Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167688/23/Kei/Bb/CG

Linz, 19.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH x, x, vom 11. März 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Schärding vom 19. Februar 2013, GZ VerkR96-5804-2012, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2013, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu den Spruchpunkten 1) und 2) wird eingestellt.

 

II.            Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 66 Abs.1 VStG.  

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat x (den Berufungswerber) im angefochtenen Straferkenntnis vom 19. Februar 2013, GZ VerkR96-5804-2012, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1) § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 2) § 31 Abs.1 StVO 1960 vorgeworfen und über ihn Geldstrafen in der Höhe von 1) 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 92 Stunden, und 2) 150 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 35 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

1) Sie haben, obwohl ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen, obwohl solche Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, da vom angeführten, durch den Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeug Öl und Kühlwasser auf die Fahrbahn ausgelaufen ist.

 

2) Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt.

Beschädigt wurden 2 Leitpflöcke.

 

Tatort: Gemeinde St. Willibald, Ortsgebiet x, x bei StrKm 0,450.

Tatzeit: 27.08.2012, 00:30 Uhr.

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, OPEL Astra Station Wagon, grau.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber nachweislich am 25. Februar 2013 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung – mit Schriftsatz vom 11. März 2013 – erhobene Berufung, mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben, das  angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu § 21 VStG anzuwenden bzw. die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

 

Zur näheren Begründung seines Rechtsmittels führt der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass es sich bei der aus seinem Fahrzeug ausgetretenen Flüssigkeit um kein Öl, sondern lediglich um eine geringe Menge Kühlwasser gehandelt habe.

 

Des Weiteren führt er an, dass die erstinstanzliche Behörde die von ihm namhaft gemachten Zeugen nicht befragt habe. Aus deren Einvernahme hätte sich nämlich ergeben, dass es sich bei der ausgetretenen Flüssigkeit nicht um Öl gehandelt habe, da am Fahrzeug der Ölkreislauf nicht beschädigt worden sei. Darüber hinaus sei äußerst zweifelhaft, ob der Flüssigkeitsaustritt auch tatsächlich von dem von ihm gelenkten Fahrzeug stamme. Selbst wenn es sich bei der Flüssigkeit um Öl gehandelt hätte, sei dies für ihn bei aller gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar gewesen, zumal sich der gegenständliche Verkehrsunfall bei absoluter Dunkelheit ereignet habe und im Unfallbereich keine Straßenbeleuchtung vorhanden gewesen sei.

 

Es würden ferner keinerlei Beweisergebnisse vorliegen, aus denen sich ergebe, dass zwei Leitpflöcke in ihrer Lage verändert worden seien. Sämtliche aus der Lichtbildbeilage ersichtlichen Leitpflöcke würden aufrecht und offenbar auch an ihrer ursprünglichen Position stehen. Es sei auch überhaupt nur die Beschädigung eines Leitpflockes ersichtlich, und zwar in der Form, dass bei diesem Leitpflock die schwarze „Kappe“ abgebrochen ist. Hinsichtlich dieses Leitpflockes würden aber keine Verkehrsunfallspuren und Beweisergebnisse bestehen, aus welchen sich ergeben würde, dass die Beschädigung vom gegenständlichen Unfall stamme. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 13. März 2013, GZ VerkR96-5804-2012, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2013.

 

An der mündlichen Verhandlung haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die Zeugen BI x von der Polizeiinspektion x, x, x (= Vater des Berufungswerbers), x, x, x sowie der Amtssachverständige für Verkehrstechnik Dipl.-HTL-Ing. x vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, teilgenommen. Ein Vertreter der erstinstanzlichen Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

Der Berufungswerber bzw. dessen Rechtsvertreter wurden im Zuge der Verhandlungen gehört, die genannten Zeugen zum Sachverhalt befragt und der Amtssachverständige erstattete ein verkehrstechnisches Gutachten.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 27. August 2012 gegen 00.30 Uhr den - auf x, x, zugelassenen - Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen x, im Bereich der Gemeinde x, auf der x Straße (x), in Fahrtrichtung x.

 

Auf Höhe Strkm 0,450, im Bereich des Zweifamilenhauses x, kam der Berufungswerber mit dem von ihm gelenkten Pkw von der Fahrbahn ab, geriet in der Folge ins Schleudern und prallte gegen eine Gartensäule. Dadurch entstand im vorderen Bereich des Pkws Sachschaden, sodass Flüssigkeit austrat und an der angefahrenen Gartensäule Beschädigungen sichtbar waren. Der Pkw des Berufungswerbers war in weiterer Folge nicht mehr fahrtüchtig und wurde sodann vom Berufungswerber unter Hilfe des Anrainers und Zeugen x aus der Unfallendlage entfernt und vorläufig im Bereich der Zufahrt x abgestellt. Die geschädigte Besitzerin der Gartensäule x wurde unmittelbar nach dem Verkehrsunfall vom Berufungswerber über die entstandene Beschädigung an der Säule informiert.

 

Der Berufungswerber, sein Vater und auch die Zeugen x und x sagten aus, dass es bei der aus dem Fahrzeug entronnen Flüssigkeit nicht um Öl, sondern allenfalls um Kühlflüssigkeit gehandelt habe, da an Ort und Stelle und auch bei der späteren Schadensbegutachtung und Reparatur Beschädigungen am Kühler und keine Schäden im Bereich des Motors und des Getriebes festgestellt hätten werden können.

 

Bezüglich der Leitpflöcke erläuterte der Berufungswerber, dass ihm nichts dahingehend aufgefallen sei, dass er diese beschädigt habe. x und er hätten die Unfallstelle ausgeleuchtet und festgestellt, dass der am rechten Fahrbahnrand befindliche Leitpflock, der auf Lichtbild 1 zu sehen sei, gestanden sei. x bestätigte im Rahmen seiner Vernehmung im Wesentlichen diese Aussage des Berufungswerbers.

 

Die Zeugin x gab auf Befragen zeugenschaftlich an, dass der am linken Fahrbahnrand stehende Leitpflock (Lichtbild 5) von einem Nachbar aufgestellt worden sei, da immer wieder Fahrzeug in die Wiese gefahren seien. Dieser Leitpflock habe bereits vor dem Unfall so ausgesehen, wie er sich auf dem Lichtbild darstelle.

 

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik stellte diesbezüglich folgendes fest (auszugsweise Wiedergabe):

„Aus technischer Sicht ist festzustellen, dass in der dokumentierten Endstellung des Fahrzeuges, die aber nicht mit der Unfallstellung übereinstimmt, in Fahrtrichtung gesehen, im rechten Bereich unterhalb der nicht mehr vorhandenen vorderen Stoßstange ein Flüssigkeitsaustritt erkennbar ist. Ob es sich bei diesem Flüssigkeitsaustritt um Kühlflüssigkeit also um Wasser handelt oder um Öl kann auf Grund der vorliegenden Bilder nicht festgestellt werden. Legt man die Aussagen der Zeugen zugrunde, so ist festzuhalten, dass das Fahrzeug nach dem gegenständlichen Unfall repariert wurde und im Bereich des Getriebeblockes und der Motor und im Bereich des Motorblockes keine Reparaturarbeiten notwendig waren, da bei der Besichtigung keine Beschädigungen festgestellt wurden. Unabhängig voneinander gaben die Zeugen an, dass sie bei der Bergung bzw. bei der Reparatur des Fahrzeuges beteiligt waren und im Bereich des Motorblockes und Getriebeblockes kein Schaden aufgetreten ist. Beim Flüssigkeitsverlust, der in der Endstellung des Fahrzeuges dokumentiert ist, handelt sich daher möglicherweise durch einen Austritt oder durch eine Beschädigung des Klima- und Wasserkühler. Diese Möglichkeit ist wahrscheinlich. Dass es sich bei dem gegenständlichen Flüssigkeitsverlust auch um einen Ölaustritt handelt, kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden.

Weiters ist auf Bild 1, 2 und 3 der Lichtbildbeilage eine in Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen im linken Fahrbahnteil eine ausgeprägte Flüssigkeitsspur vorhanden. Ob diese Flüssigkeitsspur, die einige Meter lang und ca. einen halben Meter breit ist, mit dem gegenständlichen Verkehrsunfall im Zusammenhang zubringen ist, kann aus heutiger Sicht nicht festgestellt werden. Eine Kausalität dieser Flüssigkeitsspur zum gegenständlichen Unfall lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht zwingend ableiten.

Weiters wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er im Zuge seines Schleudervorganges zwei Leitpflöcke beschädigte. Der erste Leitpflock ist im Bild 2 dargestellt, der wäre in seiner Fahrtrichtung gesehen rechts gelegen. Dass er diesen Leitpflock überfahren hat, dafür spricht die am Bild dokumentierte Schleuderspur. Wenn man davon ausgeht, dass das Fahrzeug in diesem Bereich bereits geschleudert hat, aufgrund der erkennbaren Schleuderspur werden die Schleuderspuren ungefähr den Radstand des Fahrzeuges abbilden, wäre es sehr nachvollziehbar, dass der Leitpflock sozusagen touchiert und beschädigt wurde. Aufgrund des vorliegenden Fotos, das dann die Polizei am selben Tag aber erst gegen 9.30 Uhr aufgenommen hat, der Unfall ereignete sich wahrscheinlich um 00.30 Uhr, ist festzuhalten, dass diese Kausalität, dass der Leitpflock bei diesem Unfall beschädigt wurde, nicht festgestellt werden kann. Der Leitpflock, der im Bild 2 dargestellt ist, ist zwar ´leicht ramponiert`, ob es sich dabei um Vorschäden oder um diverse Abnützungen handelt, diese Möglichkeit kann aufgrund der vorliegenden Bilder des Leitpflockes nicht ausgeschlossen werden.

Der zweite gegenständliche Leitpflock, der sich hinter der Endposition des abgestellten Pkws befindet (Lichtbildbeilage Nr. 5), bei dem fehlt die schwarze Verschlusskappe und er weist auch diverse kleinere Beschädigungen auf. Dazu gab die Nachbarin, die den beschädigten Gartenzaun zu beklagen hat, an, dass dieser Leitpflock schon mehrere Jahre, vielleicht 10 Jahre, dort steht, dieser Leitpflock wurde vom Besitzer selber aufgestellt, um zu verhindern, dass die Fahrzeuge zu weit in seine Wiese hineinfahren. Es handelt sich dabei um einen möglicherweise gebrauchten Leitpflock, der schon Jahre dort steht, nicht von der Straßenmeisterei aufgestellt worden ist und der, wie sich auf dem Foto 5 zeigt, wenn man davon ausgeht, dass die Verschlusskappe nie auf diesem Leitpflock drauf war, auch keine speziellen Unfallschäden aufweist. Die augenscheinlich erkennbaren Schäden können bei einem ca. 10 Jahre alten Leitpflock können auch ´normale Abnützungs- oder Gebrauchsschäden` sein.

 

Zusammenfassend ist aus technischer Sicht festzustellen, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers geschleudert hat, dass aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der vorliegenden Zeugenaussagen nicht sicher festgestellt werden kann, dass es sich bei der ausgeprägten Flüssigkeitsspur, die praktisch im Bereich der Gegenfahrbahn verläuft, dass die in einem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall steht und dass die anderen erkennbaren Flüssigkeitsspuren, dass es sich dabei um Öl handeln muss. Es kann sich durchaus um Kühlflüssigkeit handeln. Da eben keine entsprechende Schäden festgestellt wurden oder zumindest bekannt sind, die auf einen Ölverlust schließen, ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um Wasserverlust handelt und die Leitpflöcke, die angeblich durch hier überfahren oder beschädigt wurden, zeigen, dass die Leitpflöcke nach dem Unfall wie vom Polizeibeamten dokumentiert stehen, wesentliche Schäden ein Umknicken oder ein Bruch des Leitpflockes nicht erkennbar und daher kann ebenfalls nicht zwingend festgestellt werden, dass die augenscheinlich erkennbaren Schäden an den Leitpflöcken dem gegenständlichen Unfall zugeordnet werden müssen.“

 

4.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet die Schilderungen der vernommenen, unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen und auch die gutachterlichen Erläuterungen und fachlichen Darstellungen des Sachverständigen für Verkehrstechnik als schlüssig und nachvollziehbar; diese sind als beweiskräftig anzusehen und können der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 lit.b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Auf Grund der Zeugenaussagen sowie der Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik konnte letztlich nicht geklärt werden, ob es sich beim Flüssigkeitsaustritt des verunfallten Fahrzeuges um Kühlflüssigkeit (Wasser) oder um Öl gehandelt hat bzw. ist nicht gesichert, dass die Flüssigkeitsspur im Bereich der Gegenfahrbahn (vgl. Lichtbilder 1 bis 3) sowie die Schäden an den beiden in Rede stehenden Leitpflöcken in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verkehrsunfall stehen.

 

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann damit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit von der Verwirklichung der Tatbestände der §§ 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 31 Abs.1 StVO 1960 durch den Berufungswerber ausgegangen werden, weshalb daher der Berufung  stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1) und 2) gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.)

angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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