OöADI-G). Darüber hinaus kann die Erteilung einer Auskunft nach § 3 Abs. 2 OöADI-G auch dann verweigert werden, wenn die Auskunft of­fenbar mutwillig verlangt wird; die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhe­bungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt; oder wenn dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zu­gänglich sind.

 

3.2. Nach § 1 Abs. 2 OöADI-G ist unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen, zu verstehen.

 

3.2.1. In diesem Zusammenhang geht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Blg 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, 23. GP, S. 2) zunächst hervor,

 

 „dass die Auskunftserteilung ..... nicht die Gewährung der im AVG 1950 geregelten Akteneinsicht beinhaltet, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt umfasst, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wären. Das Auskunftspflichtgesetz vermittelt jedenfalls keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht. Dies bedeutet auch, dass die verfahrensrechtlichen Regelungen über die Akteneinsicht durch das Auskunftspflichtgesetz in keiner Weise berührt werden. Ähnliches gilt auch für die in den Verfahrensgesetzen vorgesehene Manuduktionspflicht (§ 13a AVG 1950). Auch sie steht neben der Auskunftspflicht und wird davon nicht berührt.“

 

Insgesamt folgt daraus in gesetzessystematischer Hinsicht, dass das Recht auf Auskunfterteilung nicht dazu herangezogen werden kann, um jene Beschränkungen, die mit dem subjektiven Recht auf Akteneinsicht (vgl. § 17 Abs. 3 AVG) einhergehen, zu umgehen. Oder anders gewendet: Von einer Verfahrenspartei begehrte Informationen über Verwaltungsangelegenheiten, die von ihr auch im Wege der Akteneinsicht oder der Rechtsbelehrung gewonnen werden können, vermögen schon von vornherein nicht mittels eines Antrages auf Auskunfterteilung geltend gemacht zu werden.

 

3.2.2. Von dieser, dem § 1 OöADI-G zu Grunde liegenden Prioritätensetzung ausgehend ist daher für den gegenständlichen Fall vorweg zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin die begehrte Information primär im Wege einer Akteneinsichtnahme hätte erhalten können.

 

Wäre ihr dabei der entsprechende, konkret auf das in Rede stehende Beschwerdeschreiben der Schülereltern beschränkte Zugang zu ihrem Personalakt – etwa mit dem Argument entgegenstehender höherwertiger Interessen privater Dritter – verweigert worden, hätte sodann die Möglichkeit der Beantragung eines entsprechenden Feststellungsbescheides auf Gewährung der Akteneinsicht sowie (im Extremfall) einer Selbstanzeige bei der Disziplinarbehörde oder eine ähnliche Rechtsschutzmöglichkeit bestanden.

 

3.2.3. Von diesem systematischen Aspekt abgesehen gewährt § 1 Abs. 2 OöADI‑G aber auch bei inhaltlicher Betrachtung explizit nur ein Recht auf „Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten“. Damit ist der aus dieser Bestimmung ableitbare subjektive Anspruch auf die bloße Bekanntgabe von Fakten beschränkt.

 

Nicht umfasst ist sohin insbesondere ein darüber hinausgehendes Recht auf Mitteilung des Inhalts von Schriftstücken, es sei denn, dass solche öffentlich zugänglich sind und damit gleichsam zum Bereich des Allgemeinwissens gehören (wie Gesetzestexte, höchstgerichtliche Entscheidungen etc.). Auch dies geht aus den Gesetzesmaterialien unzweifelhaft hervor, wenn es im Ausschussbericht (vgl. Blg 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, 23. GP, S. 2) diesbezüglich heißt:

 

Im Abs. 2 wird der Begriff ‚Auskunft‘ definiert. Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens, nicht aber die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen zu verstehen. So betrachtet sind insbesondere nur Ergebnisse eines abgeschlossenen Willensbildungsprozesses beim zuständigen Organ und damit Tatsachen Gegenstand einer Auskunft. Wie die Erfahrung zeigt, ergeben sich besondere Probleme im Zusammenhang mit Rechtsauskünften. Auch dabei wird zwischen der Mitteilung gesicherten Wissens und der Äußerung einer bloßen Rechtsmeinung zu unterscheiden sein: Wissensmitteilungen in Rechtsfragen (z. B. die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift, der Hinweis, in welcher Rechtsvorschrift eine Angelegenheit geregelt ist, etc.) fallen unter die gesetzliche Auskunftspflicht. Die Äußerung einer Rechtsmeinung dagegen, etwa indem ein fiktiver Sachverhalt zur Beurteilung vorgetragen wird, ist nicht Gegenstand der Auskunftspflicht.“

 

3.3. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Rechtsmittelwerberin einerseits die begehrte Information im Wege der Akteneinsicht selbst einholen hätte können bzw. – mit Blick auf die Stellung eines Auskunftsbegehrens – primär einzuholen gehabt hätte und andererseits ihr Anspruch nach dem OöAID-G fallbezogen deshalb, weil es sich insoweit nicht um ein öffentlich zugängliches Schriftstück handelte, bloß auf die Mitteilung des Faktums, dass ein entsprechendes Schreiben der Schülereltern vorliegt, beschränkt ist.

 

3.4. Im Ergebnis ist die belangte Behörde sohin zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin auf Grund des OöADI-G kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, dass ihr der Inhalt des von Eltern einer Schülerin an ihren Dienstgeber gerichteten Schriftstückes vom 5. Juli 2013 bekannt zu geben oder eine Kopie hiervon zu übermitteln ist.

 

3.5. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.    

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

Hinweis

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

 

Mag.  S t i e r s c h n e i d e r

 

 

 

 

VwSen-590367/3/Gf/Rt vom 18. Dezember 2013

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

§ 1 Abs. 2 OöAID-G;

§ 3 OöADI-G;

§ 17 Abs. 3 AVG

 

* Aus den Materialien (vgl. Blg 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, 23. GP, S. 2) ergibt sich in gesetzessystematischer Hinsicht, dass das Recht auf Auskunfterteilung nicht dazu herangezogen werden kann, um jene Beschränkungen, die mit dem subjektiven Recht auf Akteneinsicht (vgl. § 17 Abs. 3 AVG) einhergehen, zu umgehen. Von einer Verfahrenspartei begehrte Informationen über Verwaltungsangelegenheiten, die von ihr auch im Wege der Akteneinsicht oder der Rechtsbelehrung gewonnen werden können, vermögen schon von vornherein nicht mittels eines Antrages auf Auskunfterteilung geltend gemacht zu werden.

 

* Von diesem systematischen Aspekt abgesehen gewährt § 1 Abs. 2 OöADI‑G aber auch bei inhaltlicher Betrachtung explizit nur ein Recht auf Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten. Damit ist der aus dieser Bestimmung ableitbare subjektive Anspruch auf die bloße Bekanntgabe von Fakten beschränkt. Nicht umfasst ist sohin insbesondere ein darüber hinausgehendes Recht auf Mitteilung des Inhalts von Schriftstücken, es sei denn, dass solche öffentlich zugänglich sind und damit gleichsam zum Bereich des Allgemeinwissens gehören (wie Gesetzestexte, höchstgerichtliche Entscheidungen etc.; vgl. wiederum Blg 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, 23. GP, S. 2).

 

* Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Rechtsmittelwerberin einerseits die begehrte Information im Wege der Akteneinsicht selbst einholen hätte können bzw. – mit Blick auf die Stellung eines Auskunftsbegehrens – primär einzuholen gehabt hätte und andererseits ihr Anspruch nach dem OöAID-G fallbezogen deshalb, weil es sich insoweit nicht um ein öffentlich zugängliches Schriftstück handelte, bloß auf die Mitteilung des Faktums, dass ein entsprechendes Schreiben der Schülereltern vorliegt, beschränkt ist.

 

 

 

 

 

 

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