Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167819/5/Kei/SZ/CG

Linz, 26.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. April 2013, Zl. VerkR96-66345-2012, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG i.V.m. 24 VStG, § 49 Abs. 1  und § 49 Abs. 3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. November 2012, Zl. VerkR96-66345-2012, wegen einer Übertretung des § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. April 2013, Zl. VerkR96-66345-2012, wurde der o.a. Einspruch wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Mai 2013, Zl. VerkR96-66345-2012 T.P.-Akt, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5. Juni 2013, Zl. VwSen-167819/2/Kei/AE, wurde der Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Die Bw behauptete in einem Schreiben, das am 25. Juni 2013 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, dass sie „zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend“ gewesen sei.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs. 1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs. 3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. November 2012, Zl. VerkR96-66345-2012, wurde der Bw am 31. Dezember 2012 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 14. Jänner 2013. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 13. Februar 2013 der Post zur Beförderung übergeben.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 14. Jänner 2013 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 14. Jänner 2013 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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