Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523499/17/Br/BRe

Linz, 27.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 18.5.2013, Zl.: VerkR21-136-1-2013pl, nach der am 22.07.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, jedoch aus Anlass einer Amtsbeschwerde erfolgten Aufhebung des h. Berufungsbescheides vom 22. Juli 2013, durch den Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2013/11/0175-8, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird nun vollumfänglich bestätigt, wobei der bereits absolvierte Entzug  - vom 14.3.2013 – bis 14.9.2013 [der Führerschein wurde erst am 21.10.2013 abgeholt bzw. ausgefolgt] -  auf den nunmehr mit sechs Monaten zu bestätigenden  Entzug anzurechnen ist. Ebenso ist eine bereits absolvierte Maßnahme anzurechnen.

Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid angeordneten weiteren Maßnahmen sind nunmehr binnen einer Frist von vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses nachzubringen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1  und 67d Abs.1 AVG sowie § 26 Abs.2 Z1, § 24 Abs.3 Z3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 7. März 2013, GZ: VerkR21-136-2013pi, mit dem oben angeführten Bescheid die erteilten Lenkberechtigungen - Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  am 09.03.2009, mit der Zahl 09076864 – gerechnet ab 14.3.2013 auf die Dauer von 6 Monaten (bis zum Ablauf des 14.9.2013) entzogen.

Ferner wurde ausgesprochen der Berufungswerber habe auf seine Kosten vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sowie auf seine Kosten sich einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen; sollte er im Besitz einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines sein wurde gelte diese ebenfalls auf den obigen Zeitraum entzogen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurden diese Entscheidung auf §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 Z1 und 7 Abs.3 Z1 § 24 Abs.3 und § 25 Abs.1 FSG und § 64 Abs.2 AVG.

 

 

1.1. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängige Verwaltungssenat  mit der Maßgabe statt gegeben, als ausgehend von einem Sonderfall einer Entziehung „lediglich“ von einer bestimmten Tatsache iSd § 26 Abs.2 Z4 FSG ausgegangen wurde, weil zum Lenkzeitpunkt  von einer erweislich unter 1,6 Promille bzw. unter 0,80 mg/l liegendem Alkoholisierungsgrad ausgegangen wurde und dies eine Mindestentzugsdauer von vier Monaten zur Folge gehabt hätte.

Dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge könne jedoch im Verweigerungsfall einer Atemluftuntersuchung ein einwandfreier Nachweis nicht durch Alkohol – oder wie hier bloß in geringerem Umfang - beeinträchtigt gewesen zu sein, nicht in einem Vortestergebnis, sondern nur in einer Blutanalyse oder einem Atemlufttest mit dem Alkomat  erblickt werden.

Eine allein auf die formale Verweigerung der Atemluftuntersuchung gestützte Entziehung der Lenkberechtigung wurde im Fall einer erwiesenen geringergradigen Alkoholisierung vom Verwaltungsgerichtshof wohl selbst als rechtswidrig festgestellt (VwGH 24.6.2003, 2003/11/0140 mit Hinweis auf VwGH 14.3.2000,  99/11/0075 und VwGH 99/11/0207, sowie VwGH 20.9.2001, 2001/11/0197).

In dieser Judikatur gelangt nach damaliger hÜ zum Ausdruck, dass der tatsächliche Umfang einer Alkoholbeeinträchtigung zu beachten wäre. Wenngleich ein Vortestergebnis keinen formal - insbesondere nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren -  verwertbaren Beweis  des tatsächlichen Grades einer Alkoholbeeinträchtigung darstellt, so wäre nach hÜ im Geiste der zitierten Judikatur und den logischen Denkgesetzen folgend, alleine schon mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot das hier vorliegende Vortestergebnis mit 0,59 mg/l, als gesicherte Tatsache anzusehen, dass bei der hier vorliegenden „150 m–Fahrt“, jedenfalls kein über 0,8 mg/l liegender Alkoholisierungsgrad vorgelegen haben konnte. Daher war nach hÜ sowohl die Entzugsdauer als auch der Umfang der begleitenden Maßnahmen auf dieser Tatsache basierend festzulegen (siehe auch die Erk. VwGH v. 14.3.2000, 99/11/0075 und 99/11/0207, und vom 20.9.2001, Zl. 2001/11/0197).

So wie etwa auch im Falle einer zu großen Probendifferenz beim Alkomat nicht verwertbarem Messergebnissen von 0,44 mg/l und 0,51 mg/l, sollte auch hier als erwiesenes Faktum nicht übergangen werden, dass keine zu einer sechsmonatigen Mindestentzugsdauer führende Wertungstatsache iSd § 26 Abs.2 Z1 FSG, sondern nur eine nach § 99 Abs.1a StVO iVm § 7 Abs.3 Z1 u. 26 Abs.2 Z4 und zu qualifizierende Tatsache verwirklicht wurde.

Nach § 24 Abs.3 Z3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung (hier für alkoholauffällige Lenker) ob der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 anzuordnen.

Die Anordnung der Beibringung einer amtsärztlichen Untersuchung in Verbindung mit einer VPU wurde auf diese Sichtweise gestützt behoben.

 

 

2. Diese Beweisannahme wurde vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig erkannt. Dabei verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Bestimmungen der § 7, § 24 Abs.1 und Abs. 3, auf § 26 Abs.2Z1 und Z4, sowie § 30 § 35 sowie die einschlägigen Alkoholbestimmungen der StVO 1960.

Ferner verweist der Verwaltungsgerichtshof ausführlich auf sein Erkenntnis vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0075 (ist = SlgNr.15.364/A). Darin gelangt im Ergebnis zum Ausdruck, dass eine Verweigerung des Alkotests zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweise wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, wobei sich diese Verwerflichkeit aber nicht aus dem gegenüber dem einschreitenden Straßenaufsichtsorgan an den Tag gelegten Ungehorsam, sondern daraus ergebe, dass durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt werde. Ungeachtet der Strafbarkeit der Verweigerung sei im Rahmen der Wertung (damals noch § 66 Abs. 3 KFG 1967) ein positiver Nachweis nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein sehr wohl von Bedeutung, so dass der Fall eintreten könne, das zwar eine in der Verweigerung der Untersuchung (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 liegende Tatsache vorliege, deren Wertung aber nicht zur Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person führe (Hinweis auf VwGH vom 19.3.1997, Zl. 96/11/0336 ua). Dies muss in folgelogischer Konsequenz auch für geringere Alkoholisierungsrade gelten.

Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des Führerscheingesetzes fest. In jenen Ausnahmefällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, können nämlich nicht auf eine die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart im Sinne des § 7 Abs.1 Führerscheingesetz geschlossen werden. Nur dann, wenn - wie im Normalfall, den der Gesetzgeber bei der Regelung des § 26 Abs.2 FSG offenbar vor Augen hatte - wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Feststellung über die Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich sei ist es gerechtfertigt, in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrszuverlässigkeit denjenigen, der die Untersuchung der Atemluft verweigert hat, in gleicher Weise zu behandeln wie denjenigen, der in dem im § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 beschriebenen Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt war und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Der belangten Behörde (dem unabhängigen Verwaltungssenates in diesem Verfahren) wäre einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof sowohl zum KFG 1967 als auch zum Führerscheingesetz die Auffassung vertreten habe, dass die Wertung bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungszeit mit einem fixen Zeitraum normiert ist zu entfallen habe (Hinweis auf VwGH 1.10.1996, Zl. 96/11/0197, mwN).

In diesem Fall sei jedoch - so ist das aufhebende Erkenntnis wohl zu verstehen -  die Rechtslage insofern verkannt worden, weil sie im Vortestergebnis einen solchen verwertbaren einwandfreien Beweis einer geringergradigen Alkoholisierung nicht gelten hat lassen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche im Übrigen von der belangten Behörde (vom h. Verwaltungssenat) selbst erwähnt worden sei zu entnehmen wäre, dürfe im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdeliktes nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden dürfe, wenn nach der Verweigerung – nachträglich - der einwandfreien Nachweis erbracht werde, dass der Lenker nicht im Sinne des § 5 Abs.1 StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war, wobei dieser Nachweis nur durch eine Blutuntersuchung oder allenfalls durch eine Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät als erbracht anzusehen sei. Demnach könne der Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Vortestgerät nicht rechtsrelevant bestimmt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sehe - nicht zuletzt im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte vollständige Neufassung des § 26 Abs.2 FSG durch die Novelle BGBl. I Nr. 93/2009, mit der die Mindestentziehungskuren für Alkoholdelikte zusammengefasst wurden - keinen Anlass von dieser Judikatur abzugehen.

Da der h. Bescheid auf der Sachverhaltsannahme beruhte, dass der Mitbeteiligte jedenfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hatte und im Übrigen auch ein Nachweis in der soeben umschriebenen Weise unstrittig nicht erbracht worden sei, erweise sich dem Hintergrund der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Judikatur der gegenständliche Bescheid im angefochtenen Ausmaß als rechtswidrig.

 

 

2.1. Diese Auffassung widerspricht nach hÜ jedoch jeglicher sachlichen Logik, weil nach h. Überzeugen bei einem Vortestergebnis von 0,59 mg/l ein tatsächlicher Alkoholisierungsgrad von mehr als 0,80 mg/l schlichtweg ausgeschlossen gelten kann.  Man unterstellt demnach – entgegen dem Geist der zit. Judikatur – erst recht eine Sanktionsfolge die keine empirische Deckung haben kann.

3. Im Ausgangsverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  vorerst den Führerscheinakt und nach Anberaumung des Verhandlungstermins im Führerscheinverfahren auch den Akt des präjudiziellen Verwaltungsstrafverfahrens  zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Beide Verfahren wurden aus verfahrensökonomischen Gründen zusammen verhandelt und darüber in einer Bescheidausfertigung zu beiden Verfahren abgesprochen.

Im Verwaltungsstrafverfahren wurde der Schuldspruch der Alkotestverweigerung bestätigt, die Geldstrafe jedoch unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach § 20 VStG in Ansehung der überwiegenden Milderungsgründe und der Sorgepflichten für drei Kinder reduziert.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte im ersten Rechtsgang Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte und deren auszugsweise inhaltliche Verlesung.

Als Zeugen einvernommen wurde RevInsp. x und Insp. x und der zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr anwaltlich vertretene Berufungswerber wurde als Beschuldigter gehört.

Auf eine neuerliche Berufungsverhandlung und ein Parteiengehör kann, da im Ersatzbescheidverfahren lediglich nur die Umsetzung der bindenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshof den Verfahrensgegenstand bildet, verzichtet werden (§51e Abs.3 Z1 VStG).

Ergänzend wurde noch die Zeitdauer der bereits entzogen gewesenen Lenkberechtigung und die Tatsache der bereits absolvierten Nachschulung erhoben (AV v. 18.12.2013, ON 16).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat traf zum Sachverhalt im ersten Rechtsgang im Ergebnis folgende Feststellungen:

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärte der Berufungswerber   die Beamten darauf hingewiesen zu haben, sie sollten ihn doch wegen der bloß 150 m weiten Fahrt nicht beruflich ruinieren. 

Beide Polizeibeamten gaben im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in lebensnaher und den Denkgesetzen folgend gut nachvollziehbar an, mit ihrem Dienstfahrzeug nächst dem Lokal „x“ auf einen gelben bzw. weißen Pkw aufgelaufen zu sein, welcher mit 30 bis 40 km/h auffällig langsam unterwegs war. Aus diesem Grund habe man sich entschlossen diesen  Fahrer zu kontrollieren. Man habe für die Anhaltung das Blaulicht eingeschaltet. Dabei verwunderte es, dass der Lenker vorerst dennoch weiterfuhr, jedoch dann von der Bundesstraße links zum Objekt x zufuhr. Dort wurde das Dienstfahrzeug hinter ihm angehalten. Der Beifahrer des Dienstwagens (Insp. x) begab sich zur Fahrertür des angehaltenen Pkw´s, wobei dessen Lenker auffällig einen Blick in seine Richtung vermied. Erst nach mehrmaligen Klopfen und der laut ausgesprochenen Aufforderung zur Verkehrskontrolle, blickte der Lenker zu ihm auf und wies letztlich auch die Fahrzeugpapiere vor. In weiterer Folge stieg der nach Alkohol riechende Berufungswerber aus. Von RevInsp. x wurde er zum Alkovortest aufgefordert der anstandslos absolviert wurde. Dieser erbrachte ein Ergebnis von 0,59 mg/l. Inzwischen wurde der im Fahrzeug mitgeführte Alkomat eingeschaltet. In dieser Phase waren bei der geöffneten Heckklappe die Fahrzeugpapiere auf einer Kiste neben dem Atemluftmessgerät (Alkomat) abgelegt. Während Insp. x noch die Daten notierte ergriff der Berufungswerber plötzlich die Papiere und eilte damit in Richtung Haus. Dort wurde er von Ins. x zurückgeholt und über die Folgen einer Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auch noch mehrmals aufgeklärt. Letztlich wurde nach einer sich zunehmend emotional gestaltenden Amtshandlung vom Berufungswerber die Untersuchung der Atemluft trotz der mehrfach erfolgten Hinweise auf die Rechtsfolgen dezidiert verweigert, sodass nach etwa 20 Minuten die Amtshandlung für beendet erklärt worden ist. 

Die Zeugen waren über jeden Verdacht dahingehend erhaben, dass sie den Berufungswerber fälschlich des Lenkens – wenn auch nur über eine äußerst kurze Wegstrecke – bezichtigten. Beide Aussagen waren in sich stimmig, sodass auch der Unabhängige Verwaltungssenat die Fahrt des Berufungswerbers vom „x“ zu seiner Wohnung bzw. seinem ca. 150 m entfernt gelegenen Haus als erwiesen erachtet. Die Zeugen räumten andererseits auch durchaus ein, dass bei dieser Fahrt keine wie immer gearteten Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer evident wurden.

Der Verantwortung des Berufungswerbers dort sein bereits abgestelltes Fahrzeug nur „umgestellt“ zu haben, nachdem er zu Fuß vom nahe gelegenen „x“ nach Hause gegangen wäre, ist durch die glaubhafte Darstellung der Zeugen, die auf sein auffällig langsam fahrendes Fahrzeug auf der Bundesstraße aufgelaufen waren, zweifelsfrei widerlegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hob in seiner Beweiswürdigung den untypischen Umstand  hervor, dass es sich hier offenbar nur um  eine auf ganz kurzer Wegstrecke konzipiert gewesene Fahrt gehandelt habe, wobei in objektiver Betrachtung kaum mit dem Regelfall einer Alkofahrt einhergehenden Gefährdungsaspekte verbunden waren. Es wurde zum Ausdruck gebracht, dass eine Undifferenzierbarkeit der Rechtsfolgen vom Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen würden, was wiederum die letztlich nicht unglaubwürdige Verantwortung des um seine Existenz bangenden Berufungswerbers begreiflich mache.  Auch vor diesem Hintergrund wäre in Vermeidung unangemessener Sanktionsfolgen der wohl kaum zu bezweifelnde geringere Alkoholisierungsgrad zu Grunde zu legen.

Zuletzt habe sich der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung hinsichtlich seines Fehlverhaltens Einsichtig gezeigt und bat zumindest die Geldstrafe auf das unumgängliche Ausmaß zu reduzieren. Immerhin müsse er ja auch noch die begleitenden Maßnahmen erfüllen. Er verwies auf die Sorgepflichten für drei mj. Kinder, die zwischen 2002 und 2004 geboren wurden. Gegenwärtig verdiene er mangels Einsetzbarkeit als Fahrer monatlich nur 400 Euro.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat ist an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden und hat nun diese dem Ersatzbescheid zugrunde zu legen.

Dennoch vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Lenkens nicht in jenem Umfang alkoholisiert gewesen ist, sodass nun der sechsmonatige Entzug und die weiter in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifenden begleitenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Rechtslage sachlich besehen nur schwer vereinbar scheinen.  Im Ergebnis greift der Verwaltungsgerichtshof mit seiner rechtlichen Beurteilung eines der Tatsachenkognition zufallenden Faktums auch in  die Beweiswürdigung eines zur Beurteilung des Sachverhalt berufenen Tribunals ein, indem im Ergebnis eine Beweisregel vorgegeben wird, die letztlich nur eine Blutalkoholanalyse oder einen Atemlufttest mittels Alkomat als „einwandfreien Beweis“ gelten lässt, obwohl hier gesichert gelten kann, dass bei einem Vortestergebnis von 0,59 mg/l, wohl kaum ein Rückschluss auf eine über 0,80 mg/l liegende Atemalkoholkonzentration zulässig wäre. Ebenso geschah dies bereits im Zusammenhang mit grenzwertigen Atemluftmessergebnissen, die der Verwaltungsgerichtshof der Beweiswürdigung entzog, indem er den Verkehrsfehler als nicht anzuerkennen zur Rechtsfrage erklärte und so ebenfalls der tribunalsförmigen Tatsachenkognition entzog. 

Es kann nach hÜ auch nicht zur Beweisregel erklärt werden, ob nach einer formalen Verweigerung ein derartiger Nachweis vor einer - oft tatsächlich ungewollten - Verweigerung oder danach manifestiert wird.

Dies muss im Hinblick auf die im Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta gefassten Grundsätze - einen von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht im Rahmen eines fairen Verfahrens wirksamen Rechtsbehelf einlegen zu können – was wohl nur im Rahmen der vollen Tatsachenkognition zugänglichen „fairen Verfahrens“ und nicht unter Einschränkung von Beweismitteln gewährleistet gelten kann, als nicht unproblematisch aufgezeigt werden. Dies führt hier zur Konsequenz, dass der Berufungswerber nun noch eine VPU und ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen haben wird, welches nur im Falle einer tatsächlichen oder unwiderlegbar zu vermutenden Alkoholisierung in der höchsten „Sanktionsstufe“ vorgesehen ist. Der Berufungswerber wurde hier einerseits bereits wegen der Verweigerung mit dem höchstmöglichen Strafsatz der StVO sanktioniert und wird nun auch noch in Wahrheit einer von der Beweislage  nicht gedeckten weiteren Sanktionsfolge unterworfen.

 

 

5.1. Die vom Berufungswerber bereits ertragene Entziehungsdauer seiner Lenkberechtigung war im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigen. Die Behörde erster Instanz hat dies im Vollzug der Maßnahmen zu berücksichtigen. Eine angemessene Frist war für die Erfüllung der Maßnahmen einzuräumen, welche – da der Berufungswerber bereits wieder im Besitz der Lenkberechtigung ist – im Grunde wohl auch nur mehr als Strafe empfunden werden kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240,00 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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