Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590369/2/Gf/Rt

Linz, 30.12.2013

V E R F Ü G U N G

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass des Vorlageantrages des A, vertreten durch RA Dr. A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 25. November 2013, Zl. Sich30-2013, wegen der Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses und eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen:

Der Antrag wird zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Oberösterreich weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 8. Oktober 2013, Zl. Sich30-2013, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses abgewiesen.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 25. November 2013, Zl. Sich30-2013, wurde sowohl der Wiedereinsetzung als auch die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen diesen ihm am 27. November 2013 zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 – und damit rechtzeitig – einen Vorlageantrag gemäß § 64a Abs. 2 AVG gestellt.

 

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013, Zl. Sich30-2013, hat die belangte Behörde diesen dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

 

3. Nach § 22 Abs. 2 des Passgesetzes, BGBl.Nr. 839/1992 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 60/2012 (im Folgenden: PassG), entscheidet über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanz.

 

Eine i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG erforderliche ausdrückliche Zuständigkeitsübertragung auf die Unabhängigen Verwaltungssenate hat der Gesetzgeber hingegen (bislang) nicht vorgenommen.

 

Der gegenständliche Vorlageantrag war daher zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Oberösterreich weiterzuleiten.

 

4. Eine Weiterleitung an das gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG (bzw. Art. 131 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 B-VG i.V.m. § 22 Abs. 2 PassG i.d.F. BGBl.Nr. I 161/2013) ab dem 1. Jänner 2014 zuständige Landesverwaltungsgericht für Oberösterreich kam hingegen – insbesondere im Hinblick auf dessen erst nach diesem Zeitpunkt maßgebliche Geschäftsverteilung gemäß Art. 135 Abs. 2 B-VG, aber auch mit Blick auf die Frist des § 34 Abs. 1 VwGVG, die (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde (neu) zu laufen beginnt – zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht in Betracht.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

 

Dr.  G r ó f

 

VwSen-590369/2/Gf/Rt vom 30. Dezember 2013

bzw. LVwG-750000-2014

 

Verfügung

 

Rechtssatz

 

Art. 131 Abs. 1 B-VG;

Art. 131 Abs. 2 B-VG;

Art. 131 Abs. 4 Z. 1 B-VG;

Art. 135 Abs. 2 B-VG;

§ 22 Abs. 1 PassG;

§ 34 Abs. 1 VwGVG;

§ 6 Abs. 1 AVG;

§ 64a Abs. 2 AVG

 

* Nach § 22 Abs. 2 des Passgesetzes, BGBl.Nr. 839/1992 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 60/2012 (im Folgenden: PassG), entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanz. Eine i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG erforderliche ausdrückliche Zuständigkeitsübertragung auf die Unabhängigen Verwaltungssenate hat der Gesetzgeber hingegen (bislang) nicht vorgenommen. Der gegenständliche Vorlageantrag war daher an die Landespolizeidirektion Oberösterreich weiterzuleiten.

 

* Eine Weiterleitung an das gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG (bzw. Art. 131 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 B-VG i.V.m. § 22 Abs. 2 PassG i.d.F. BGBl.Nr. I 161/2013) ab dem 1. Jänner 2014 zuständige Landesverwaltungsgericht für Oberösterreich kam hingegen – insbesondere im Hinblick auf dessen erst nach diesem Zeitpunkt maßgebliche Geschäftsverteilung gemäß Art. 135 Abs. 2 B-VG, aber auch mit Blick auf die Frist des § 34 Abs. 1 VwGVG, die (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde (neu) zu laufen beginnt – zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht in Betracht.

 

 

 

 

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