Linz, 18.12.2013
E R K E N N T N I S
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinweis
1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
Mag. S t i e r s c h n e i d e r
VwSen-590367/3/Gf/Rt vom 18. Dezember 2013
Erkenntnis
Rechtssatz
§ 1 Abs. 2 OöAID-G;
§ 3 OöADI-G;
§ 17 Abs. 3 AVG
* Aus den Materialien (vgl. Blg 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, 23. GP, S. 2) ergibt sich in gesetzessystematischer Hinsicht, dass das Recht auf Auskunfterteilung nicht dazu herangezogen werden kann, um jene Beschränkungen, die mit dem subjektiven Recht auf Akteneinsicht (vgl. § 17 Abs. 3 AVG) einhergehen, zu umgehen. Von einer Verfahrenspartei begehrte Informationen über Verwaltungsangelegenheiten, die von ihr auch im Wege der Akteneinsicht oder der Rechtsbelehrung gewonnen werden können, vermögen schon von vornherein nicht mittels eines Antrages auf Auskunfterteilung geltend gemacht zu werden.
* Von diesem systematischen Aspekt abgesehen gewährt § 1 Abs. 2 OöADI‑G aber auch bei inhaltlicher Betrachtung explizit nur ein Recht auf Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten. Damit ist der aus dieser Bestimmung ableitbare subjektive Anspruch auf die bloße Bekanntgabe von Fakten beschränkt. Nicht umfasst ist sohin insbesondere ein darüber hinausgehendes Recht auf Mitteilung des Inhalts von Schriftstücken, es sei denn, dass solche öffentlich zugänglich sind und damit gleichsam zum Bereich des Allgemeinwissens gehören (wie Gesetzestexte, höchstgerichtliche Entscheidungen etc.; vgl. wiederum Blg 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, 23. GP, S. 2).
* Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Rechtsmittelwerberin einerseits die begehrte Information im Wege der Akteneinsicht selbst einholen hätte können bzw. – mit Blick auf die Stellung eines Auskunftsbegehrens – primär einzuholen gehabt hätte und andererseits ihr Anspruch nach dem OöAID-G fallbezogen deshalb, weil es sich insoweit nicht um ein öffentlich zugängliches Schriftstück handelte, bloß auf die Mitteilung des Faktums, dass ein entsprechendes Schreiben der Schülereltern vorliegt, beschränkt ist.