Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167794/6/Kei/SZ/CG

Linz, 26.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. März 2013, Zl. VerkR96-66887-2012/Dae Bescheid P.-Akt, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der in der Präambel angeführte Bescheid lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.11.2012 obige Zahl, Einspruch erhoben.

 

Über Ihren gegen diese Strafverfügung eingebrachten Einspruch ergeht gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG) i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG.) nachstehender

Spruch:

Ihr Einspruch wird gem. § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.“

 

2. Der angefochtene Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) am 9. April 2013 durch Hinterlegung zugestellt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Vermerken auf dem gegenständlichen Zustellnachweis. Am 9. April 2013 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 23. April 2013. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche Berufung erst am 29. April 2013 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Oben angeführte Tatsachen wurden der Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5. Juni 2013, Zl. VwSen-167794/3/Kei/AK, mitgeteilt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Die Bw behauptete in einem Schreiben, das am 25. Juni 2013 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, dass sie „zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend“ gewesen sei.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. VerkR96-66887-2012/Dae Berufung P.-Akt, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs. 4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Michael Keinberger

 

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