Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101803/23/Sch/Rd

Linz, 20.09.1994

VwSen-101803/23/Sch/Rd Linz, am 20. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. P, vertreten durch die RAe Dr. M und DDr. K, vom 9. Februar 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 17. Jänner 1994, VerkR96/16719/1993/Li, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. Juli 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 17. Jänner 1994, VerkR96/16719/1993/Li, über Herrn Ing. P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt, weil er am 19. Juli 1993 um ca. 15.45 Uhr den Klein-LKW mit dem Kennzeichen auf dem Achinger T, Gemeinde Braunau/Inn, in Richtung B 147 gelenkt und es nach dem nach ca. 20 Metern Fahrt auf dem Achinger Totenweg verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Am Spruch des Straferkenntnisses fällt auf, daß der Unfallort entgegen den Angaben in der Anzeige des G vom 27. Juli 1993 im Bereich ca. 20 Meter nach Beginn des Achinger Totenweges angenommen wurde, obwohl in der Anzeige von ca. 250 Metern die Rede ist.

Dieser Umstand ist aber für den Ausgang des Verfahrens letztlich ohne Bedeutung, da die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat sowohl hinsichtlich Zeit als auch Örtlichkeit dennoch derartig konkret umschrieben ist, daß die Möglichkeit der Verwechslung mit einer anderen Übertretung ausgeschieden werden kann. Im übrigen war der Berufungswerber hiedurch in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, da ihm völlig klar war, um welchen Verkehrsunfall es im vorliegenden Verfahren ging.

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, daß es sich bei dem Zeugen G, dem der Berufungswerber den in Rede stehenden Verkehrsunfall gemeldet hat, nicht um den für solche Angelegenheiten zuständigen Vertreter des Eigentümers des beschädigten Baumes gehandelt hat. Abgesehen davon ist zwischen dem Berufungswerber und dem Zeugen ein Identitätsnachweis nicht erfolgt, welcher allein bei Sachschadensunfällen die Meldepflicht bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle aufheben könnte. Im vorliegenden Fall waren einander die beteiligten Personen zwar persönlich bekannt, der Zeuge F kannte jedoch laut seinen Angaben vor der Erstbehörde die Adresse des Berufungswerbers nicht.

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß nach der Aktenlage und den von der Berufungsbehörde gepflogenen weiteren Erhebungen der Sachverhalt hinreichend mit dem Ergebnis geklärt erscheint, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach zu verantworten hat.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zu der Ansicht gelangt, daß im vorliegenden Fall von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen war. Zum einen ist durch die verspätete Anzeigeerstattung durch den Berufungswerber dem Eigentümer des beschädigten Baumes kein Nachteil erwachsen. Es war allen beteiligten Personen klar, daß dieser Baum im Eigentum der Austria Metall Aktiengesellschaft Ranshofen stand. Schließlich kann nicht außer Acht gelassen werden, daß der Eigentümer des Baumes die objektiv gegeben gewesene - Beschädigung desselben nicht als Schaden angesehen hat. Wenngleich nach der vorliegenden Sachlage zweifelsfrei ein Schaden am Baum entstanden ist, konnte am vorliegenden Fall der Geschädigte in seinem Interesse, den Schädiger zu ermitteln, nicht beeinträchtigt gewesen sein, weil er - wie oben angeführt - die Beschädigung eines Baumes offensichtlich gar nicht als Vermögensnachteil qualifiziert hat (laut Schreiben der AMAG vom 19. April 1994).

Zur Frage des Verschuldens des Berufungswerbers ist auszuführen, daß Anhaltspunkte dafür, er habe durch seine verspätete Meldung möglicherweise einen anderen Sachverhalt, etwa eine Alkoholbeeinträchtigung, verschleiern wollen, im Verfahren nicht zutagegetreten sind. Wenngleich die Meldung des Vorfalles beim Zeugen F den Berufungswerber nicht exkulpieren konnte, mußte ihm doch im Hinblick auf das Verschulden ein geringfügiges Ausmaß zugebilligt werden.

Der Ausspruch der Ermahnung erschien der Berufungsbehörde als hinreichendes Mittel, um den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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