Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168131/3/Ki/Ae

Linz, 19.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, D-x x, x, vertreten durch Anwaltskanzlei x, D-x x, x, vom 28.08.2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.08.2013, VerkR96-35842-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.    Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit den nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 19.08.2013 über den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt.

 

2. Gegen das Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber – rechtsfreundlich vertreten – am 28.08.2013 Berufung erhoben, diesem Schriftsatz ist jedoch nicht zu entnehmen, was konkret angestrebt wird bzw. wogegen sich die Berufung konkret wendet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat diese Eingabe dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat den Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit Schreiben vom 29.10.2013 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Berufung näher zu begründen und einen entsprechenden Berufungsantrag nachzuholen, widrigenfalls das Anbringen gemäß § 13 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) zurückgewiesen werden wird. Eine Reaktion ist bis dato nicht erfolgt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

 

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 63 Abs.3 AVG darauf Bedacht zunehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs.3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft.

 

Die vorgelegte Berufung wird diesen Erfordernissen nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen der Schuldspruch im angefochtenen Bescheid und die zugrundeliegenden Feststellungen bzw. die von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft wird. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. Darüber hinaus wurde der Rechtsmittelwerber nach Vorlage der Berufung nochmals Aufgefordert, die Berufung näher zu begründen und einen entsprechenden Berufungsantrag nachzuholen.

 

Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf das Formerfordernis der Begründung hingewiesen wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen inhaltlichen Mangel, eine Verbesserung durch den Berufungswerber ist trotz Aufforderung nicht erfolgt.

 

In Ermangelung einer Begründung der Berufung ist es daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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