Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281568/15/Wim/Bu

Linz, 18.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung, nachträglich eingeschränkt auf die Strafhöhe, des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. , Mag. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Juni 2013, Ge96-21-1-2012, Ge96-21-2012 wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutz­gesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12. Dezember 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten Einzelstrafen eine Gesamtgeldstrafe von 2.000 € und eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 200 €. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 130 Abs. 5 ASchG in Verbindung mit Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung acht Geldstrafen in der Höhe von je 600 €, bei Uneinbringlichkeit acht Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8. (pro Arbeitnehmer eine Tat):

 

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in x, x, haben Sie Folgendes verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

 

Wie vom Arbeitsinspektorat Linz am 21.02.2012 auf der Baustelle 'Zubau x, x, x dienstlich festgestellt und photographisch dokumentiert wurde, hat die x x Gesellschaft m.b.H. dort als Arbeitgeber acht Arbeitnehmer jeweils bei Dacharbeiten (Aufbringung der Dachdämmung und Folienabdichtung) eingesetzt und nicht dafür gesorgt, dass dort am nordöstlichen, nordwestlichen und südwestlichen Dachsaum auf einer Länge von ca. 100 bis 130 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) vorhanden waren, obwohl folgender, unter § 87 Abs. 2 der BauV einzuordnender Sachverhalt gegeben war:

 

       die Dachneigung betrug etwa 2 bis 3°, und fällt somit in die Klassifizierung 'bis zu 20°' und

      die Absturzhöhe nach außen betrug 8,00 bis 9,00 m, und fällt somit in die Klassifizierung 'mehr als 3,00 m.“

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013 auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 


3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 130 Abs. 5 Einleitungssatz und Z 1 ASchG beträgt der Strafrahmen im hier zur Anwendung gelangenden Wiederholungsfall 290 € - 14.530 €.

Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

3.2. In Anbetracht der Gesamtumstände war unter Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgründe die entsprechende Strafreduktion vorzu­nehmen. Sie deckt sich auch mit dem in der Anzeige des Arbeitsinspektorates beantragten Strafausmaß und hat der Vertreter des Arbeitsinspektorates auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dieser Strafreduktion zugestimmt.

 

Die Verhängung einer Gesamtstrafe anstelle von Strafen je Arbeitnehmer ist aber im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich. So hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreicher Judikatur zu § 87 BauV ausgesprochen, dass mehrere Straftaten vorliegen, wenn sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten. Es wird von der belangten Behörde gegen das in § 22 VStG normierte Kumulationsgebot verstoßen, wenn die Behörde trotz der namentlichen Nennung der beschäftigten Arbeitnehmer den Beschuldigten lediglich einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkennt (VwGH vom 26.7.2002, Zl. 2002/02/0037, sowie vom 31.3.2000, Zl. 96/02/0052). Eine namentliche Nennung der Arbeitnehmer durch die Behörde ist nicht erfolgt, sodass nicht von gesonderten Delikten auszugehen war. Es war daher ein Delikt vorliegend und eine Strafe auszusprechen.

Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe, die das Strafmaß der acht Einzelstrafen nicht übersteigt, wurde der Bw im Übrigen in seinem Recht, dass durch eine durch ihn eingebrachte Berufung keine höhere Strafe verhängt werden darf (§ 51 Abs.6 VStG) nicht verletzt. Es musste daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend im Spruch korrigiert werden.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechts­grund­lagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Ver­waltungs­gerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.


 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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