Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101805/5/Bi/La

Linz, 31.05.1994

VwSen-101805/5/Bi/La Linz, am 31. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des H vom 22. Februar 1994 gegen Punkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Februar 1994, Zl. VerkR96-207-1994-Ur/Mu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 vorliegt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 400 S, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z2 und 19 VStG, §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2e StVO 1960.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat in Punkt 3) des oben angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 11. Dezember 1993 um ca.

16.40 Uhr den PKW, Mitsubishi Pajero, Kennzeichen auf der Lasberger Bezirksstraße von Kefermarkt in Richtung Linz gelenkt und es nach der durch den Unfall erfolgten Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen (nämlich der in Punkt 2) genannten zwei Leitpflöcke und zwei Schneestangen) unterlassen habe, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe seiner Identität von der Beschädigung zu verständigen. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben. Dieser hatte, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung (nämlich Rechtswidrigkeit des Inhalts des Straferkenntnisses und unrichtige Beweiswürdigung) behauptet, der Sachverhalt im Ergebnis aber nicht bestritten und auch eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der Spruch sei insofern unrichtig zitiert, als ihm eine Verletzung des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2e StVO vorzuwerfen gewesen wäre, zumal er ein Recht auf die Nennung der richtigen und vollständigen Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, habe. Im Spruch sei die entsprechende Gebots- oder Verbotsnorm mitzuzitieren.

Schließlich bekämpft der Rechtsmittelwerber die Beweiswürdigung der Erstinstanz, die als erwiesen angenommen habe, daß er seiner Meldepflicht anläßlich der Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen infolge des Unfalles vom 11.

Dezember 1993 um 16.40 Uhr nicht ohne unnötigen Aufschub nachgekommen sei. Es sei richtig, daß er seine Fahrt, nachdem er mit Hilfe nachkommender Fahrzeuglenker seinen PKW wieder aufgestellt hatte, in Richtung Lest fortgesetzt habe; er habe beabsichtigt, beim Gasthof M, der sich bei der Lester Kreuzung befinde, telefonisch die Straßenmeisterei Pregarten zu verständigen. Unmittelbar vor der gegenständlichen Kreuzung sei er nach einer Fahrzeit von nicht einmal vier Minuten von den anzeigenden Beamten angehalten worden. Er habe aber sogleich bei seiner Anhaltung gegenüber diesen Beamten Meldung erstattet. Dies könne insofern nachvollzogen werden, als sich der Verkehrsunfall um 16.40 Uhr ereignete und die Anhaltung durch die anzeigenden Beamten um 16.50 Uhr stattfand, was durch den Meßstreifen der Atemalkoholuntersuchung dokumentiert sei. Ohne die Anhaltung wäre der Straßenerhalter von ihm jedenfalls "ohne unnötigen Aufschub" ca. eine Minute später verständigt worden, und er habe daher jedenfalls an die Beamten eine Meldung "ohne unnötigen Aufschub" erstattet, zumal der Gesetzgeber eine Wahlmöglichkeit einräume, ob die Meldung an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter erfolge.

Er beantrage daher, das Straferkenntnis im Punkt 3) zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Zurückverweisung an die Erstinstanz, in eventu Strafmilderung oder Nachsicht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Der Rechtsmittelwerber verursachte als Lenker des Kombi am 11. Dezember 1993 um ca. 16.40 Uhr auf der L Bezirksstraße von Kefermarkt Richtung Linz fahrend bei Straßenkilometer 4,400 einen Verkehrsunfall, bei dem der PKW gegen die Leitschiene prallte, sich mehrmals überschlug und auf der Seite liegend zum Stillstand kam. Bei diesem Unfall wurden zwei Leitpflöcke und zwei Schneestangen beschädigt. Mit Hilfe von anderen Fahrzeuglenkern wurde das Fahrzeug wieder aufgestellt und der Rechtsmittelwerber fuhr in der Folge wieder Richtung Kefermarkt und von dort auf der Kefermarkter Bezirksstraße Richtung Lest. Bei Straßenkilometer 0,400 wurde er von den Gendarmeriebeamten Gr.Insp. S und Insp. H angehalten. Beide Beamte waren mit der Verkehrsregelung bei der Kreuzung Selkerer Bezirksstraße - Lasberger Bezirksstraße eingesetzt, als ein unbeteiligter Verkehrsteilnehmer Anzeige erstattete, der Lenker des Kombi sei vermutlich alkoholisiert in Richtung Freistadt gefahren. Auf Grund dessen nahmen sie die Verfolgung auf und hielten den Rechtsmittelwerber kurz vor der Lester Kreuzung an.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz daraus, daß der Rechtsmittelwerber über Kefermarkt Richtung Lest weitergefahren war, obwohl sich in Kefermarkt eine Gendarmeriedienststelle befinde, bei der Meldung erstattet hätte werden können, abzuleiten sei, daß der Rechtsmittelwerber seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung begeht und zu bestrafen ist, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert, oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeioder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anläßlich eines Verkehrsunfalls und die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter nach der Spezialbestimmung des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2e StVO 1960, nicht aber nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs.5 leg.cit zu bestrafen ist (vgl. VwGH v. 13.2.1987, 86/18/0254, und v. 27.2.1992, 92/02/0058).

Aus diesem Grund war der Spruch im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44a Abs.2 VStG zu ergänzen. Jedoch wird die Auffassung vertreten, daß der Tatvorwurf im Hinblick auf die Möglichkeit des Rechtsmittelwerbers, auf diesen konkret bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, einerseits und zum anderen im Hinblick auf den Schutz des Rechtsmittelwerbers vor Doppelbestrafung ausreichend konkretisiert ist.

In der Sache selbst ist auszuführen, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" restriktiv auszulegen ist (vgl. VwGH v.

2.9.1992, 92/02/0203). Aus der Bestimmung des § 99 Abs.2e StVO 1960 geht hervor, daß die Verständigung bezüglich der Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen nicht nur der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, sondern auch dem Straßenerhalter gegenüber - wenn eine solche überhaupt in Erwägung gezogen wird - ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat, um im Hinblick auf die angeführte Bestimmung straflos zu bleiben. Dabei ist eine generelle zeitliche Auslegung dieses Begriffes nicht möglich, sondern es ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Wie der Rechtsmittelwerber richtig ausführt, ist dieser Terminus nicht so eng auszulegen, daß eine "sofortige" Verständigung, zB durch ein Telefonat vom Unfallort aus, soweit dies überhaupt möglich ist, zu erfolgen hätte, jedoch ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates die nächste sich bietende Möglichkeit zur Verständigung des Straßenerhalters oder der nächsten Gendarmeriedienststelle zu nützen, weil jedes darüber hinausgehende Nichttätigwerden nicht mehr als "nötiger" Aufschub zu qualifizieren ist.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich - vom Rechtsmittelwerber unbestritten -, daß dieser zunächst von der Unfallstelle bei Kilometer 4,4 der Lasberger Bezirksstraße zurück Richtung Kefermarkt gefahren ist und von dort weiter auf der Kefermarkter Bezirksstraße Richtung Lest. Die Lester Kreuzung, bei der die Anhaltung erfolgt ist, liegt in der Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers nach dem Ortsgebiet Kefermarkt. Wenn der Rechtsmittelwerber anführt, er habe beabsichtigt, beim dort befindlichen Gasthof M telefonisch die Straßenmeisterei P zu verständigen, so ist dem entgegenzuhalten, daß im Ortsgebiet von Kefermarkt eine ausreichende Möglichkeit zum Telefonieren bestanden hätte, sodaß die Weiterfahrt von Kefermarkt zur Lester Kreuzung als unnötiger Aufschub der Unfallmeldung anzusehen ist. Auch wenn der Rechtsmittelwerber den ihn anhaltenden Gendarmeriebeamten, die ihn eben auf Grund dieses Vorfalles angehalten haben, gegenüber zugegeben hat, an diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen zu sein, so vermag dies eine Unfallmeldung iSd § 4 Abs.5 StVO keineswegs zu ersetzen. Auch wenn die Fahrzeit bis dorthin seinen Angaben zufolge nicht einmal vier Minuten gedauert hat, so vermag dies an dem in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten und auch beim unabhängigen Verwaltungssenat bestehenden Eindruck nichts zu ändern, daß der Rechtsmittelwerber gar nicht beabsichtigt hat, den Schaden irgendwo zu melden. Telefoniermöglichkeiten hätte es für einen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sorgfältig bedenkenden und auf deren Einhaltung bedachten Unfallbeteiligten Fahrzeuglenker von der Unfallstelle bis Kefermarkt zweifellos mehrere gegeben und in Kefermarkt befindet sich außerdem der Gendarmerieposten; es wäre daher nicht erforderlich gewesen, gerade beim Gasthof M zu telefonieren.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zusammenfassend zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (15.000 S netto monatlich, keine Sorgepflichten, Vermögen: Hausmiteigentum).

Mildernd war die mittlerweile eingetretene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen, erschwerend war kein Umstand.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht gerechtfertigt, weil die verhängte Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegt (§ 99 Abs.2 StVO beinhaltet einen Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S bzw. 24 Stunden bis 6 Wochen EF), die Nichtmeldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden durch einen unter Alkoholeinfluß stehenden Lenker wohl zu den schwersten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung überhaupt gehört und die verhängte Strafe vor allem aus spezialpräventiven Überlegungen geboten ist.

Rechtsinstitute wie Strafmilderung oder Strafnachsicht im Sinne der Bestimmung des § 51 Abs.4 VStG 1950 sind im VStG 1991 nicht mehr vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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