Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523619/2/Zo/CG

Linz, 20.12.2013

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Mag. x, vom 5.12.2013, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 19.11.2013, Zl. VerkR21-212-2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z.1 AVG iVm §§ 24 Abs.4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Perg vorzulegen. Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Berufungswerber seiner Verpflichtung, ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten vorzulegen, bisher nicht nachgekommen sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er sich entsprechend der bescheidmäßigen Aufforderung vom 09.09.2013 nachweislich am 02.10.2013 von der Amtsärztin habe untersuchen lassen. Er habe auch den von der Amtsärztin empfohlenen Termin  für die verkehrspsychologische Untersuchung wahrgenommen und die geforderte augenfachärztliche Stellungnahme beigebracht. Er habe daher seine Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 09.09.2013 erfüllt, weshalb der Entzug mit der angegebenen Begründung keinesfalls berechtigt sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 09.09.2013, Zl. VerkR21-212-2013, verpflichtet, sich zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und F innerhalb von 2 Monaten amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Berufungswerber hat einen Termin bei der Amtsärztin am 02.10.2013 wahrgenommen und die von der Amtsärztin geforderte verkehrspsychologische Untersuchung sowie das augenfachärztliche Gutachten beigebracht. Daraufhin erstattete die Amtsärztin am 02.12.2013 ihr Gutachten, wonach der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei. Bereits vor Erstattung dieses Gutachtens erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß   § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde mit dem Bescheid vom 09.09.2013 rechtskräftig verpflichtet, sich binnen 2 Monaten amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Verpflichtung ist er am 02.10.2013 nachgekommen. Er hat – ohne dass dies bescheidmäßig vorgeschrieben wurde – aufgrund der Aufforderung der Amtsärztin auch die weiteren geforderten Befunde beigebracht, weshalb er allen Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 09.09.2013 nachgekommen ist. Entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde verpflichtet § 24 Abs.4 FSG den Betroffenen nicht, ein positives amtsärztliches Gutachten vorzulegen sondern lediglich dazu, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Bescheid vom 19.11.2013 war daher aufzuheben. Anzumerken ist noch, dass im Spruch dieses Bescheides der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde. Die Behörde hat zwar in der Begründung angeführt, weshalb einer Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, hat diese Anordnung jedoch nicht in den Spruch des Bescheides aufgenommen.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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