Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101802/14/Bi/Fb

Linz, 23.08.1994

VwSen-101802/14/Bi/Fb Linz, am 23. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des A vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. H.

W L, vom 18. Februar 1994 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Februar 1994, VerkR96/2890/1993-Stei/Mu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des Straferkenntnisses im Punkt 1) wie folgt geändert wird:

"Sie haben am 16. Mai 1993 gegen 2.25 Uhr das Motorrad, Kennzeichen auf der B127 von der Tankstelle E zur A Bundesstraße und weiter nach G und auf der G Bezirksstraße nach Pesenbach gelenkt und dabei a) auf der A Bundesstraße zwischen Strkm 0,1 und 0,815 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 40 km/h und b) auf der A Bundesstraße zwischen Strkm 0,815 und 4,0 die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Punkt a): §§ 99 Abs.3a iVm 52a Z10a StVO 1960 und Punkt b): §§ 99 Abs.3a iVm 20 Abs.2 StVO 1960." Die Geldstrafen werden auf a) 2.000 S, b) 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafen auf a) 48 und b) 24 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf a) 200 S, b) 100 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 22 Abs.1, 44a und 19 VStG, §§ 99 Abs.3a, 20 Abs.2 und 52a Z10a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat im Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3a iVm 52a Z10a und 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er am 16. Mai 1993 gegen 2.25 Uhr das Motorrad, Kennzeichen auf der B127 von der Tankstelle Eder zur Aschacher Bundesstraße und weiter nach Goldwörth und auf der Goldwörther Bezirksstraße nach Pesenbach gelenkt habe und dabei 1) auf der Aschacher Bundesstraße zwischen Strkm 0,1 und 0,815 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 50 km/h und auf der Aschacher Bundesstraße zwischen Strkm 0,815 und 4,0 die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Punkt 1) keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. Juli 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines ausgewiesenen Vertreters Mag. B sowie der Zeugen Insp. S und BI E sowie des technischen Amtssachverständigen Ing.

A durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der Spruch des Straferkenntnisses entspreche nicht den Erfordernissen des § 44a VStG, da die Behörde davon ausgehe, daß er zur selben Zeit auf der Aschacher Bundesstraße eine Verwaltungsübertretung gesetzt habe und in Goldwörth und auf der Goldwörther Bezirksstraße unterwegs gewesen sei. Dem Spruch könne nicht entnommen werden, ob sich die Tatzeit auf die erste oder auf die zweite Verwaltungsübertretung beziehe, insbesondere deshalb, weil zwischen den angegebenen Tatorten mehrere Kilometer lägen und einige Zeit zwischen den Vorfällen gelegen habe. Die Subsumtion des Tatvorwurfs unter die Rechtsvorschriften der §§ 99 Abs.3a iVm 52a Z10a und 20 Abs.2 StVO sei in dieser Form nicht möglich. Außerdem sei die Nachfahrt, insbesondere die Radarüberprüfung des Tachometers sowie der Nachfahrabstand von 150 m nicht ausreichend nachgewiesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Bei dieser wurde der Rechtsmittelwerber bzw. sein ausgewiesener Vertreter gehört.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf eine neuerliche Einvernahme der beiden Zeugen und ein darauf basierendes Sachverständigengutachten verzichtet und auf das diesbezügliche Beweisverfahren, welches im Rahmen der Verhandlung der 3. Kammer hinsichtlich Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses durchgeführt worden war, verwiesen.

Die zeugenschaftlichen Aussagen der Gendarmeriebeamten sowie das kraftfahrtechnische Gutachten des Amtssachverständigen wurden in das gegenständliche Verfahren übernommen.

Folgender Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Der Rechtsmittelwerber fiel am 16. Mai 1993 gegen 2.25 Uhr als Lenker eines Motorfahrrades im Bereich der Tankstelle Eder in Ottensheim den beiden mit der Überwachung von einbruchsgefährdeten Objekten beschäftigten Gendarmeriebeamten auf, worauf diese versuchten, den Motorradlenker anzuhalten. Insp. S lenkte das Gendarmeriefahrzeug, der Meldungsleger BI E war Beifahrer. Beim Befahren des Tankstellenareals kam ihnen der Rechtsmittelwerber mit dem Motorrad entgegen und setzte seine Fahrt trotz des Anhalteversuchs mittels Rotlicht auf der B127 Richtung W fort. Insp. S wendete hierauf das Gendarmeriefahrzeug und fuhr dem Rechtsmittelwerber in der Absicht, diesen anzuhalten, nach.

Laut seiner Zeugenaussage hatte der Motorradlenker inzwischen einen Vorsprung von etwa 200 m erreicht, befand sich aber ständig im Sichtbereich der beiden Gendarmeriebeamten, wodurch diese auch wahrnahmen, daß der Rechtsmittelwerber bei der Kreuzung mit der Aschacher Bundesstraße nach links in diese einbog. Insp. S beschleunigte das Gendarmeriefahrzeug auf die größtmögliche Geschwindigkeit, die laut Tacho 140 km/h betrug.

Nach Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten befand sich der Motorradlenker weiter ständig in Sichtweite des Gendarmeriefahrzeuges, sodaß festgestellt werden konnte, daß er bei der Abzweigung Richtung G in die Käferbachstraße einbog. Kurz darauf hätten sie ihn aus den Augen verloren.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderten die beiden Zeugen den schon mehr als ein Jahr zurückliegenden Vorfall nachvollziehbar und glaubwürdig, wobei festgestellt wurde, daß das dem Gendarmerieposten G zugeteilte Gendarmeriefahrzeug , das mittlerweile ausgeschieden wurde, zum damaligen Zeitpunkt radarüberprüft war, sodaß die Tachoabweichungen bis 100 km/h Tachogeschwindigkeit feststanden. Die der Anzeige zugrundeliegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden nach Aussagen der beiden Zeugen dadurch ermittelt, daß von der jeweiligen Tachogeschwindigkeit zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers vorsichtshalber 10 km/h abgezogen und dieser Geschwindig keitswert in die Anzeige aufgenommen wurde. Die tatsächliche Tachoabweichung des Gendarmeriefahrzeuges bei einer Tachogeschwindigkeit von über 100 km/h ist unbekannt.

Der technische Amtssachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens dargelegt, daß sich Abweichungen bei der Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren in erster Linie durch Aufschließungsvorgänge während der Nachfahrt ergäben. Da im gegenständlichen Fall nicht auf das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers aufgeschlossen werden konnte, sei davon auszugehen, daß sich der Abstand nicht maßgeblich verringert habe. Mit Ausnahme einer eventuellen Vergrößerung des Abstandes in der Beschleunigungsphase aufgrund des möglichen größeren Beschleunigungsvermögens des Fahrzeuges des Rechtsmittelwerbers könne daher eine Vergrößerung des Abstandes lediglich in einer höheren, durch den Rechtsmittelwerber eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit gegenüber dem nachfahrenden Patrouillenfahrzeug entstanden sein. Der Amtssachverständige kommt daher zu dem Ergebnis, daß der Rechtsmittelwerber keine maßgeblich geringere Geschwindigkeit als das nachfahrende Patrouillenfahrzeug eingehalten habe.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates besteht im gegenständlichen Fall kein Zweifel an der Heranziehbarkeit der Geschwindigkeitsfeststellungen der beiden Gendarmeriebeamten, auch wenn der Rechtsmittelwerber nach den Zeugenaussagen ca 200 m - bedingt durch das Umkehrmanöver des Gendarmeriefahrzeuges bei der Tankstelle Vorsprung hatte, zumal sich aus den Aussagen zweifelsfrei ergibt, daß zwischen den Fahrzeugen ständig Sichtkontakt bestand und der erste Tatvorwurf sich auf einen Straßenabschnitt bezieht, der mindestens 1 km von der Tankstelle entfernt ist. Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr anführt, er habe das Fahrzeug in einer Entfernung von 500 m hinter ihm wahrgenommen, jedoch nicht, daß es sich dabei um die Gendarmerie gehandelt habe, so widerspricht dies zwar den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten, vermag aber hinsichtlich deren Geschwindigkeitsfeststellung keine Zweifel zu erwecken.

Der Rechtsmittelwerber hat zugestanden, bei dieser Fahrt eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten zu haben, hat jedoch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten. Erstmals im Rahmen der abschließenden Äußerung wurde von seinem Rechtsvertreter die Behauptung, die Nachfahrt sei in einem Abstand von 500 m erfolgt, aufgestellt, ohne daß zu diesem Punkt die Zeugen einvernommen worden wären, obwohl der Rechtsmittelwerber von seinem Fragerecht durchaus Gebrauch gemacht hat. Im Rahmen seiner eigenen Einvernahme hat der Rechtsmittelwerber angegeben, er habe zwar beim Wegfahren von der Tankstelle bemerkt, daß ihm ein Fahrzeug entgegenkomme, habe aber nicht gesehen, daß dies die Gendarmerie gewesen sei. Er habe mit einer Freundin einen Treffpunkt in der Nähe von Goldwörth vereinbart und sei zügig dorthin gefahren. Erst in Goldwörth habe er sich gedacht, daß das die Gendarmerie sein könnte, habe das aber nicht auf sich bezogen.

Daraus ergibt sich nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates zweifellos, daß der Rechtsmittelwerber zum einen gar keinen Anlaß hatte, einen Nachfahrabstand zu schätzen und sich zum anderen auf seine wohl als risikoreich anzusehende Fahrweise konzentrieren mußte, sodaß seine nunmehr aufgestellte Behauptung unglaubwürdig ist.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Hinsichtlich der Tatzeit ist auszuführen, daß sich bereits in der Anzeige die Feststellung findet, daß die beiden Gendarmeriebeamten den Rechtsmittelwerber gegen 2.25 Uhr bei der Tankstelle E in Ottensheim bemerkt haben. Dieser sei ihnen bereits entgegengekommen und sie hätten sofort die Verfolgung aufgenommen.

Punkt 1) des Straferkenntnisses betrifft eine Wegstrecke von annähernd 4 km, die laut dem Spruch des Straferkenntnisses mit einer Geschwindigkeit von ca 130 km/h durchfahren wurde.

Danach wäre davon auszugehen, daß die Wegstrecke in einer Zeit von annähernd 3 bis 4 min zu bewältigen wäre.

Die Erstinstanz geht jedoch nicht von einem Zeitpunkt 2.25 Uhr aus, sondern hat die Tatzeit immer mit "gegen 2.25 Uhr" angenommen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat in der zeitlichen Umschreibung des Spruches hinsichtlich Punkt 1) keine Rechtswidrigkeit des Inhalts zu erkennen vermag.

Der Spruch leidet allerdings in Punkt 1) an dem Mangel, daß verschiedene Geschwindigkeitsüberschreitungen, nämlich eine Überschreitung einer individuell verordneten erlaubten Höchstgeschwindigkeit und eine Überschreitung einer gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit, in eine Verwaltungsübertretung vermischt wurden, wobei eine Rechtsverletzung gemäß §§ 99 Abs.3a iVm 52a Z10a und 20 Abs.2 StVO 1960 angenommen wurde. Aus der Straßenverkehrsordnung ergibt sich ein derartiger Tatbestand aber nicht, sondern nur ein solcher nach § 20 Abs.2 StVO 1960 und ein eigener nach § 52a Z10a StVO 1960.

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Die Übertretung einer durch Vorschriftszeichen erlaubten Höchstgeschwindigkeit stellt einen Verstoß gegen § 52a Z10a StVO 1960 dar, die Übertretung der auf einer Freilandstraße zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeutet einen Verstoß gegen § 20 Abs.2 dritter Fall StVO 1960. Auch wenn diese Übertretungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen werden, sind sie gesondert zu bestrafen (vgl ua VwGH vom 25. Oktober 1989, 89/03/0145, VwGH vom 11. November 1987, 86/03/0237 ua).

Daraus folgt, daß Punkt 1) des Straferkenntnisses in zwei Einzelübertretungen gemäß § 52a Z10a (70-km/h-Beschränkung) und § 20 Abs.2 (zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Freilandstraße) zu unterteilen war.

Der 70-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A Bundesstraße zwischen km 0,1 und 0,815 liegt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. August 1991, VerkR-11/300/16/1991, zugrunde.

Da das Beweisverfahren ergeben hat, daß die dem Tatvorwurf zugrundeliegenden Geschwindigkeitsangaben durch den Abzug von 10 km/h von der nicht durch Radarmessung überprüften Tachogeschwindigkeit des Gendarmeriefahrzeuges ermittelt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers von einer um 10 km/h größeren Tachoabweichung ausgegangen und hat die dadurch ermittelten Geschwindigkeiten dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber die beiden ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die gegenüber der Strafverfügung in den Punkten 2) und 3) festgesetzten Strafen unter Bedachtnahme auf die zugrundegelegten geringeren Geschwindigkeiten herabgesetzt wurden. Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen und sind auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen (dieser bezieht als Tankwart ein Nettomonatseinkommen von ca 10.000 S, hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für ein Kind, wobei voraussichtlich ein monatlicher Unterhalt von 2.000 S zu leisten sein wird).

Mildernd war das Teilgeständnis des Rechtsmittelwerbers, erschwerend kein Umstand.

Die verhängten Strafen liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und sind im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

In Anbetracht seiner finanziellen Situation steht es dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenbeitrag ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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