Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101801/2/Kei/Shn

Linz, 10.03.1995

VwSen-101801/2/Kei/Shn Linz, am 10. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des E, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L und Dr. J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. Jänner 1994, Zl.VerkR-7565/1993-Vo, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht:

I: Der Berufung gegen die Strafe wird insoferne Folge gegeben als die Geldstrafe mit 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 23 Stunden festgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 19 und § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 70 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil er "am 8.11.1993 gegen 20.45 Uhr als Lenker des PKWs auf der Altschwendtner Gemeindestraße von U kommend in Richtung Breitenau im Ortschaftsbereich Breitenau bei Km.2,865 auf Höhe der Abzweigung nach Oberurleinsberg, Gemeinde Altschwendt, die Geschwindigkeit nicht den gegebenen Verhältnissen, insbesondere in bezug auf den Straßenverlauf, angepaßt" habe, "zumal er auf Grund überhöhter Geschwindigkeit in der dort befindlichen leichten Rechtskurve nach links von der Fahrbahn" abgekommen sei "und in weiterer Folge gegen den dort befindlichen Brückenbetonkopf" gestoßen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 20 Abs.1 StVO begangen, weshalb er nach § 99 Abs.3 lit.a StVO zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 21. Jänner 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 4. Februar 1994 der Post zur Beförderung übergebene und fristgerecht erhobene, nur gegen die Strafhöhe gerichtete, Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Februar 1994, Zl.VerkR-7565/1993-Vo, Einsicht genommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Dem Akt ist nicht konkret zu entnehmen, welche Geschwindigkeit angepaßt (§ 20 Abs.1 StVO) gewesen wäre und wie weit der Berufungswerber davon abgewichen ist. Deshalb wird - im Zweifel - davon ausgegangen, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung gering war, weshalb der Unrechtsgehalt der Übertretung als gering beurteilt wird.

Das Interesse, deren Schutz die Strafdrohung dient, liegt auch darin, daß durch die Einhaltung einer angepaßten und nicht überhöhten Geschwindigkeit eine Gefährdung von Personen und Sachen hintangehalten wird.

Die Tat hat insoferne nachteilige Folgen nach sich gezogen, als eine Verletzung am Körper des Berufungswerbers und Sachschaden (an Verkehrseinrichtungen und am Fahrzeug des Berufungswerbers) eingetreten ist.

Das Verschulden des Berufungswerbers wird als Fahrlässigkeit beurteilt (§ 5 Abs.1 VStG).

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die der Berufungswerber dem O.ö.

Verwaltungssenat bekanntgegeben hat, wird ausgegangen vom Eigentum einer Landwirtschaft (mit 4 ha Grund), Verbindlichkeiten in der Höhe von insgesamt ca 910.000 S, einem monatlichen Einkommen (aus der Landwirtschaft) von ca 10.000 S bis 12.000 S und der Sorgepflicht für ein Kind (3.200 S monatlich).

Was Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht betrifft, so wird festgehalten, daß zur Zeit der Fällung der Entscheidung durch den O.ö. Verwaltungssenat - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 55 VStG - keine derartigen Vormerkungen berücksichtigt werden. Diese Tatsache hat die Konsequenz, daß der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB zum Tragen kommt. Dem Akt ist zu entnehmen, daß der Berufungswerber durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Auch darin liegt ein Milderungsgrund (§ 34 Z17 StGB).

Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt, derjenige der Generalprävention wird jedoch berücksichtigt.

Bereits die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S beträgt nur ein Zehntel der gesetzlich normierten Obergrenze des Strafrahmens (§ 99 Abs.3 lit.a StVO bis 10.000 S) und liegt deutlich im unteren Bereich desselben. Den oben angeführten Aspekten und Erwägungen folgend wird eine Geldstrafe in der Höhe von 700 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 23 Stunden als angemessen beurteilt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 70 S, vorzuschreiben. Für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat sind keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum