Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168031/11/Ki/Ka

Linz, 24.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, D-x x, xstraße x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, xplatz x vom 22.8.2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 6.8.2013, VerkR96-7875-2013, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG  iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Straferkenntnis vom 6.8.2013, VerkR96-7875-2013, den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) für schuldig befunden, er habe am 21.3.2013, 16:35 Uhr in der Gemeinde x, Autobahn, x Nr.x bei km 27.950 in Fahrtrichtung x, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, mit dem Fahrzeug „Kennzeichen x, PKW“ die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10 StVO verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 22.8.2013 Berufung erhoben, dies im Wesentlichen mit dem Antrag, dass nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Straferkenntnis ersatzlos behoben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26.8.2013 vorgelegt.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21.10.2013. An dieser Verhandlung nahm lediglich der Rechtsvertreter des Bw teil, Letzterer sowie die belangte Behörde haben sich entschuldigt.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. zugrunde. In dieser Anzeige wird ausgeführt, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kz.: x (x) im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit mittels eines Messgerätes „Standradar, MUVR 6F 1520, Nr.03“ mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gemessen wurde. Dieser Anzeige liegt die Kopie eines Radarfotos bei, auf welchem das gegenständliche Kraftfahrzeug abgebildet ist. Dieses Kraftfahrzeug befindet sich am rechten Fahrstreifen, daneben ist der Pannenstreifen ersichtlich, der linke Fahrstreifen ist aus diesem Radarfoto nicht zu erkennen.

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. erließ zunächst gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung (VerkR96-7875-2013 vom 3.5.2013), welcher von diesem beeinsprucht wurde. Letztlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Rechtsvertreter des Bw vor, in einem gleichgelagerten Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, bei welchem der verkehrstechnische Amtssachverständige DI Robert Hagen beigezogen war, sei geklärt worden, dass es sich bei dem gegenständlichen Messgerät nicht um ein stationäres sondern um ein Standradar gehandelt habe und es deshalb auch kein Kontrollfoto gebe. Daher sei auch eine fotogrammetrische Kontrollauswertung nicht möglich.

Das erkennende Mitglied hat aufgrund dieser Argumentation Einsicht in das Tonbandprotokoll über eine am 23.9.2013 durchgeführte mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (VwSen-167438) genommen.

Laut diesem Tonbandprotokoll führte der verkehrstechnische Amtssachverständige ua aus, dass auf dem in dieser Verhandlung vorliegenden Radarfoto (ebenfalls) nur die rechte Fahrspur und der Pannenstreifen erkennbar sind. Die Überholspur ist auf dem Radarfoto aufgrund der Einstellung der Kamera nicht erkennbar. Es sei daher im Hinblick auf ein Fahrzeug auf dem Überholstreifen augenscheinlich überhaupt keine Aussage möglich und daher aus technischer Sicht nicht sicher feststellbar, dass die Geschwindigkeit dem Fahrzeug des Bw zuzuordnen ist.

2.6. In Anbetracht der dargelegten Umstände - es handelt sich konkret tatsächlich um einen gleichgelagerten Fall, wie am 23.9.2013 verhandelt – erachtet  der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass hier nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit festgestellt werden kann, die gemessene Geschwindigkeit könne tatsächlich dem Fahrzeug des Beschuldigten zugeordnet werden.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann im vorliegenden Falle nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden, dass die gemessene Geschwindigkeit tatsächlich dem Fahrzeug des Beschuldigten zugeordnet werden kann.

Nachdem weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, war deshalb – in dubio pro reo – der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Alfred Kisch