Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168108/7/Ki/Ka

Linz, 07.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, D-x x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, x, vom 10.10.2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.9.2013, VerkR96-2087-2013, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5.11.2013 durch Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zu Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 24.9.2013, VerkR96-2087-2013, den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) für schuldig befunden, er habe am 27.12.2012, 14:39 Uhr, in der Gemeinde x, x Straße x, in Fahrtrichtung stadtauswärts, im angeführten Bereich, welcher innerhalb eines Ortsgebietes liegt, mit dem Fahrzeug „PKW, Kz.: x“ die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er hab dadurch §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber, rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 10.10.2013, Berufung erhoben, dies im Wesentlichen mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 11.10.2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht und ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5.11.2013. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Bw teil, letzterer sowie die belangte Behörde haben sich entschuldigt. Weiters nahm der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, x DI x teil.

 

2.5.  Aus dem vorliegenden Akt bzw als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem ggst. Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Gemeinde Bad Ischl vom 2.1.2013 zugrunde. In dieser Anzeige wird ausgeführt, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kz.: x im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit mittels eines stationären Lasermessgerätes „PoliScan Speed“ mit einer Geschwindigkeit von 51 km/h gemessen wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ zunächst gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung (VerkR96-2087-2013 v. 8.2.2013) welche von diesem beeinsprucht wurde. Letztlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Im vorgelegten Verfahrensakt findet sich eine Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Bad Ischl vom 18.3.2011. § 1 dieser Verordnung regelt, dass der Lenker eines Fahrzeuges auf der Grazer Straße von der Kreuzung mit der x bis zu Kreuzung mit der x die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht überschreiten darf.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ist jedoch hervorgekommen, dass die in der Verordnung genannte x, die ebenfalls in der Verordnung genannte x nicht kreuzt. Wie aus einem Orthofoto des digitalen Rauminformationssystems des Landes Oö. zu ersehen ist, liegt die x in einem Bereich, welcher die x in keiner Weise tangiert und diese lediglich über die x zu erreichen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass die erwähnte Verodnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, zumal die in § 1 dieser Verordnung erwähnte Strecke auf der Grazer Straße nicht mit der Realität übereinstimmt.

 

Mangels ordnungsgemäßer Kundmachung dieser Verordnung ist diese daher nicht anzuwenden, weshalb als Folge dem Rechtsmittelwerber die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden kann.

 

Demnach konnte der Berufung Folge gegeben werden, das angefochtene Straferkenntnis war zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Alfred Kisch