Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523590/6/Ki/Ka/CG

Linz, 05.12.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x, x, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft x, x, xstraße x, vom 19.7.2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.7.2013, VerkR21-154-2013, betreffend eine Anordnung, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird nach der Maßgabe bestätigt, dass die festgesetzte vierwöchige Frist ab Zustellung der Berufungsentscheidung zu laufen beginnt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 4.7.2013, VerkR21-154-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden: Bw) aufgefordert, sich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zur Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Berichtes der Polizeiinspektion Grieskirchen vom 30.4.2013 wegen des begründeten Verdachtes des Suchtmittelkonsums Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 Berufung erhoben, dies mit den Anträgen auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass nicht jeder Suchtmittelkonsum Bedenken an der gesundheitlichen Lenkeignung im Sinne des § 24 Abs.4 Satz 3 FSG begründen würde.

 

Nach ständiger Rechtsprechung berühre gelegentlicher Suchtmittelgenuß ohne Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen die gesundheitliche Eignung nicht. Der Bw habe lediglich gelegentlich und unregelmäßig Cannabis konsumiert. Der letzte Konsum sei am 20.4.2013 gewesen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 30.10.2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer ausdrücklich vom Rechtsmittelwerber beantragten mündlichen Berufungsverhandlung, diese fand am 5.12.2013 statt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 18.6.2013 (15 Hv 63/13b-21) den Bw ua für schuldig befunden, er habe in x vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 BSMG) übersteigenden Menge erzeugt, in dem er in der Zeit von etwa Anfang 2013 bis etwa Frühjahr 2013 Cannabispflanzen anbaute, diese zur Erntereife aufzog und hieraus insgesamt zumindest etwa 1064 g Cannabiskraut (brutto) erzeugte, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend zur Deckung des Eigenkonsums beging. Bei der Strafbemessung wurde ua die geständige Verantwortung des Beschuldigten als strafmildernd gewertet.

 

Über ausdrücklichen Antrag des Bw hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für 5.12.2013 eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt.

 

Mit Schriftsatz vom 3.12.2013 teilte der Rechtsvertreter des Bw mit, dass der Bw zur mündlichen Berufung nicht anwesend sein wird. Sein Vertreter werde aus ökonomischen Gründen ebenfalls nicht teilnehmen.

 

Vorgelegt wurden zwei Harntests vom 14.8.2013 und vom 25.11.2013, in beiden Befunden verlief die Untersuchung auf Cannabinoide negativ.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8  einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen  bereits mit Sicherheit auf das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Im ggst. Falle leitet die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die begründeten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung daraus ab, dass aufgrund des Berichtes der PI Grieskirchen vom 30.4.2013 ein Verdacht hinsichtlich Suchtmittelkonsum besteht.

 

Der Rechtsmittelwerber wendet nun ein, dass ein gelegentlicher Suchtmittelkonsum alleine noch keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Dies entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wie etwa VwGH 22.3.2002, 2001/11/0342).

 

Der VwGH hat weiters ausgesprochen, dass erst dann, wenn der Suchtmittelkonsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken nicht mehr beeinträchtigt ist, ein Grund vorliege, unter dem Aspekt eines festgestellten Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründete Weise in Zweifel zu ziehen (vgl. etwa VwGH 24.5.2011, 2011/11/0026). Im vorliegenden Falle liegt jedoch das oben zitierte Urteil des Landesgerichtes Wels vor, in welchem im Schuldspruch ausdrücklich festgehalten wird, dass der Rechtsmittelwerber vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt hat, indem er in der Zeit von etwa Anfang 2013 bis etwas Frühjahr 2013 Cannabispflanzen anbaute, diese bis zur Erntereife aufzog und hieraus insgesamt zumindest etwa 1064 g Cannabiskraut (brutto) erzeugte, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend zur Deckung des Eigenkonsums beging. Weiters finden sich in diesem Urteil Ausführungen darüber, dass diesbezüglich eine geständige Verantwortung des Beschuldigten gegeben war.

 

In Anbetracht dieser Feststellungen im zitierten Urteil erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass nicht bloß ein von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfasster geringfügiger Konsum von Suchtmittel gegeben ist, sondern dass der Rechtsmittelwerber jedenfalls bereits selbst an Suchtmittel gewöhnt war bzw er auch den Anbau vorwiegend zur Deckung seines Eigenkonsum begangen hat. Von einem bloß gelegentlichen Drogenkonsum kann daher in diesem Falle nicht mehr gesprochen werden. In Anbetracht der ebenfalls dargelegten geständigen Verantwortung des Betreffenden wird dieser im Urteil festgestellte Sachverhalt somit als erwiesen angenommen.

 

Demnach wird zusammengefasst festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber nicht bloß gelegentlich Drogen konsumierte, sondern er tatsächlich an die Suchtmittel gewöhnt war, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Recht begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Rechtsmittelwerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben konnte und es bestehen diese Bedenken auch trotz der dem Schriftsatz vom 3.12.2013 beigelegten „Harnbefunde“, welche bei einer dzt. Gesamtbetrachtung den begründeten Verdacht nicht widerlegen können, auch weiterhin.

 

Ob tatsächlich eine gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegt oder nicht, wird sich durch die amtsärztliche Untersuchung erweisen.

 

Die Neufestsetzung der Frist zur Untersuchung war erforderlich, zumal in Anbetracht der aufschiebenden Wirkung der Berufung die ursprünglich von der Erstbehörde festgelegte Frist nicht mehr eingehalten werden konnte.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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