Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401331/6/AL/HK

Linz, 06.12.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des P J alias P D, geb. X, StA von R, vertreten durch die A Rechtsberatung – D und V, K, W, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 2. September 2013, Z Sich40-2696-2013, und Anhaltung in Schubhaft von 2. September 2013 bis 15. September 2013 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die auf Grund des Schubhaftbescheides vom 2. September 2013, Z Sich40-2696-2013, erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit von 2. September 2013 bis 15. September 2013 für rechtmäßig erklärt.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I 100/2005) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II 456.

 


 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 2. September 2013, Z  Sich40-2696-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2a Z 2 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und durch Überstellung in das PAZ Wien Hernalsergürtel vollzogen.

 

Begründend wird im Bescheid Folgendes ausgeführt:

 

"Begründung

[...]

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie brachten am 27.06.2013, um 18:22 Uhr, vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAStÖst, unter den von Ihnen angeführten Personalien 'J P, geb. X, StA: R', einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (Asyl) in Österreich ein. Es wurde Ihnen - gegen die gesetzliche Auflage einer ständigen Anwesenheitsverpflichtung in der Erstaufnahmestelle West gemäß § 15 Abs. 3a AsylG 2005 - als mittellosen und schutzsuchenden Fremden sowohl Unterkunft als auch weitere Leistungen im Rahmen der Grundversorgung des Bundes (Verpflegung, Krankenversicherung, Taschengeld, etc.) in der Erstaufnahmestelle Ost gewährt. Weder anlässlich der Einbringung Ihres Asylantrages noch im Rahmen des weiteren Asylverfahrens waren Sie im Stande ein Nationalreisedokument, oder ein anderweitiges Dokument welches einen Rückschluss auf Ihre Identität zulassen würde, den österreichischen Behörden in Vorlage zu bringen.

Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu Ihrem Asylantrag führten Sie gegenüber Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, am 29.06.2013 an, dass Sie keine Beschwerden oder Krankheiten hätten, die Sie an der Einvernahme hindern oder die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Eine Medikamenteneinnahme verneinten Sie. Sie brachten weiters ins Treffen, dass Sie im Jänner 2013 mit einem Reisedokument von Kingali nach Sofia/Bulgarien geflogen seien, Sie hätten sich anschließend 5 Monate in Bulgarien aufgehalten. Anschließend seien Sie mit einem Freund mit einem Taxi zum Flughafen nach Sofia gefahren und mit einem Flugzeug nach Wien geflogen. Sie würden nicht wissen, mit welchem Dokument Sie geflogen seien. Sie hätten für die Reise auch nichts bezahlen müssen. Befragt zu Ihrem Reiseziel gaben Sie an, dass Sie kein genaues Ziel gehabt hätten. Ihr Freund hätte Sie von Bulgarien nach Wien mitgenommen, da Sie in Bulgarien sehr gelitten hätten.

 

Befragt zu Asylantragstellungen innerhalb der Europäischen Union gaben Sie an: 'Ja, in Bulgarien'. Auf die an Sie herangetragene Frage, ob etwas dagegen sprechen würde, wenn Sie nach Italien [gemeint wohl: Bulgarien] zurückkehren müssten, gaben Sie an: 'Ich möchte nicht nach Bulgarien zurück, weil es dort schlecht ist'.

Auf die an Sie herangetragene Frage zu Angaben über Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat führten Sie an, dass Sie keine familiären Bezüge zu Österreich oder einen anderen EU-Staat hätten. Auf die weiters an Sie gerichtete Frage, ob Sie über Barmittel oder andere Unterstützung verfügen führten Sie an, dass Sie völlig mittellos seien und auch von niemanden eine Unterstützung bekommen.

Am 01.07.2013 wurden Sie im Rahmen des Spitzenausgleichs von der EAST Ost in die EAST West verlegt. Mit der Verlegung in die EAST West wurde Ihnen eine Verfahrenskarte gem. § 50 AsylG mit einer Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 für den Bezirk Vöcklabruck ausgestellt.

 

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 02.07.2013, 72.: 13 09,008, wurde Ihnen in weiterer Folge gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag vom 27.06.2013 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen. Gleich gehend wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß dem Dubliner Abkommen mit Bulgarien seit dem 02.07.2013 geführt werden und gleichzeitig das Ausweisungsverfahren aus dem österr. Bundesgebiet über Sie eröffnet worden ist.

 

Diese zitierte Verfahrensanordnung wurde Ihnen am 03.07.2013 von Seiten des österr. Bundesasylamtes nachweislich ausgefolgt. In weiterer Folge haben Sie von Seiten des Bundesasylamtes EAST-West - gegen Aufhebung der gesetzlichen Auflage einer ständigen Anwesenheitsverpflichtung in der Erstaufnahmestelle West - gemäß § 50 AsylG 2005 eine Verfahrenskarte mit einer Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG für den Bezirk Vöcklabruck erhalten. Das Ausweisungsverfahren gegen Sie nach dem Asylgesetz gilt ab diesem Zeitpunkt formell als eingeleitet.

Dem seitens der österr. Asylbehörde zu Ihrem Asylantrag eingeleiteten Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien wurde mit Schreiben der bulgarischen Behörden für Migration vom 05.07.2013 zugestimmt. Der EU-Staat Bulgarien erklärte sich gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens für Ihre Übernahme sowie für die Durchführung der Prüfung Ihres Asylbegehrens zuständig.

In den Morgenstunden des 04.07.2013 haben Sie zuletzt die Versorgung (Frühstück) in der . Erstaufnahmestelle West in Anspruch genommen, ehe Sie noch am gleichen Tag die Ihnen im Rahmen der Einbringung Ihres Asylantrages gewährte und aus öffentlichen Mitteln finanzierte Unterkunft In der Erstaufnahmestelle West um 08:59 Uhr verlassen haben. Am 11.07.2013 begründeten Sie in  W, Z, einen Obdachlosenwohnsitz.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes, EAST West, vom 26.07,2013 wurden Sie persönlich zur Erstaufnahmestelle West zur Wahrung des Parteiengehörs für 03.09.2013 vorgeladen.

 

Im Rahmen ihrer nieder-schriftlichen Einvernahme zu Ihrem Asylantrag vor Beamten des Bundesasylamtes, EAST West, gaben Sie im Beisein eines Dolmetschers folgendes an:

 

 

Am 03.09.2013, um 11:26 Uhr-und demzufolge im unmittelbaren Anschluss an das Parteiengehör vor dem Bundesasylamt-wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i. A.-EAST in der Erstaufnahmestelle West, T,48B0 St. Georgen i. A., im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig - nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind und das Ausweisungsverfahren nach Bulgarien gegen Sie bereits eröffnet wurde - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

Weiters sind Sie - abgesehen eines gegenwärtig in Ihrem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von Euro 50,00 - mittellos.

Bei Erfüllung der .Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2a FPG hat die Behörde - im Gegensatz zu der Rechtsnorm des § 76 Abs. 2 FPG - kein Ermessen im Hinblick auf die Anwendung Gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Sicherung der Abschiebung bzw. des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung mittels Schubhaft notwendig ist und ob in der Person des Asylwerbers gelegene, besondere Umstände der Schubhaft entgegenstehen.

Durch die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise und Ihrer Aussagen im Asylverfahren ist es offensichtlich, dass Sie den EU-Staat Bulgarien als vollkommen ungeeignet halten um ein Asylbegehren im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens prüfen zu lassen und um sich zur Verfügung der dortigen Behörden zu halten. Sie nahmen für Ihr Vorhaben, nämlich Ihr Reiseziel oder zumindest ein Reisezwischenziel von Ihnen (Österreich) am Landweg zu erreichen mehrere illegale Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf, welche sich jedoch (objektiv betrachtet) keinesfalls mit einer allfälligen Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat R rechtfertigen lässt.

Nicht nur alleine Ihr Verhalten in Österreich zeigt auf, dass Sie keinesfalls gewillt sind, sich der Abschiebung nach Bulgarien zu stellen, um dort Ihr Asylbegehren prüfen zu lassen. Anstelle sich in Bulgarien den dortigen Behörden zur Verfügung zu halten, haben Sie es vorgezogen illegal nach Österreich auszureisen. Mit der Asylantragstellung in Österreich wollten Sie augenscheinlich den Aufenthalt in Österreich legalisieren, eine Abschiebung hintanhalten und das in der Dublin-VO vorgesehene Regelungsregime unterlaufen. Sie gaben mehrmals kund, unter keinen Umständen nach Bulgarien rückkehren zu wollen, lieber würden Sie sterben! Sie entzogen sich den bulgarischen Behörden, indem Sie Illegal nach Österreich ausreisten und einen Asylantrag stellten. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurden Sie im Rahmen des Spitzenausgleichs in die Erstaufnahmestelle West verlegt. Dort hielten Sie sich lediglich vier Tage auf, bevor Sie sich ungerechtfertigt und ohne Abmeldung aus der Betreuungsstelle entfernten. Sie erhalten seit diesem Zeitpunkt auch keine Grundversorgung mehr. Erst eine Woche später begründeten Sie in 1100 Wien einen Obdachlosenwohnsitz. Ihnen wurde im Rahmen des Asylverfahrens eine Verfahrenskarte nach dem AsylG, beschränkt auf den Bezirk Vöcklabruck, ausgestellt. Durch die Begründung des Obdachlosenwohnsitzes in Wien haben Sie zudem die Gebietsbeschränkung für den Bezirk Vöcklabruck verletzt.

 

Auf Befragen in der Erstbefragung, sowie im Rahmen des Parteiengehörs gaben Sie an, keine Dokumente zu besitzen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie Papiere und Unterlagen betreffend Ihrer Reiseroute bzw. Ihrer Asylantragstellung In Bulgarien bewusst vernichtet, zurückgelassen bzw. unterdrückt haben.

Nachdem Sie nun davon in Kenntnis sind, dass die bulgarischen Behörden Ihrer Rückübernahme zustimmten, muss davon ausgegangen werden, dass Sie sich auch in Österreich dem Verfahren entziehen werden, um einer drohenden Außerlandesbringung zu entgehen.

 

In der Beurteilung des Sachverhaltes war auch jener Faktum nicht außer Acht zu lassen, dass Sie flexibel in ihrer Lebensgestaltung und im Wechsel der Aufenthalts-, und Lebensorte sind. Sie sind alleinstehend, begleiten keine minderjährigen Kinder für die Sie die Obsorge hätten, gehen keiner Beschäftigung nach, haften sich erst seit Kurzem in Österreich auf und sind daher, an absolut keine Örtlichkeiten gebunden, in Bedachtnahme Ihres jungen Alters und der medizinischen Untersuchungen ohne Befund sind Sie ebenso an keine medizinische Versorgungen angewiesen. Wie Ihre Reiseroute auch zeigt, sind Sie in der Lage und auch Willens, jederzeit die Örtlichkeit zu wechseln. Verantwortung haben Sie letztlich über keine weiteren Personen, sondern nur über sich selbst zu tragen. Dieser Faktum erhöht eine Flexibilität in der Lebensgestaltung und die faktische Möglichkeit eines jederzeitigen Ortswechsels und somit auch bedeutend die Gefahr eines Untertauchens und Aufenthaltes in der Anonymität.

 

Nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde ist dem von Ihnen praktizierten 'Asylantragstourismus' mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

Bei der Bewertung der Wahl der Mittel zur Erreichung Ihres nachhaltigen Zieles ist im vorliegenden Fall von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen und zu attestieren, dass Sie sich - auf freien Fuß belassen - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörden entziehen werden um eine Außerlandesbringung von Österreich nach Burgarien mit Erfolg zu vereiteln oder um diese Maßnahmen zumindest wesentlich zu erschweren.

 

Ebenso kommt bei der Wahl der Mittel zur Sicherung fremdenpolizeilicher Maßnahmen dem Grad der Bereitschaft des Fremden an der Mitwirkung zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes hohe Bedeutung zu.

Aufgrund der Tatsache ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet der Republik Österreich ohne jegliches Identitätsdokument, in Kombination mit der Tatsache, dass Sie an der Wahrheitsfindung des im Asylverfahren relevanten Sachverhaltes nur bedingt mitgewirkt haben und sich nachhaltig gegen eine Rückkehr nach Bulgarien aussprechen, gepaart mit der Tatsache, dass Ihnen von Seiten der österr. Asylbehörde eröffnet wurde, dass infolge der Zustimmung von Bulgarien zu Ihrer Rückübernahme die Zurückweisung Ihres Asylverfahrens und Ihre Ausweisung nach Bulgarien beabsichtigt ist, sowie gepaart mit der weiteren Tatsache, dass Sie die Erstaufnahmestelle West trotz aufrechter Grundversorgung ungerechtfertigt nach unbekannt verlassen haben und in weiterer Folge zudem gegen die Ihnen auferlegte Gebietsbeschränkung verstoßen haben, ist jegliches Vertrauen in Sie derart erschüttert, welches jedoch für die anfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Bulgarien elementar dazu notwendig wäre.

Auf freien Fuß belassen würden Sie - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit -vielmehr einem neuerlichen Abtauchen in der Anonymität und/oder einer unrechtmäßigen weiteren Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug geben gegenüber einer behördlichen Überstellung von Österreich nach Bulgarien - also dem Ausgangspunkt Ihrer Reisebewegung innerhalb der EU.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie - nach Abtauchen in die Anonymität - dem österreichischen Staat weiters finanziell zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies auf illegale Art und Weise bewerkstelligen werden. Nachdem Sie bereits mehrfach unter Beweis gestellt haben, dass Sie keinen Wert an der Einhaltung der Rechts- und Werteordnung in Ihren Gastländern legen, ist auch davon auszugehen, dass Sie Ihren erforderlichen Unterhalt auch im Bundesgebiet oder in der europäischen Union notfalls durch illegaler Beschäftigung oder anderwärtiger strafrechtlicher Begehen erwirtschaften werden. Denn für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen Sie nicht über ausreichende Barmittel. Eine rechtmäßige Beschäftigung können Sie nicht ausüben, da Sie weder im Besitz einer arbeitsmarkt- noch aufenthaltsrechtlichen Bewilligung sind. Es müssten daher für den weiteren Aufenthalt öffentliche Mittel aufgewendet werden.

 

Darüber ist im Besonderen die Gefahr nach Abtauchen in die Anonymität sehr groß, dass letztlich Österreich für die inhaltliche Prüfung gemäß Dublinabkommen zuständig werden könne, sofern den Erfordernissen des Abkommens - einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nachgekommen werde! Wessen Erzwingen durch einen Aufenthalt in der Anonymität nicht im öffentlichen Interesse stehen kann. Bezüglich wird explizit auf Artikel 13 der Dublinverordnung hingewiesen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung des vorliegenden Sachverhaltes zum Ergebnis, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Bulgarien verhältnismäßig ist, denn Ihrem Recht als Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen, (sowie insbesondere die Einhaltung des für die Republik Österreich von nachhaltiger Wichtigkeit bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens) gegenüber.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

1.2. Zufolge der fremdenpolizeilichen Information vom 4.7.2013 galt das Ausweisungsverfahren gem § 27 Abs 1 AsylG mit 3.7.2013 ex lege als eingeleitet.

Wie sich aus dem erstbehördlichen Schubhaftbescheid unzweifelhaft ergibt, erhielt der Bf weiters von Seiten des Bundesasylamtes (BAA) EAST-WEST eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG mit einer Gebietsbeschränkung gem. § 12 Abs 2 AsylG für den Bezirk Vöcklabruck.

 

Am 4.7.2013 verließ der Bf seine Unterkunft in der EAST-WEST und begründete schließlich am 11.7.2013 einen Obdachlosenwohnsitz in Wien (vgl. die Ausführungen im Schubhaftbescheid).

 

Mit Bescheid des BAA EAST-WEST vom 5.9.2013, Z 1309.008-EASt-WEST, - dh bereits während aufrechter Schubhaft – wurde der Asylantrag des Bf vom 27.6.2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages Bulgarien zuständig sei, und der Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen.

 

Entsprechend der fremdenpolizeilichen Information vom 5.9.2013 ist dieser Bescheid des BAA EAST-WEST ebenso wie die Ausweisung durchsetzbar und wurde der Antragsteller hinsichtlich der freiwilligen Ausreise informiert.

 

1.3. Gegen den unter Punkt 1.1. dargestellten Schubhaftbescheid erhob der Bf durch seine Vertretung mit beim Oö. Verwaltungssenat per Fax am 13.9.2013 eingebrachten Schreiben Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragte, die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft unter Ersatz der Verfahrenskosten für rechtswidrig zu erklären.

 

Begründend wird in der – sehr pauschal gehaltenen – Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit der konkreten Situation des Bf nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Ein Sicherungserfordernis könne durch die dem Bf angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht begründet werden. Ein Sicherungsbedarf liege beim Bf nicht vor. Der Bf habe sich, nachdem er seine Unterkunft in der EAST-WEST verlassen habe, in Wien angemeldet, wo er auch genächtigt habe. Darüberhinaus sei der Bf auch nach Verlassen der Unterkunft in der EAST-WEST seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nachgekommen, indem er zur niederschriftlichen Einvernahme am 3.9.2013 erschienen sei.

 

Die Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft sei daher rechtswidrig.

 

Eine Prüfung der Anwendung gelinderer Mittel sei im konkreten Fall nicht erfolgt. Auch deswegen sei die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig.

 

Schließlich stünde die Schubhaftverhängung auch im Widerspruch zur EG-Verordnung Nr 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, die eine Rangordnung der Überstellungsmodalitäten festlege.

 

Im Übrigen dürfe die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einer Standardmaßnahme werden.

 

2.1.1. Mit Schreiben vom 30.9.2013 übermittelte die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat den bezughabenden Verwaltungsakt per E-Mail. In einer kurzen Gegenschrift legt die belangte Behörde erneut ihren Rechtsstandpunkt dar und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde:

 

"… Betreffend der gegenständlichen Beschwerde darf auf die ha. Aktenutnerlagen und den im Schubhaftbescheid festgestellten Sachverhalt verwiesen werden.

Wie bereits zwischenzeitlich bekannt gegeben, trat der Beschwerdeführer J P alias P D, geb. X, StA. R (Identität nicht gesichert) unverzüglich nach Erlassung der Ausweisung nach Bulgarien und unverzüglich nach Verhängung der Schubhaft in den Hungerstreik. Vom Hungerstreik wurde die belangte Behörde leider seitens des polizeilichen Anhaltezentrums nicht verständigt, weswegen eine Anfrage um Zustimmung zur Heilbehandlung (Gem. §78 Abs. 6 FPG)  beim Bundesministerium für Inneres nicht erfolgen konnte und letztlich der Beschwerdeführer in Folge der selbst herbeigeführten Haftuntauglichkeit (nach 11Tagen Hungerstreik) am Sonntag, den 15.09.2013 aus der Schubhaft entlassen werden musste.

Unverzüglich nach Entlassung aus der Schubhaft tauchte der Beschwerdeführer in die Anonymität ab. Polizeilich meldete sich der Fremde nicht an, einen Aufenthaltsort gab der Beschwerdeführer weder der hiesigen, noch der zuständigen Fremdenbehörde, geschweige dem Bundesasylamt bekannt.

Dieser Faktum wird mittels einen aktuellen AIS Auszug und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister nachweislich belegt.

 

Die in der Beschwerde angeführten Begründen führen ausnahmeslos ins leere.

 

Der seitens des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 12.09.2013 eingebrachten Beschwerde gegen die durchsetzbare Ausweisung im Asylverfahren wurde seitens des Asylgerichtshofs binnen der Wochenfrist keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine Durchführbarkeit der Ausweisungsentscheidung nach Bulgarien trat somit mit Wirkung vom 25.09.2013 ein.

Wie mittlerer Weile bekannt, kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Vollsteckung vorliegender durchführbarer Ausweisungsentscheidung entging der Beschwerdeführer bisweilen mittels Entzug der Behörden durch Aufenthalt in der Anonymität. Wessen auch wohlweislich der Zweck der Verpressung aus der Schubhaft und der damit klar deklarierten Nichtmitwirkung war.

 

Aufgrund einer aktuell durchgeüfhrte Abfrage im Asylwerber Informationsystem (seihe beiliegefügter Auszug aus der AIS vom 30.09.2013 zu Zl: 13 09.008) konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer am vergangenen Freitag, den 27.09.2013 in Wien von der Fremdenbehörde festgenommen werden konnte, und über den Beschwerdeführer seitens der LPD Wien am 27.09.2013 Schubhaft zum Zweck der Abschiebung nach Bulgarien verhängt wurde. Hierzu darf die unmittelbar zuvor beim Bundesasylamt eingeholte Niederschrift der LPD Wien beigefügt werden. Weitere Informationen liegen gegenständlich der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck noch nicht vor.

 

Hinblickend der Angaben des Bescherdeführers in der niederschriftichen Befragung und Erhebung der LPD Wien vom 27.09.2013 darf auf die zahlreichen Widersprüche des Beschwerdeführers und dessen angeblicher Lebensgefährtin hingewiesen werden. Auch ist an dieser Stelle aufzuzeigen, dass der Beschwerderführer nicht nur den Namen und die Adresse seiner angeblichen Öbenesgefährtin nicht kennt, sondern von dieser Lebensgefährtin offenbar selbst vor wenigen Tagen, bzw. während dem Asylverfahren, während der Anhaltung in Schubhaft und spätestens zum Zeitpunkt der eingebrachten Beschwerde noch nichts gewusst zu haben.

Im Gegenzug ist dafür die angebliche Lebensgefährtin nicht in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer bereits einige persönliche Gegenstände in deren Wohnung hätte.

Auch wenn es in gegenständlicher Causa nicht von belangen ist, besteht nach erster Betrachtung der Sachlage ein erhärteter Verdacht der beabsichtigten Scheinehe, mit welcher der Beschwerdeführer in letzter Konsequenz nunmehr einer Rückführung nach Bulgarien entgehen will, bzw. gegenüber der LPD Wien wollte.

 

Dass der Beschwerdeführer unter absolut keinen Umstände der Ausreiseverpflichtung nach Bulgarien nachkommen will, eine zwangsweise Beendigung des illegalen Aufenthaltes mit der zwangsweisen Vollstreckung vorliegender durchführbarer Ausweisung offenkundig zwingend erforderlich ist, geht nicht nur anhand der vorgebrachten Verhaltensweise, sondern zudem an den unveränderten und aktuellen Angaben abermals hervor.

 

In Folge vorgebrachter Tatsachen und vorliegenden Sachverhaltes ist nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die betreffende Beschwerde absolut unbegründet. Bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war in durchgeführter Einzelprüfung keine erkennbare Möglichkeit vorhanden, um von einer freiheitsentziehenden Maßnahme Abstand nehmen zu können, und an stellen dessen gelindere Mittel anzuwenden. Wessen korrekte Entscheidung im Übrigen, wie bereits ausgeführt der Beschwerdeführer unverzüglich unter Beweis gestellt hat und der enorme Sicherungsbedarf auch hinblickend des Einschreitens der LPD Wien aktuell gegeben scheint.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf den im bekämpften Schubhaftbescheid erhobenen sowie auf den nun vorgebrachten Sachverhalt verwiesen und damit die kostenpflichtige Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt."

 

 

2.1.2. Da der Bf aufgrund seines – unmittelbar mit seiner Inhaftierung begonnenen – elf-tägigen Hungerstreiks am 15.9.2013 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen wurde, sind die nach diesem Zeitpunkt erfolgten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahrensabläufe von nur untergeordneter Relevanz.

 

Zu bemerken bleibt allerdings, dass sich der Bf laut E-Mail-Informationen der belangten Behörde vom 21.11.2013 sowie zufolge eines aktuellen ZMR-Auszugs vom 27.9.2013 bis 22.10.2013/28.10.2013 bis 29.10.2013 in Schubhaft im PAZ Wien – Rossauer Lände befand sowie in weiterer Folge aufgrund eines Suchtmitteldelikts am 30.10.2013 durch die LPD Wien in Gerichtsverwahrungshaft genommen wurde, wo er sich nach wie vor befindet.

 

Die Überstellung des Bf nach Bulgarien konnte laut Information der LPD Wien vom 22.10.2013 an eben diesem Tag trotz Begleitung nicht durchgeführt werden, da der Bf im Flugzeug zu randalieren begann.

 

Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Bf in der Niederschrift vor der LPD Wien vom 27.9.2013. In dieser wiederholte der Bf seine Abneigung gegen Bulgarien und dass er nicht nach Bulgarien wolle, da er das Land nicht gut fände. Weiters wird in dieser Niederschrift Folgendes wörtlich festgehalten:

"Meine Frau lebt hier. Wenn mir mitgeteilt wird, dass ich als ledig aufscheine so gebe ich an, dass es sich um meine Lebensgefährtin handelt.

Diese heißt A und wir werden heiraten. Ich weiß den Familiennamen und die Adresse nicht. Das habe ich alles in meinem Telefon gespeichert.

Ich habe bis jetzt bei M A gewohnt. Ich habe meine Sachen bei M A gepackt um zu ihr zu übersiedeln. Einige Dinge befinden sich bereits bei meiner Freundin. Mir werden nun zwei aus den Depositen ausgehobene Handys vorgelegt und eine SIM-Karte.

In einem der Telefone wird nun unter dem gespeicherten Namen A unter der Telefonnummer X behördlicherseits Kontakt aufgenommen. Folgende Daten werden bekannt gegeben: A M, geb. X. Auf die Frage nach der Adresse wird das Gespräch unterbrochen. Kurz darauf erscheint eine SMS: 'Ich bin Büro kurz ich ruf dich in zwei Minuten.'

Ich gebe dazu an, dass ich nicht weiß wo meine Freundin wohnt, aber es außerhalb von W man fährt ca. 1 Stunde. Meine Freundin lebt dort aber arbeitet in W.

Ich kann weder die Ortschaft, noch die Adresse nennen.

Nachdem zwischenzeitlich eine ZMR und ein FI-Ausdruck der Person vorliegen erfolgt in weiterer Folge ein Rückruf von Fr. M, welche die ZMR-Adresse bestätigt. Sie gibt an, sie würde nicht arbeiten sondern an der Wirtschaftsuni in W studieren. Es bestünde die Absicht einer Heirat, aber es gäbe keinen gemeinsamen Wohnsitz und sie könnte sich auch nicht vorstellen vor einer Heirat zusammen zu leben und zu wohnen. Es befinden sich keinerlei persönliche Sachen des Freundes bei ihr.

Mir wird klar gemacht, dass eine Überstellung nach Bulgarien vorgesehen ist und über mich die Schubhaft verhängt wird."

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1.1., 1.2. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus, der im Übrigen auch vom Bf nicht bestritten wird.

 

Zu der Verfahrensgenese ist schließlich noch auf die – bereits unter 1.2. erwähnte – zwischenzeitlich ergangene negative Entscheidung des BAA EAST-WEST vom 5.9.2013, Z 1309.008-EAST-WEST, hinzuweisen. Mit dieser wurde der Asylantrag des Bf vom 27.6.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages Bulgarien zuständig sei, und der Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen.

Laut fremdenpolizeilicher Information vom 13.9.2013 wurde im Asylverfahren des Bf eine Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der AGH-Beschwerde seitens des Asylgerichtshofes iSd § 37 Abs. 1 AsylG erfolgte allerdings nicht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.  Gemäß § 82 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I 100, zuletzt geändert durch BGBl. I 50/2012, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 leg.cit. der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 leg.cit. hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Gemäß § 6 Abs. 4a FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach dem Aufenthalt.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Schubhaftbescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck, Z Sich40-2696-2013, dem Bf in St. Georgen i.A. durch persönliche Übernahme zugestellt, von 2.9.2013 bis 15.9.2013 in Schubhaft angehalten wurde, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist. Die Entlassung aus der Schubhaft erfolgte am 15.9.2013 aufgrund des vom Bf geübten Hungerstreiks, der zur Haftunfähigkeit des Bf geführt hat.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist;

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG oder Abs. 2a FPG vor, gilt die Schubhaft als nach dieser Gesetzesstelle verhängt.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

 

Gemäß § 80 Abs. 1 bzw. 2 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; sie darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer nunmehr grundsätzlich

    1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
    2.  vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.4. Zu den Schubhaftgründen:

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bf am 27.6.2013 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost einen Asylantrag stellte. Ab diesem Zeitpunkt befand er sich in bundesbetreuter Unterkunft.

Am 3.7.2013 wurde dem Bf die Mitteilung gem. § 29 Abs 3 ASylG ausgefolgt, dass Konsultationen mit Bulgarien geführt werden; eine Zustimmung Bulgariens im Dublin-Verfahren liegt bereits seit 5.7.2013 vor.

 

Weiters erhielt der Bf von Seiten des Bundesasylamtes EAST-West gemäß § 50 AsylG eine Verfahrenskarte mit einer Gebietsbeschränkung gem. § 12 Abs 2 AsylG für den Bezirk Vöcklabruck.

 

Laut fremdenpolizeilicher Information vom 4.7.2013 gilt das Ausweisungsverfahren gem. § 27 Abs 1 AsylG mit 3.7.2013 ex lege als eingeleitet.

 

Am 4.7.2013 verließ der Bf die EAST-WEST und begründete am 11.7.2013 einen Obdachlosenwohnsitz in W.

Am 3.9.2013 wurde über den Bf seitens der belangten Behörde die Schubhaft aufgrund § 76 Abs. 2a Z 2 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.

Mit Bescheid des BAA EAST-WEST vom 5.9.2013, Z 1309.008-EAST-WEST, wurde der Asylantrag des Bf gem. § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Bf gem. § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 5.9.2013 erging die fremdenpolizeiliche Information, dass dieser Asylbescheid des BAA EAST-WEST ebenso wie die Ausweisung durchsetzbar ist.

 

3.4.1. Die belangte Behörde legte nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. UVS dem angefochtenen Schubhaftbescheid vom 2.9.2013 zu Recht § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zugrunde. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft anordnen, wenn gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde.

 

3.4.2. Wie sich aus dem vorliegenden Akt unstreitig ergibt, erfolgte eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG des Bf gegenüber bereits im Juni 2013, weshalb das Ausweisungsverfahren gem. § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG ex lege als eingeleitet galt.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung konstatiert, ist dabei die Frage, ob die Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach § 27 Abs. 1 AsylG zu Recht erfolgte, zur Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandes gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht von Belang (vgl. VwGH 24.11.2009, 2007/21/0122; vgl. zur vom VwGH vertretenen Auffassung, dass die Tatbestände der § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG jeweils für sich allein ausreichen und nicht kumulativ nebeneinander vorliegen müssen, VwGH 30.8.2007, 2006/21/0101).

 

Die Schubhaft wurde daher dem Grunde nach zu Recht (primär) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Da somit der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung vorlag, kann dahinstehen, ob die Schubhaft darüber hinaus schon im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung auch der Sicherung einer Abschiebung (§ 46 FPG) diente. (Mit Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung in Form der Entscheidung des BAA EAST-WEST vom 5.9.2013 [vgl. dazu näher unter Punkt 3.4.3.] war aber jedenfalls auch dieser Schubhaftzweck gegeben.)

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon, dass sich bei Vorliegen schon eines einzigen rechtmäßigen Schubhaftgrundes "die Befassung mit der Frage, ob allenfalls auch ein weiterer Titel für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sein könnte" erübrigt; sowohl für die zukünftige Rechtmäßigkeit der Anhaltung als auch für die Anhaltung in Schubhaft in der Vergangenheit bedarf es "lediglich eines Schubhaftgrundes" (VwGH 14.9.2001, 2000/02/0319).

 

Der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG war somit im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft grundsätzlich erfüllt.

 

Darüber hinaus ist bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung auch der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2a Z 2 FPG (Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG und Verletzung der Gebietsbeschränkung gem. § 12 Abs. 2 AsylG) vorgelegen, da der Bf trotz auferlegter Gebietsbeschränkung für den Bezirk Vöcklabruck wohl am 4.7.2013, jedenfalls aber mit dem Zeitpunkt seiner Obdachlosenmeldung in Wien am 11.7.2013 die Gebietsbeschränkung verletzt hat.

 

3.4.3. Wie unter Punkt 2.3. dargelegt, erfolgte zwischenzeitlich eine negative Entscheidung über den Asylantrag des Bf durch das BAA EAST-WEST. Mit Entscheidung vom 5.9.2013, Z 1309.008-EAST-WEST, wurde der Asylantrag des Bf vom 27.6.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages Bulgarien zuständig sei, und der Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen.

 

Gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG kann die zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft anordnen, wenn gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG) erlassen wurde.

Gem. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber ua. Schubhaft anzuordnen, wenn gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde.

 

Laut fremdenpolizeilicher Information vom 13.9.2013 wurde gegen den zurückweisenden Asylbescheid des BAA EAST-WEST eine Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des Asylgerichtshofes iSd § 37 Abs. 1 AsylG erfolgte nicht. Die Ausweisungsentscheidung des BAA EAST-WEST war somit gem. § 36 Abs. 4 AsylG durchsetzbar iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.

 

Mit der Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes vom 5.9.2013 war daher im fremdenrechtlichen Verfahren ein – die Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht beeinträchtigender – Wechsel von dem Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 bzw. § 76 Abs 2a Z 2 FPG in den Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG verbunden.

Mit der Erlassung der mit der zurückweisenden Asylentscheidung gem. § 5 AsylG verbundenen Ausweisungsentscheidung des BAA vom 5.9.2013 liegt daher ein – zulässiger – in der Natur der Sache liegender Wechsel des Schubhaftgrundes hin zu § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG vor: So führt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs in einem Fall der "Verdichtung" der chronologisch fortschreitenden Schubhaftgründe nach dem § 76 Abs. 2 FPG der Wegfall des bisherigen Schubhafttatbestandes per se zu dessen Ersetzung durch einen auf höherer Ebene liegenden Schubhafttatbestand derselben Norm (vgl VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582 unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Der – durch die nunmehr vorliegende durchsetzbare Ausweisung nach § 10 AsylG erfolgte – Wechsel des Schubhaftgrundes von § 76 Abs. 2 Z 2 bzw. § 76 Abs. 2a Z 2 FPG hin zu § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG ist daher ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

 

3.5. Aus der "Kann-Bestimmung" sowohl des § 76 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem Verfahren bzw. der Abschiebung iSd § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs. 1 und 2, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, Abs. 2a leg.cit. zwar grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente festlegt. Auch für diesen Schubhaftgrund sind aber – nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Überlegungen – sehr wohl ebenfalls das Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfes bzw. die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG ebenso wie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie deren Notwendigkeit (zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung) zwingende Voraussetzung.

 

Vorweg ist anzumerken, dass die belangte Behörde eine hinreichend fundierte einzelfallbezogene Prüfung des Sicherungsbedarfes des Bf durchgeführt hat, der aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates durchaus zu folgen ist.

 

Der Bf, der im Juni 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und am 27.6.2013 einen Asylantrag stellte, ist unverheiratet, kinderlos und mittellos, verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und ist in Österreich weder sozial noch sonstig in besonderem Maß integriert; dies geht nicht zuletzt auch aus seiner Einvernahme vor dem BAA EAST-West vom 3.9.2013 unbestritten hervor, wo der Bf auf Frage angibt, keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich (oder einem anderen EU-Staat) zu haben, außer einem Cousin, zu dem er allerdings in den letzten 12 Jahren keinen Kontakt gehabt habe. Der Hinweis des Bf in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der LPD Wien vom 27.9.2013, dass eine gewisse Frau namens "A" seine Lebensgefährtin sei, die er heiraten werde, stellt diesbezüglich ebenfalls kein Indiz für eine entsprechend bemerkenswerte Integration des Bf dar. So ist aufgrund der wenigen und im Wesentlichen widersprüchlichen Angaben zu dieser angeblichen Partnerschaft von einer bloßen Schutzbehauptung bzw. allenfalls einer geplanten "Scheinehe" auszugehen, der im Rahmen der sozialen und familiären Verankerung des Bf keine Bedeutung beizumessen ist.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (VwGH 20.12.2007, 2007/21/0261) ausführt, kann sich eine Schubhaftnahme auch bei Vorliegen potentieller "Dublin-Fälle" nur dann als gerechtfertigt erweisen, "wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden 'Dublin-Fall' in einem besonderen Licht erscheinen und von daher in einem erhöhten Grad ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen".

Zwar rechtfertigt der Umstand, dass der Bf illegal von Bulgarien nach Österreich gereist ist, für sich nicht den Schluss, dass er nunmehr in Österreich in die Anonymität untertauchen oder unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde. Allerdings zeigt die Verletzung der Gebietsbeschränkung auf das Gebiet des Bezirks Vöcklabruck durch Untertauchen in die Anonymität und anschließender Obdachlosenwohnsitzmeldung in Wien ebenso wie die Bereitschaft des Bf, sogar eine "Scheinehe" einzugehen, nur um seinen Aufenthalt in Österreich zu sichern, eine gewisse negative Grundhaltung des Bf, behördliche Entscheidungen nicht zu respektieren und keine Mittel und Wege zu scheuen, eine Rückkehr nach Bulgarien zu verhindern.

Dass der Bf "nicht nach Bulgarien zurückgehe", hat er im Übrigen selbst wiederholt ausdrücklich betont (vgl. die Angaben in der Einvernahme vor dem BAA vom 3.9.2013 sowie in der Niederschrift vor der LPD Wien vom 27.9.2013); so ging der Bf sogar so weit, Folgendes anzugeben: "Bevor ich wieder nach Bulgarien zurückkehre, sterbe ich lieber." Auch ist zu berücksichtigen, dass der Bf seine Überstellung nach Bulgarien am 22.10.2013 trotz Begleitung verhinderte, indem er im Flugzeug zu randalieren begann. Auch dies indiziert die grundsätzliche negative Haltung des Bf, alles zu unternehmen, um nicht nach Bulgarien zurück zu müssen.

Schließlich zeichnet auch das Verhalten des Bf in aufrechter Schubhaft ein deutliches Bild seiner negativen Grundhaltung dem österreichischen Rechtssystem gegenüber. So trat er unmittelbar nach der Verhängung der Schubhaft am 2.9.2013 in den Hungerstreik, die nach mehreren Tagen tatsächlich zur Haftunfähigkeit des Bf und der von diesem beabsichtigten Entlassung aus der Schubhaft führte.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich daher nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates um einen klassischen Fall von Asyltourismus: Dabei ist es für den – weder sozial noch familiär gebundenen – jungen und – bis auf die von ihm geäußerten Magen- und Knieprobleme – gesunden Bf grundsätzlich nicht von Belang, in welchem EU-Mitgliedstaat ihm schließlich Asyl gewährt wird. Eine Rückkehr nach Bulgarien will er dabei im Wesentlich deshalb nicht, weil dort die Versorgung und die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Bf nicht so attraktiv erscheinen, wie dies in Österreich der Fall ist.

 

Schließlich bewies der Bf auch durch sein unrechtmäßiges Untertauchen in die Anonymität aus der Bundesbetreuung heraus am 4.7.2013 eindrücklich, alles zu unternehmen, um einer Rückkehr nach Bulgarien und einer damit drohenden Abschiebung in seinen Heimatstaat zu entgehen: Obwohl dem Bf Unterkunft in der Betreuungsstelle-West gewährt wurde, verließ er diese – im Übrigen trotz aufrechter Gebietsbeschränkung auf das Gebiet des Bezirks Vöcklabruck – am 4.7.2013 eigenmächtig, um in die Anonymität unterzutauchen. Auf Nachfrage nach dem Grund für dieses Untertauchen führte der Bf in seiner Einvernahme vor dem BAA am 3.9.2013 aus, dass er nach Wien wollte, "um [s]eine Freunde zu treffen. [S]ein Freund hat dort Zeitungen verkauft und das [hat er] dann auch gemacht."

 

Wenn auch – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – eine Ausreiseunwilligkeit für sich allein betrachtet keinen entsprechenden Sicherungsbedarf begründet, so führt eine Gesamtbetrachtung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles jedenfalls zu der Annahme, dass der Bf, auf freiem Fuße belassen, bei nächster Gelegenheit erneut in die Anonymität abgetaucht wäre und keine Mittel gescheut hätte, um dadurch einer unmittelbar drohenden Rückkehr nach Bulgarien zu entgehen. Dass eine Abschiebung nach Bulgarien aber unmittelbar drohte, war dem Bf spätestens mit dem Zeitpunkt der Mitteilung durch das BAA nach § 29 AsylG vom 3.7.2013 und der Dublin-Zustimmung Bulgariens unzweifelhaft klar; eben diese Mitteilung führte ja auch ganz offensichtlich zum unmittelbar darauf folgenden tatsächlichen Abtauchen des Bf aus der Bundesbetreuung heraus. An der Tatsache, dass der Bf unrechtmäßiger Weise am 4.7.2013 in die Anonymität abgetaucht ist und dabei auch gegen die mit der ihm ausgestellten Verfahrenskarte verbundene Gebietsbeschränkung auf den Bezirk Vöcklabruck nach § 12 Abs. 2 AsylG verstoßen hat, ändert auch die spätere Obdachlosenwohnsitzmeldung des Bf in Wien nichts. Eine Gebietsbeschränkung erlaubt es dem Bf nicht, eigenmächtig seinen Aufenthalt aus dem auf den Bezirk Vöcklabruck beschränkten Gebiet eigenmächtig nach Wien zu verlagern, um seine "Freunde zu treffen" und Zeitungen zu verkaufen. Im Übrigen erging diese ZMR-Meldung erst mehrere Tage nach erfolgtem Untertauchen des Bf und war weiters auch die verhängte Gebietsbeschränkung auf den Bezirk Vöcklabruck zu diesem Zeitpunkt nach wie vor aufrecht.

 

Dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist zwar wohl bewusst, dass der Bf einerseits aus eigenen Stücken nach Einreise in das Bundesgebiet zur Asylantragstellung am 27. Juni 2013 bei der EAST-OST vorstellig wurde und auch am 3.9.2013 nach vorausgehender Ladung schließlich doch vor der Asylbehörde in der EAST-WEST erschien. Im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung ändert dies aber freilich nichts an dem Umstand, dass ein entsprechend hoher Sicherungsbedarf im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und auch im weiteren Verlauf der Schubhaft bis zum 15.9.2013 bestand. Insbesondere begründet die absolute Unwilligkeit zur Rückkehr nach Bulgarien – die sogar zum unrechtmäßigen Untertauchen in die Anonymität aus der Bundesbetreuung heraus und zu entsprechendem Randalismus im Flugzeug während der versuchten Überstellung nach Bulgarien führte – ebenso wie der Verstoß gegen die mit der gegenüber dem Bf ausgestellten Verfahrenskarte verbundene Gebietsbeschränkung (auf den Bezirk Vöcklabruck) und auch der Versuch der Begründung einer Scheinehe mit einer Frau, deren Namen und Adresse er nicht einmal ansatzweise kannte, die Annahme, dass der Bf sich, auf freiem Fuß belassen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen hätte.

So steht es im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens gerade nicht im Belieben des Asylwerbers, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt sich dieser mit der Behörde in Verbindung setzen will. Vielmehr bedarf es für ein funktionierendes Fremdenrechtssystem einer ständigen Erreichbarkeit und Zugriffsmöglichkeit auf den Fremden seitens der Behörde. Dass dies im vorliegenden Fall aber auch durch gelindere Mittel nicht erreicht werden hätte können, zeigt das Gesamtverhalten des Bf in eindrücklicher Weise; der Bf hat im Besonderen durch sein bereits dargestelltes Verhalten in Österreich klar gezeigt, dass er behördlichen Anordnungen nicht entsprechend Folge leistet und staatliche Autorität nicht respektiert.

 

Dies wird im Übrigen auch durch den späteren Verdacht einer Straffälligkeit des Bf indiziert. So lässt schon der Verdacht der Delinquenz des Bf im konkreten Fall auf einen gewissen Sicherungsbedarf schließen. Da allerdings noch keine rechtskräftige Verurteilung des Bf vorliegt, kann dem Umstand der Inhaftierung des Bf wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz nur eine gewisse bestärkende Indizwirkung zukommen; der Sicherungsbedarf kann dabei aber freilich nicht ausschließlich auf diesen Aspekt gestützt werden.

 

Die dargelegten Ausführungen bekräftigen somit unzweifelhaft die Tatsache, dass der Bf keinerlei Interesse an den von ihm jeweils initiierten Verfahren hat und in keiner Weise gewillt ist, sich an die für ihn geltenden asyl- oder fremdenrechtlichen Normen zu halten. Auch strafrechtliche Normen scheinen für ihn nicht von besonderer Bedeutung zu sein. Die gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher konkreter Umstände zeichnet damit ein deutliches Verhaltensmuster, aus dem sich ergibt, dass der Bf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für den Fall, dass er am 2.9.2013 nicht in Schubhaft genommen worden wäre, binnen Kürze in die Anonymität und wohl auch Illegalität untergetaucht wäre und so die gegen ihn geltende Ausweisung nicht effektuiert werden hätte können. Dies spricht auch gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels dem Grunde nach.

 

Auch während der Schubhaft, die aufgrund der durch Hungerstreik herbeigeführten Haftunfähigkeit am 15.9.2013 endete, war nach wie vor von der unmittelbar drohenden Gefahr des Untertauchens des Bf auszugehen, weshalb auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis 15.9.2013 jedenfalls aus einem besonderen Sicherungsbedarf des Bf heraus resultierte. Dieser Sicherungsbedarf verstärkte sich dabei erheblich mit der negativen Asylentscheidung des BAA EAST-WEST vom 5.9.2013; mit dieser Entscheidung wurde dem Bf die ihm drohende Außerlandesbringung in besonderem Maß verdeutlicht und war dies mit einem nochmals gesteigerten Sicherungsbedürfnis verbunden. Im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalles ergibt sich eindeutig, dass – der belangten Behörde folgend – im vorliegenden Fall schon in Zeitpunkt der Schubhaftverhängung ebenso wie für den Zeitraum von 2.9. bis 15.9.2013 von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen war. Der Bf hätte sich nach richtiger Prognoseentscheidung der Behörde bei Entlassung aus der Schubhaft fraglos binnen kürzester Zeit dem Zugriff der Behörde entzogen um (– nicht zuletzt aufgrund seiner flexiblen Lebensgestaltung und dem nicht fixierten Reiseziel –) in die Anonymität abzutauchen – sei es durch einen neuerlichen illegalen Grenzübertritt in einen weiteren, für den Bf (wirtschaftlich) attraktiven Mitgliedstaat der EU, sei es durch Abtauchen in Österreich selbst.

 

Im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung sämtlicher dargelegter Besonderheiten des konkreten Einzelfalles ist daher auch nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates weiterhin ein erheblicher Sicherungsbedarf jedenfalls zu bejahen.

 

Diese Angaben ließen bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung den vorliegenden "Dublin-Fall" daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in einem besonderen Licht erscheinen und von daher in einem erhöhten Grad ein Untertauchen des Bf befürchten. Diesen im vorliegenden Fall gehäuften besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls standen dabei auch im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft keine entsprechend bemerkenswerten Anhaltspunkte gegenüber, die den Schluss gerechtfertigt hätten, es sei anzunehmen, dass der Bf sich auf freiem Fuß belassen den österreichischen Fremdenbehörden zur Verfügung gehalten und der asylrechtlichen Erledigung seines Asylverfahrens geharrt hätte.

 

Aufgrund des geschilderten bisherigen Gesamtverhaltens hat der Bf eindrücklich unter Beweis gestellt, dass er die Rechtsordnungen der EU sowie Österreichs nicht respektiert und behördlichen Anordnungen grundsätzlich keine entsprechende Folge leistet; auch vor illegalen Grenzübertritten scheut der Bf dabei nicht zurück. Allein sein Auftreten in Form eines Hungerstreiks zum Zwecke der Enthaftung wegen Haftunfähigkeit verdeutlicht seine negative Einstellung gegenüber staatlicher Autorität. Sein gesamtes bisheriges Verhalten ist auch als Beleg für die grundsätzliche Haltung des Bf zu werten, keine Mittel ungenützt zu lassen, um nicht nach Bulgarien und damit in weiterer Folge in seinen Heimatstaat zurückkehren zu müssen.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf auf freiem Fuß belassen ab dem Zeitpunkt, in dem für ihn der negative Ausgang seines österreichischen Asylverfahrens aufgrund der asylbehördlichen Einvernahme sowie aufgrund des negativen Ergebnisses des Asylverfahrens absehbar war, binnen Kürze (erneut) in die Anonymität untergetaucht wäre, um in weiterer Folge in der Anonymität zu leben oder auch das Bundesgebiet gegebenenfalls mit dem Ziel zu verlassen, in einem weiteren EU-Mitgliedstaat erneut sein (asylrechtliches) Glück zu versuchen. Aus dem bisherigen Verhalten des Bf und seinen diesbezüglich eindeutigen Angaben ist unzweifelhaft abzuleiten, dass er keinesfalls gewillt ist, sich den Rechtsvorschriften des jeweiligen Gastlandes unterzuordnen.

Es ist daher keineswegs davon auszugehen, dass der Bf auf freiem Fuß belassen trotz des Wissens um seine allenfalls in naher Zukunft drohende Überstellung nach Bulgarien die – schon im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung absehbar negative – Erledigung seines eingeleiteten Asylverfahrens abwarten und sich zur ständigen Verfügung der Behörden halten würde.

 

Es war daher zu jedem Zeitpunkt des Schubhaftverfahrens von der unmittelbar drohenden Gefahr des Untertauchens des Bf auszugehen.

 

Im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalles ergibt sich daher eindeutig, dass – der belangten Behörde folgend – im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen ist. Im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung sämtlicher dargelegter Besonderheiten des konkreten Einzelfalles war und ist daher auch nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates ein erheblicher Sicherungsbedarf seit Verhängung der Schubhaft am 2.9.2013 bis 15.9.2013 jedenfalls zu bejahen.

 

3.6. Damit scheidet im hier zu beurteilenden Zeitraum auch die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – konsequenter Weise grundsätzlich aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht etwa hätte das Ziel der Schubhaft aufgrund der erheblichen Gefahr, dass der Bf auf freiem Fuß belassen untergetaucht wäre um gegebenenfalls in weiterer Folge das Bundesgebiet zu verlassen und in einen weiteren Mitgliedstaat der EU illegal weiterzureisen um dort allenfalls erneut einen Asylantrag zu stellen, nicht gewährleisten können.

 

Wie bereits unter Punkt 3.5. dargelegt, steht es im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens gerade nicht im Belieben des Asylwerbers, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt sich dieser mit der Behörde in Verbindung setzen will. Vielmehr bedarf es für ein funktionierendes Fremdenrechtssystem einer ständigen Erreichbarkeit und Zugriffsmöglichkeit auf den Fremden seitens der Behörde. Dass dies im vorliegenden Fall aber auch durch gelindere Mittel nicht erreicht werden hätte können, zeigt das Gesamtverhalten des Bf in eindrücklicher Weise; so ist nicht nur aufgrund des Verhaltens des Bf in Österreich (konkret: Untertauchen in die Anonymität und Verletzung der über ihn verhängten Gebietsbeschränkung auf das Gebiet des Bezirks Vöcklabruck), sondern auch durch sein nach der erfolgten Schubhaftverhängung bemerkenswertes Verhalten (konkret: Herbeiführung der Haftunfähigkeit durch Hungerstreik; Verdacht auf ein Suchtmitteldelikt; indiziertes Vortäuschen einer Scheinehe; Verhinderung der begleiteten Außerlandesbringung durch Randalieren im Abschiebe-Flugzeug) unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bf ganz grundsätzlich behördlichen Anordnungen nicht entsprechend Folge leistet und staatliche Autorität nicht hinreichend respektiert. Eine tägliche Meldepflicht hätte daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und auch in weiterer Folge den damit verfolgten Zweck – die ständige Verfügbarkeit für die staatlichen Behörden – nicht hinreichend gewährleisten können.

 

So belegt das Gesamtverhalten des Bf in eindrücklicher Weise seine Grundhaltung, mit allen Mitteln in Österreich bleiben zu wollen.

 

Dass im Übrigen eine Unterbringung in Bundesbetreuung als gelinderes Mittel schon insofern ausscheidet, als der Bf sich trotz gewährter Unterbringung in der EAST-WEST tatsächlich aus der Bundesbetreuung entfernte um in die Anonymität abzutauchen und sich später schließlich obdachlos in Wien zu melden, verstärkt diese Prognoseentscheidung erheblich.

 

3.7. Die Verhängung der Schubhaft war demnach zweifellos zu jedem Zeitpunkt verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht der Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Insbesondere ist in einem Fall wie dem vorliegenden der durch das Verhalten des Bf indizierte systematische "Asyltourismus" in die Interessenabwägung einzubinden und entsprechend negativ zu berücksichtigen.

 

Schließlich wurde der Bf doch unmittelbar mit Eintritt seiner Haftunfähigkeit aufgrund seines Hungerstreiks umgehend aus der Schubhaft entlassen.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall weiterhin nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf nicht zuletzt auch eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei familiäre oder bemerkenswerte soziale Bezugspunkte hat. So besteht zu dem in Österreich lebenden Cousin überhaupt kein Kontakt; die vom Bf in der Einvernahme vor der LPD Wien erwähnte angebliche Lebensgefährtin „A“ begründet dabei auch kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK, da es sich dabei nur um eine Scheinehe handelt.

 

3.8. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normieren, dass die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier nun seit 1. Juli 2011 (vgl. FrÄG 2011) eine viermonatige Höchstgrenze festgelegt. Der Bf wurde von 2.9. bis 15.9.2013 in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte viermonatige Frist bei Weitem noch nicht ausgeschöpft war.

 

Auch war das Ziel der Schubhaft im Rahmen des zu prüfenden Schubhaftzeitraumes durchaus zeitnah erreichbar, da die Zustimmung Bulgariens nach dem Dublin-Konsultationsverfahren bereits seit 5.7.2013 vorliegt und im Übrigen eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisungsentscheidung in Form des Bescheides des BAA EAST-WEST vom 5.9.2013 gegeben ist. Es war daher sowohl zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung als auch während aufrechter Schubhaft bis 15.9.2013 mit einer zeitnah erfolgenden Abschiebung zu rechnen. Schließlich erfolgte am 22.10.2013 tatsächlich der Versuch einer – wenn auch aufgrund des Randalierens des Bf abgebrochenen –begleiteten Abschiebung.

 

Im Übrigen bestanden auch keine Bedenken bzgl. einer allfälligen Überstellung nach Bulgarien in Hinsicht auf Art. 3 EMRK und werden solche vom Bf auch selbst nicht vorgebracht.

 

3.9. Von Beginn der Schubhaft am 2.9.2013 bis zum 15.9.2013 waren zudem auch keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des jungen und grundsätzlich gesunden Bf in Schubhaft entgegengestanden wären; mit der Haftunfähigkeit des Bf aufgrund seines Hungerstreiks erfolgte aber unmittelbar die Entlassung des Bf. Daher war die Beschwerde vom 13.9.2013 (eingelangt beim Oö. UVS am 16.9.2013) als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass die Anhaltung des Bf von 2.9.2013 bis 15.9.2013 in Schubhaft rechtmäßig war.

 

3.10. Abschließend soll – uHa die Entscheidungen des Oö. Verwaltungssenates vom 15.5.2012, VwSen-401180/Wei und vom 25.6.2012, VwSen-401188/11/AB – noch auf die in der Beschwerde ganz allgemein behauptete Verletzung von Unionsrecht eingegangen werden:

Der erkennende Verwaltungssenat sieht keinen Widerspruch zu Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 betreffend die Modalitäten der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, da eine "freiwillige" Ausreise des Bf nach Bulgarien – wie in der Beschwerde behauptet – schon allein aufgrund der unter Punkt 3. dargelegten, ausführlichen Schubhaftprüfung (konkreter Sicherungsbedarf, Notwendigkeit der Schubhaft, Möglichkeit der Verhängung gelinderer Mittel, etc.) ausgeschlossen war bzw. ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bf auf freiem Fuß belassen binnen kürzester Zeit untergetaucht wäre. Auf die diesbezüglich unter Punkt 3. ausführlichen Erörterungen ist zu verweisen.

Im Übrigen kann dem (in der Beschwerde wiedergegebenen) Art. 7 Abs. 1 der Verordnung auch dem Wortlaut nach keine Rangordnung entnommen werden (arg.: "Die Überstellung kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen:").

Ein Widerspruch zur genannten Verordnung Nr. 1560/2003 liegt daher keineswegs vor.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. L u k a s

 

 

 

 

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