Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111072/25/Kl/BRe

Linz, 18.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt, über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. August 2013, VerkGe96-36-2013-Bd/Dm, wegen  Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17. Oktober und 31. Oktober 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene

   Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

   eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1Z.1

        und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

zu II: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. August 2013, VerkGe96-36-2013 Bd/Dm, wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen von je 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von je 92 Stunden) wegen je einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z.2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 1. § 6 Abs.4 Z.1 und 2. § 6 Abs.4 Z.2 Güterbeförderungsgesetz 1995  verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „x“ x GmbH im Standort x, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Mieter des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg übersteigt, nicht Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x, Marke und Type Volvo FM7 – 290 4x2, wurde von der „x“ x Gesellschaft m.b.H. angemietet. Der Zulassungsbesitzer ist die Firma x GmbH, x. 1.) Am 29. April 2013 wurde im Zuge einer Kontrolle von Organen der Landesverkehrsabteilung OÖ. festgestellt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug am angeführten Tag zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Fahrzeug nicht die im § 6 Abs.4 GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt wurden, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 GütbefG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen auszuhändigen sind. Folgendes Dokument hat gefehlt: Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufteit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen.

2.) Am 29. April 2013 wurde im Zuge einer Kontrolle von Organen der Landesverkehrsabteilung OÖ. festgestellt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug am angeführten Tag zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Fahrzeug nicht die im § 6 Abs.4 GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt wurden, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 GütbefG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen auszuhändigen sind.Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Das Kraftfahrzeug wurde zum angegebenen Tatzeitpunkt am Tatort von Herrn x, geb. am x, gelenkt. Festgestellt wurde die Übertretung am 16.4.2013 um 10:50 Uhr auf der Landstraße-Freiland, B3, bei Strkm 180,750.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kontrolle am 16. April 2013 stattgefunden hätte. Erhebungen des Berufungswerbers hätten ergeben, dass am 16. April 2013 das gegenständliche Fahrzeug der Firma x, x, vermietet gewesen sei und der bei der Kontrolle angehaltene Fahrer Herr x auch bei dieser Firma beschäftigt sei. Das Fahrzeug sollte am 16.4.2013 wieder an die Firma x, Halterin des LKW, zurückgestellt werden. Der Berufungswerber sei auch Geschäftsführer der x, Vermieterin des LKW, weshalb Fahrzeuge der x auch gelegentlich bei der Firma  x Gesellschaft mbH zurückgestellt werden. Da der LKW-Fahrer nicht bei der x Gesellschaft mbH beschäftigt gewesen sei, habe die x Gesellschaft mbH auch keinen Arbeitsvertrag mitgeben können. Auch das Mitführen des Mietvertrages sei eine Angelegenheit der anmietenden Firma x. Dies habe auch der Geschäftsführer der Firma x den einschreitenden Beamten telefonisch vor Ort über Ersuchen des Fahrers dargelegt. Eine Haftung der x Gesellschaft mbH und dessen Geschäftsführer sei daher nicht gegeben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2013 und 31. Oktober 2013, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter haben teilgenommen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen Inspektor x und x geladen und einvernommen. Der als Zeuge geladene Lenker x ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen; das Erscheinen kann im Ausland nicht erzwungen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der x Gesellschaft mbH am Standort x sowie auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH am selben Standort. Das bei der Kontrolle angetroffene Fahrzeug war ein Mietfahrzeug, zugelassen auf die Firma x GmbH am Standort x. Es handelte sich um eine Leerfahrt. Ein Mietvertrag wurde bei der Kontrolle am 16. April 2013 nicht vorgewiesen. Ebenso wenig wurde ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers vorgelegt. Der Lenker, x, ist polnischer Staatsangehöriger. Bei der Kontrolle wurde vom Lenker den Kontrollorganen allerdings der Führerschein und der Zulassungsschein vorgewiesen und ein Konzessionsdekret, ausgestellt auf die x Ges.m.b.H.. Obwohl der Lenker nur wenig Deutsch gesprochen hat, hat er gegenüber dem Kontrollorgan geäußert, dass er für x fährt. Das Kontrollorgan hatte auch dann über Vermittlung des Lenkers telefonischen Kontakt mit Herrn x. Bei diesem telefonischen Kontakt wurde dem Kontrollorgan auch erklärt, dass das Fahrzeug zur Werkstätte bei x gebracht werden sollte. Mit welchem Herrn x das Kontrollorgan gesprochen hat, wusste es nicht. Es wurde nicht erklärt, von welcher Firma Herr x ist. Es wurde nicht darüber gesprochen, dass es sich um eine Fahrt der polnischen Firma x handelt. Da bei der Fahrt die Konzessionsurkunde der x Ges.m.b.H. mitgeführt und vorgewiesen wurde, ist das Kontrollorgan davon ausgegangen, dass für diese Firma gefahren wird. In x wurde auch die Sicherheitsleistung für den polnischen Lenker in Höhe von 2 × € 150 von Herrn x an das Kontrollorgan bezahlt.

Im weiteren Berufungsverfahren wurde ein Mietvertrag datiert mit 15.4.2013 zwischen der x GmbH als Vermieterin und der x, x, als Mieterin des LKW x mit einer Mietdauer ab 15.4.2013 unbefristet vorgelegt. Weiters liegt ein Arbeitsvertrag zwischen der Firma x, x, als Arbeitgeberin und x als Arbeitnehmer, datiert vom 3.1.2013, vor, wonach Herr x als Kraftfahrer im Beschäftigungsausmaß vom 40 Wochenstunden mit Vertragsbeginn mit 5. August 2013 mit Arbeitsplatz in x beschäftigt wird (Punkt 3 des Vertrages). Es ist eine Probezeit von einem Monat, in welchem jederzeit das Verhältnis gelöst werden kann, vereinbart (Punkt 3 des Vertrages).

Der Zeuge x, Bruder des Berufungswerbers, ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Transportfirma x mit Sitz in x, die das Gewerbe des Gütertransports mit vier Lastkraftwagen ausübt. Der Zeuge hat auch einen ordentlichen Wohnsitz in x und spricht nur wenig polnisch. Er behauptet bei seiner Einvernahme, dass der Lenker x ein Arbeitnehmer der Firma x ist und der Lenker am 16. April 2013 für diese Firma gefahren ist. Im weiteren Berufungsverfahren wird eine Anmeldung zur polnischen Sozialversicherung des Herrn x ab 1. März 2013 und eine Abmeldung per 13. Mai 2013 vorgelegt. Der Anmeldung des Lenkers ist eine Bestätigung des Dienstvertrages mit der Firma x GmbH als LKW-Fahrer mit Vollbeschäftigung mit einem Lohn von x brutto im Monat angeschlossen.

Das laut Mietvertrag am 15.4.2013 angemietete Lastkraftfahrzeug sollte wegen eines Defektes am 16.4.2013 zur Werkstätte bei x gebracht werden. Es wurde auf der B3 bei x aus Richtung Niederösterreich kommend angetroffen und zur Kontrolle angehalten. Die Reparatur des Fahrzeuges wurde von der x GmbH in Auftrag gegeben und auch bezahlt. Die Firma x führt auch öfters Gütertransporte für die x GmbH durch. Mehrheitlich ist aber die Firma x auf Gütertransporte von Polen nach Italien ausgerichtet.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers und des Bruders des Berufungswerbers sowie aus den vom Berufungswerber vorgelegten Schriftstücken  (Beschäftigungsvertrag und Mietvertrag und Anmeldung zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers) und den bei der Kontrolle vorgewiesenen Urkunden (insbesondere Zulassungsschein und Konzessionsdekret). Der Meldungsleger erschien fachkundig und glaubwürdig und verwickelte sich nicht in Widersprüche. Allerdings hat er nicht genau nach der Beschäftigerfirma gefragt und auch anlässlich der Bezahlung der Sicherheitsleistung durch einen Herrn x nicht unterschieden, ob es sich dabei um den Berufungswerber handelt. Da die Aussagen des weiters einvernommenen Zeugen x durch Schriftstücke belegt wurden, konnte nicht mehr mit der für ein Strafverfahren  erforderlichen Sicherheit als erwiesen festgestellt werden, ob die Fahrt für den Berufungswerber oder für die Firma x vorgenommen worden ist. Allerdings widersprechen die vorgelegten Schriftstücke betreffend sozialversicherungsrechtlicher Anmeldung den Ausführungen des Zeugen x, da dieser von einem Arbeitsbeginn anfangs April 2013  sprach und einen solchen Arbeitsbeginn behauptete, während die Anmeldung zur Sozialversicherung bereits mit 1. März 2013 erfolgte. Dem widerspricht umgekehrt der vorgelegte Beschäftigungsvertrag, der erst einen Beginn mit 5. August 2013 ausweist. Im Zweifel war daher von einem nicht erwiesenen Sachverhalt auszugehen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werksverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4 auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt (Abs. 2).

Gemäß § 6 Abs. 2  GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

Gemäß § 6 Abs. 4 GütbefG sind, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werksverkehr verwendet werden, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;

2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z.2  GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z.2 hat die Geldstrafe mindestens  363 Euro zu betragen (Abs. 4).

Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen (Abs. 6).

 

5.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist zwar eindeutig erwiesen, dass der Lenker bei seiner Anhaltung am 16. April 2013 auf Verlangen des Kontrollorgans keinen entsprechenden Mietvertrag und auch keinen Beschäftigungsvertrag mitgeführt und vorgewiesen hat, obwohl es sich um ein Mietfahrzeug gehandelt hat, was durch den Zulassungsschein eindeutig erwiesen ist. Allerdings konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Lenker und sohin der Transport im Namen und auf Rechnung des Berufungswerbers gefahren ist. Es konnte der Transport nicht eindeutig dem Berufungswerber zugeordnet werden. Es wurden daher die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht einwandfrei erwiesen.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge

(§ 66 Abs. 1 VStG).

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

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