Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222724/10/Kl/BRe

Linz, 23.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. x, Dr. x, Mag. x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Oktober 2013, GZ. 46863/2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.12.2013 zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23.10.2013, GZ. 46863/2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1, 52 Abs. 4 Z 1 und 367 Z 15 GewO 1994 iVm. § 1 Z 1 und Z 5 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.11.2009 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, Amtsblatt Nr. x, verhängt, weil er als Gewerbeinhaber und Betreiber des Handelsgewerbes im Standort x, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:

 

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Magistrates Linz, TBL Abt. Straßenverwaltung am 17.10.2012 wurde festgestellt, dass vom Beschuldigten im Standort x, das Handelsgewerbe durch den Verkauf mittels 2 Automaten ausgeübt wird. Es werden Süßigkeiten sowie Kleinspielwaren in Automaten zum Verkauf angeboten. Gem. § 1 Abs. 4 GewO wird das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Personenkreis der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Das - wie im vorliegenden Fall - Anbieten von Waren mittels Automaten stellt unstrittig ein solches Anbieten an einen größeren Personenkreis dar.

Die gegenständlichen Automaten befindet sich 130 Meter Luftlinie vom Eingang der Hauptschule x, x, welche von unmündigen Minderjährigen besucht wird, entfernt und somit innerhalb eines Umkreises von 150 Metern zu diesem Eingang. Gem. § 1 Z. 5 i.V.m. Z. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.11.2009 über das Verbot der Ausübung gewerberechtlicher Tätigkeiten mittels Automaten, i.V.m. mit § 52 Abs. 4 Gewerbeordnung ist die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automat zur Abgabe von Süßigkeiten wie Zuckerl, Kaugummi u.a. sowie Kleinspielwaren im Umkreis von 150 Meter gemessen von den Eingängen von Volksschulen und Hauptschulen, welche von unmündigen Minderjährigen besucht werden, untersagt.

Somit wurde vom Beschuldigten am 17.10.2012 auf eigene Rechnung und Gefahr mit Ertragsabsicht das Handelsgewerbe mittels Automaten in verbotener Weise, da innerhalb der oa. Verbotszone, ausgeübt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Es wurde vorgebracht, dass die denkunmögliche Anwendung des Gesetzes Willkür indiziert und von einem gleichheitswidrigen Vorgehen der Behörde entgegen Art. 2 StGG auszugehen ist. Das angefochtene Straferkenntnis ist deshalb gleichheitswidrig, da die Verordnung nur die Ausübung gewerberechtlicher Tätigkeiten mittels Automaten verbietet. Würde die Verordnung dem Gleichheitsgebot entsprechen, müsste jegliche gewerbliche Tätigkeit, die geeignet ist, unmündig Minderjährige zu unüberlegten Geldausgaben zu verleiten, untersagt werden. Es wird als notorisch vorausgesetzt, dass unmündige Minderjährige auch in Supermärkten, Geschäften, Kiosken und ähnlichen Verkaufsstellen Artikel erwerben können, die sich insbesondere auf die Inanspruchnahme von Minderjährigen richten. Unmündige Minderjährige können in den genannten Verkaufsstellen Süßigkeiten, wie Zuckerl, Kaugummi, Kleinspielwaren, Eis etc. jederzeit ohne gesetzliche Einschränkung erwerben. In solchen Verkaufsstellen ist der Zugang unmündig Minderjähriger zu diesen Waren umso leichter möglich, als unmündig Minderjährige Waren mit Geldmitteln aller Art und jedem Nennwert erwerben können. In Supermärkten, Geschäften oder Kiosken können Geldscheine und Münzen eines jeden Nennwertes gewechselt werden, hingegen ist ein Bezug von Waren aus einem Automaten nur mit Münzen des richtigen Nennwertes möglich. Wie es sich aus dem Strafakt ergibt, werden Waren mit einem Nennwert von € 0,10 angeboten. Es wird als notorisch vorausgesetzt, dass unmündig Minderjährige in der Regel nicht über eine große Menge an Münzen verfügen, dass von einer Gefährdung eines unmündig Minderjährigen auszugehen ist. Darüber hinaus stellt ein Betrag von € 0,10 einen Betrag dar, über den auch unmündig Minderjährige frei verfügen können. Der Erwerb von Waren in diesem Nennwert stellt ein Geschäft des täglichen Lebens dar, das auch von unmündig Minderjährigen abgeschlossen werden kann. Als unmündig Minderjährige werden Personen zwischen sieben und 14 Jahren bezeichnet. Unmündig Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können jedenfalls altersübliche geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens schließen, wobei mit steigendem Alter der Umfang der Geschäfte zunimmt. Es ist üblich, dass unmündig Minderjährige im Alter von 7-14 Jahren insbesondere mit zunehmendem Alter von Eltern mit Einkäufen beauftragt werden. Im Rahmen solcher Einkäufe, ob es sich nun um Schulsachen, persönliche Artikel, Spielwaren oder Einkäufe von Lebensmitteln für die Familie handelt, erhalten die unmündig Minderjährigen in der Regel nicht das konkret benötigte Geld, sondern einen Bargeldbetrag und haben bei solchen Einkäufen stets die Möglichkeit, über den konkreten Auftrag hinaus noch Waren zu erwerben. Darüber hinaus sind unmündig Minderjährige, wie auch andere Kunden, in Supermärkten, Geschäften einer gezielten Marketingstrategie ausgesetzt. Es ist bekannt, dass gerade Artikel, wie Süßigkeiten, Kaugummi, Abziehbilder, etc. in Kassennähe positioniert sind, um hier Kunden allen Alters zu spontanen Käufen zu animieren. Würde die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz dem Gleichheitsgebot entsprechen, müssten sohin sämtliche Waren, die auf die Inanspruchnahme unmündig Minderjährige ausgerichtet sind und diese zu unüberlegten Geldausgaben verleiten könnten, verboten werden. Die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz ist sohin gleichheitswidrig, da sie sich willkürlich gegen die gewerblichen Tätigkeiten mit Automaten richtet.

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist es ein Erfordernis, dass ein Aufstellungsort leicht, d.h. ohne besondere Mühe, von den unmündig Minderjährigen erreicht werden kann. Wie es sich aus dem Strafakt ergibt, liegt der Aufstellungsort an einer stark frequentierten Straße. Es ist sohin nicht auszugehen, dass unmündig Minderjährige, die sich in der Zeppelinschule aufhalten, leicht und ohne besondere Mühe zum Aufstellungsort der Automaten gelangen können. Auch ist es ständige Rechtsprechung, dass ein Verbot nur innerhalb einer Zone von 150 m von einer Stelle, an der sich erfahrungsgemäß unmündig Minderjährige viel, d.h. im besonderen Maße und mehr als anderswo aufhalten zulässig sei. Die Behörde hätte begründen müssen, weshalb eine Schutzzone mit einem Umkreis von 150 m erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Verordnung undeutlich. Die Wortfolge “von den Eingängen“ bringt nicht klar zum Ausdruck, welche Eingänge tatsächlich gemeint sind. Aus dem Lageplan lässt sich sehen, dass die Entfernung nicht vom tatsächlichen Eingang der Schule ausgemessen sondern offenbar von einem Tor zum Vorplatz aus gemessen ist.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Fotos und den Katasterplan, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2013, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber hat durch seinen Rechtsvertreter teilgenommen, weiters hat ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Es wurde der Zeuge x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am Standort x, besitzt. Am 17.10.2012 wurden am Standort x, 2 Automaten, befüllt mit Süßigkeiten sowie Kleinspielwaren, betriebsbereit vorgefunden. Die Automaten befinden sich in 130,38 m Luftlinie vom Eingang der Hauptschule x, x, entfernt. Die Luftlinie ist gemessen bis zum Gebäudeeingang der Schule. Die Schule hat eine Doppelflügeltür. Es handelt sich dabei um den Haupteingang. Dieser befindet sich straßenseitig. Dort befindet sich auch eine Bushaltestelle. Die Schule wird von unmündigen Minderjährigen zwischen zehn und 14 Jahren besucht. Im Grunde der auf den Automaten aufgebrachten Plakette stehen die Automaten im Eigentum des Berufungswerbers. Die die Hauptschule besuchenden unmündigen Minderjährigen kommen auch häufig bei den Automaten vorbei bzw. befinden sich in der Nähe der Automaten, da sich in der Nähe der Automaten auch Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, nämlich insbesondere Bus befinden. Die beiden Automaten wurden nachträglich entfernt. Es handelt sich nämlich um öffentliches Gut und wurden Abgaben verlangt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist sowohl aus den vorliegenden und der Anzeige beigeschlossenen Fotos als auch aus dem beigeschlossenen Katasterplan sowie auch aus den Aussagen des einvernommenen Zeugen erwiesen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel. Dieser war überdies 10 Jahre im Vermessungsdienst tätig und können daher die Entfernungsangaben aufgrund des besonderen Sachverstandes übernommen werden. Im Übrigen decken sich auch die Aussagen mit den vorliegenden Fotos.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z 15 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist.

Gemäß § 52 Abs. 4 GewO 1994 kann, soweit dies zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben oder vor Gefahren des Straßenverkehrs erforderlich ist, die Gemeinde durch Verordnung die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind,

1. im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden, ….. untersagen.

 

Im Grunde der obzitierten Bestimmung wurde mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.11.2009 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, Amtsblatt Nr. 23/2009, festgelegt, dass zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zur Abgabe von Süßigkeiten, wie Zuckerl, Kaugummi u.a. sowie zur Abgabe von Kleinspielwaren wie Ringen, Tierzeichen, Kugeln u.a. an folgenden Orten untersagt wird:

1. In Volks-, Haupt-, sonder-, allgemein bildenden höheren Schulen mit Unterstufe und sonstigen Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden;

5. bei den unter 1. und 2. angeführten Standorten auch im Umkreis von 150 m gemessen von den Eingängen;

 

5.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist erwiesen, dass der Berufungswerber am 17.10.2012 am Standort x, durch zwei Automaten Süßigkeiten und Kleinspielwaren zum Verkauf angeboten hat und daher das Handelsgewerbe ausgeübt hat, obwohl dieser Standort sich in 130,38 m Luftlinie vom Haupteingang der Hauptschule x, befindet, diese von unmündigen Minderjährigen besucht wird und daher dies gegen § 1 Z 1 und Z 5 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.11.2009 iVm § 52 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 widerspricht. Die Hauptschule wird ausschließlich von Kindern im Pflichtschulalter und daher von unmündigen Minderjährigen besucht. Die Automaten befinden sich im näheren Umkreis, nämlich in 130,38 m Luftlinie vom Haupteingang der Schule entfernt. Schließlich ist auch zu beachten, dass die Automaten in unmittelbarer Nähe von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, die von den unmündigen Minderjährigen verwendet werden, angebracht sind. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

Wenn hingegen der Berufungswerber die Verfassungskonformität der Verordnung anzweifelt, so ist ihm entgegen zu halten, dass unmündige Minderjährige all jene Personen sind, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 21 ABGB). Die Festlegung eines Umkreises von 150 m von einer Schule wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht als gesetzwidrig gewertet (VfGH Slg. 10050 [1984]). Auch stellt § 52 Abs. 4 GewO im Hinblick auf die Beschränkung der Ermächtigung auf die für den Regelungszweck erforderlichen Einschränkungen keinen Eingriff in den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit dar (VfGH Slg. 10050 [1994]), (siehe Gruber/Paliege-Barfuß, die Gewerbeordnung, Anmerkungen 19, 20 und 26 zu § 52 GewO).

Im Grunde dieser Ausführungen ist die Verordnung vom 17.11.2009 in den entsprechenden Bestimmungen durch § 52 Abs. 4 Z 1 gedeckt und entsprechen die Bestimmungen des § 52 Abs. 4 auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. In ihnen kann keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden. Es ist daher die Entfernung von 130,38 m innerhalb des von der Verordnung festgesetzten Umkreises von 150 m und auch innerhalb der von der Judikatur tolerierten Entfernung von 200 m gelegen. Eine Unbestimmtheit kann der Verordnung ebenfalls nicht angelastet werden. Der Ausdruck "im Umkreis von 150 m" ist klar und bedeutet einen Radius von 150 m gemessen von den Eingängen. Dies bedeutet zweifelsohne Luftlinie. Dies ist auch der bereits zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen.

Dass unmündige Minderjährige beschränkt geschäftsfähig sind und daher Kleingeschäfte des täglichen Lebens abschließen können, lag auch der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde. Dennoch wurde von diesem eine Gleichheitswidrigkeit nicht festgestellt.

Die Voraussetzung „einer Stelle, an der sich erfahrungsgemäß unmündig Minderjährige viel, d.h. im besonderen Maße und mehr als anderswo aufhalten“ sowie „dass unmündig Minderjährige, die sich in der x aufhalten, leicht und ohne besondere Mühe zum Aufstellungsort der Automaten gelangen können“ ist für den gegenständlichen Fall einer Aufstellung im Umkreis von 150m vom Schuleingang nicht durch Gesetz oder Verordnung gefordert und war daher nicht zu prüfen.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

Die Berufung enthält kein Vorbringen zur Entlastung und es wurden auch keine Beweismittel namhaft gemacht oder Beweisanträge gestellt. Dem Berufungswerber als Gewerbetreibenden ist zuzumuten, dass er Kenntnis der einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen hat bzw. sich bei Unkenntnis bei der zuständigen Behörde informiert. Ein solches Vorbringen fehlt ebenfalls in der Berufung. Es war daher vom schuldhaften Verhalten, nämlich zumindest Fahrlässigkeit auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Einkommensverhältnisse mit 2.000 Euro netto monatlich und keinen Sorgepflichten geschätzt. Sie hat zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend und als mildernd keinen Umstand gewertet. Diesen Ausführungen kann nicht entgegen getreten werden. Auch hat der Berufungswerber zu keiner Zeit geänderte Umstände geltend gemacht oder Umstände für eine Milderung vorgebracht. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, welcher vom Berufungswerber verletzt wurde, war die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und erforderlich, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

Milderungsgründe lagen nicht vor, sodass eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht kommt. Auch lagen die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht vor.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 60 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

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